Fristlose Kündigung Arbeitgeber

19. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
fb476764-53
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Fristlose Kündigung Arbeitgeber

Ich habe am 25.9.2017 eine Arbeit angefangen ich war davor wegen meiner Essstörung krank und wollte halt nicht Klinik ich wollte unbedingt arbeiten ich habe es dem Arbeitgeber nicht erwähnt das ich vor Arbeitsbeginn also quasi 22.9 krank war weil ich da ja nicht gearbeitet habe mir ging es am 27.9 nicht gut mir wurde schlecht und ich musste zum artzt der artzt hat mir dagegen eine Folgebescheinigung gegeben worauf ich gesagt habe das ich am 25.9 garnicht krank gewesen war er hat es heraus gefunden und mich fristlos gekündigt was ich jetzt wissen wollte ist würde ich wegen das eine Sperrzeit von Arbeitsamt bekommen !?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
so475670-44
Status:
Praktikant
(532 Beiträge, 196x hilfreich)

Ich versuche, zu sortieren.
1. Du hast am 25.9. eine Arbeit angetreten, obwohl du eigentlich seit dem 22.9. arbeitsunfähig krank warst.
2. Am 27. 9. wurde deine Krankheit wieder akut, und du bist zum Arzt gegangen. Der Arzt hat dir eine Folgebescheinigung ausgestellt.
3. Du hast deinem Arbeitgeber bei der Einstellung am 25.9. verschwiegen, dass du krank warst.

Einen Grund für eine Sperrzeit sehe ich hier nicht. Die Kündigung des Arbeitgebers erfolgte aus personbedingten Gründen, nämlich wegen Krankheit. An eine Kündigung nach wenigen Tagen sind keine hohen Anforderungen zu stellen (Probezeit).

Du wirst wohl keine Sperrzeit bekommen. Falls du doch eine Sperrzeit bekommst, melde dich wieder hier.

Ich wünsche dir alles Gute :)

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16535 Beiträge, 9306x hilfreich)

Die Frage einer Sperrzeit stellt sich doch gar nicht.
Der/die Fragesteller/in ist nach der Kündigung nicht arbeitslos sondern arbeitsunfähig erkrankt. Arbeitslosengeld 1 setzt aber eine Arbeitsfähigkeit voraus, d.h. für die Zeit zwischen Kündigung und Ende der Arbeitsunfähigkeit würde ohnehin kein Arbeitslosengeld 1 gezahlt, sondern frühestens ab Ende der Erkrankung.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

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