Fristlose Kündigung Mitarbeiter

20. April 2016 Thema abonnieren
 Von 
suppentasse
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Fristlose Kündigung Mitarbeiter

Mitarbeiter kündigt sein Arbeitsverhältnis fristlos wegen Lohnrückstand. Der Lohn welche am 01. März fällig war würde vom AG nur Teilweise gezahlt (60%) da der Auftragslage schlecht war. Mitarbeiter würde das mitgeteilt aber hat kein Verständnis und kündigt.(per Email)
Als "zwingende Grund" wird der Lohnrückstand angegeben und Pflichtverletzung der AG.
Der AG ist der Meinung das der Mitarbeiter sich Schadensersatzpflichtig gemacht hat durch ohne Ankündigung oder Abmahnung fristlos zu kündigen und droht mit Schadensersatzansprüche die er geltend machen möchte/verrechnen möchte mit der ausstehende Lohn.
Der AG weigert sich der Kündigung zu akzeptieren.
Soll der Mitarbeiter Klage einreichen wenn der AG sich weigert der Kündigung zu akzeptieren?
Und was kann der AG machen? Kann er ein Schadensersatz fordern?


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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1378x hilfreich)

Zitat:
aber hat kein Verständnis und kündigt.(per Email)

Diese Kündigung ist übrigens ungültig, weil per Mail kein Arbeitsverhältnis und keine Wohnung gekündigt werden kann.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Blaki
Status:
Praktikant
(861 Beiträge, 752x hilfreich)

Sehr geehrter Fragesteller / Fragestellerin,

die gesetzliche Formerfordernis einer schriftlichen Kündigung könnte vorliegen, wenn der AG den Empfang in irgend einer Form quittiert hat. Die Formerfordernis ergibt sich rechtlich aus der Warnfunktion. AN und AG sollen nicht willkürlich kündigen können.

Wird der fällige Lohn nicht pünktlich und vollständig ausbezahlt, liegt ein wichtiger Grund zur Kündigung wegen einer groben Vertragspflichtverletzung seitens des AG vor. Liegt der Grund für eine nur anteilige Lohnzahlung in der Geschädtslage des Unternehmens, wird die fristlose Kündigung gestützt. Der AN muss den jeweiligen Umständen nach damit rechnen, dass er auch zukünftig sein Geld nicht vollständig und pünktlich erhält. Das muss er nicht hinnehmen.

Es ist mir kein Fall bekannt, woraus ein AG, der den Lohn nicht bezahlt, noch Schadenersatz deshalb vom AN verlangen könnte, weil der daraufhin die Brocken hinwirft. Der AN hat Anspruch auf die Leistung des vollen Lohnes, wofür er gearbeitet hat.

Hat der AG die fristlose Kündigung des AN durch seine Vertragspflichtverletzung provoziert, was man vorliegend annehmen könnte, so wäre er für den Schaden des AN in letztlich gerichtlich festzustellendem Umfang haftbar.

Mit freundlichen Grüßen

Signatur:

Blaki

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17373 Beiträge, 6468x hilfreich)

Lohnrückstand stellt eine Vertragsverletzung seitens des AG da, keine Frage, doch rechtfertigt das keinesfalls sofort - jedenfalls wenn das das erste Mal war - eine fristlose Kündigung. Die Fristlose gilt als ultima ratio und selbst für die Weigerung, weiter zu arbeiten, muss der Lohnrückstand erheblich sein - anerkannt sind wohl 2 Monatsgehälter. Eine ganz andere Frage, dass hier wahrscheinlich die K nicht der Schriftform genügt, dann hätten wir es womöglich mit unentschuldigtem Fernbleiben von der Arbeit zu tun..
Andererseits dürfte es dem AG doch schwerfallen, deswegen Schadensersatz zu fordern, denn den Schaden müsste er erst einmal glaubhaft beziffern.

3x Hilfreiche Antwort


#5
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8069x hilfreich)

http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Lohnrueckstand_Arbeitnehmer.html

Zitat:
Können Sie bei Zah­lungs­ver­zug frist­los kündi­gen?

Wenn Sie frist­los kündi­gen wol­len, brau­chen Sie dafür gemäß § 626 Abs.1 Bürger­li­ches Ge­setz­buch (BGB) ei­nen "wich­ti­gen Grund". Ein sol­cher wich­ti­ger Grund kann auch im Zah­lungs­ver­zug Ih­res Ar­beit­ge­bers lie­gen.

Al­ler­dings muß die­ser Ver­zug er­heb­lich sein, d.h. der Zah­lungsrück­stand soll­te min­des­tens zwei Mo­nats­gehälter be­tra­gen. Außer­dem ver­langt die Recht­spre­chung der Ar­beits­ge­rich­te hier vom Ar­beit­neh­mer, daß er vor der Kündi­gung ei­ne Ab­mah­nung aus­ge­spro­chen hat.

2x Hilfreiche Antwort

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