Freistellung vom Arbeitsgeber auf eigene kosten?!

25. August 2010 Thema abonnieren
 Von 
musch
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 0x hilfreich)
Freistellung vom Arbeitsgeber auf eigene kosten?!

Ich habe ein großes Problem. Meine Freundin arbeitet zurzeit für eine Zeitarbeitsfirma, und hat zum 1.sept bereits für eine neue Stelle gekündigt.
In der vorletzten Woche wurde Sie Krankgeschrieben wegen einem Magen-Darm infekt und wollte die letzte Woche wieder normal arbeiten, da wurde Ihr von der zeitarbeitsfirma gesagt Sie braucht nicht zu kommen da Sie in Ihrer Abteilung nicht gebraucht wird. Ist ja okay. Bei einem letzten Gespräch teilten sie Ihr mit das für diese freigestellte Woche VOM Arbeitsgeber aus IHRE verdienten überstunden und ihre Urlaubstage hergenommen werden sollen.
Ist das okay?! Im Vertrag steht geschrieben das wenn der Arbeitnehmer aufgrund von Arbeitsmangel nicht eingesetzt werden kann und vom Arbeitgeber freigestellt wird muss der Arbeitnehmer trotzdem seinen geregelten Lohn erhalten.
Es wurde auch nicht schriftlich ausgemacht das Ihre überstunden und ihre urlaubstage hergenommen werden dürfen.

Wenn Ihr etwas darüber wisst bitte ich euch um Hilfe.


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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

Steht im Arbeitsvertrag ein Tarifvertrag? Dann gelten die Regelungen des TV als zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart.
Googeln Sie mal nach dem betreffenden TV. Dort steht unter "Arbeitszeitkonto", was alles möglich ist.

Da das ja nun hier im Widerspruch zur von Ihnen genannten Formulierung im Arbeitsvertrag steht, scheint mir das eine Frage für einen Anwalt zu sein.
Vereinbarung aus dem TV und arbeitsvertragliche Vereinbarung sollte ein Fachmensch prüfen.

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#2
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

"Bei einem letzten Gespräch teilten sie Ihr mit das für diese freigestellte Woche VOM Arbeitsgeber aus IHRE verdienten überstunden und ihre Urlaubstage hergenommen werden sollen.
Ist das okay?! I"

Das übliche Thema bei der Zeitarbeit und leider weiss vermutlich nur 1 von 1000 LAN bescheid. Die Ausführungen von hamburgerin01 sind zwar nicht grundsätzlich falsch, bei der Leiharbeit kommt aber der §11 (4) AÜG hinzu und dort steht:

"§ 622 Abs. 5 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht auf Arbeitsverhältnisse zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern anzuwenden. Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers (§ 615 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) kann nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden ; § 615 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt."

Urlaub anzurechnen geht erstmal gar nicht. Und die Arbeitzeitkontenregelung wird in 99,99 Prozent der Fälle falsch und zum Nachteil der LAN angewendet. Die LAF wissen das sehr genau. Darum wird in den meisten Buden, den LAN die zu Hause auf einen Auftrag warten, im Nachhinein ein sogenannter Freizeitausgleich zur Unterschrift vorgelegt - den man tunlichts nicht unterschreiben sollte. Weil man sich sonst mit der Entnahme von Plusstunden vom Arbeitszeitkonto einverstanden erklährt - und manche sind auch noch mit dem Einbuchen vom Minusstunden auf das AZK inverstanden. Dümmer gehts nimmer.

Es gibt einige foren im i.net, wo das immer wieder erklärt und gerade gerückt wird - leider informieren sich die meisten LAN überhaupt nicht über ihre Rechte. Da wird alles abgenickt, was der Disponent einfordert oder anordnet.

Also, wenn die Firma ans AZK für Nichteinsätze geht, dann gibts Saures oder ne Klage vor dem Arbeitsgericht.

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#3
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

im prinzip ist die frage ja ausführlich beantwortet. bei der konstellation, wie sie aus der frage hervorgeht, scheint offenkundig, dass die firma in annahmeverzug ist und dass das nicht zulasten des AN geht.
gleichwohl würde ich zwischen den einzelnen sachverhalten differenzieren - urlaubsansprüche sind anders zu bewerten und zu handlen als die frage nach dem ausgleich von plusstunden.
der AN hat ja durchaus eine mitwirkungspflicht, schaden vom AG fern zu halten. plusstunden abzufeiern scheint mir von daher in so einer situation durchaus zuzumuten - der zugriff auf den urlaub jedoch nicht.


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"... nach bestem Wissen :) .
"Das ganze Leben ist ein Quiz ...""

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

@blaubär49

"urlaubsansprüche sind anders zu bewerten und zu handlen als die frage nach dem ausgleich von plusstunden.
der AN hat ja durchaus eine mitwirkungspflicht, schaden vom AG fern zu halten. plusstunden abzufeiern scheint mir von daher in so einer situation durchaus zuzumuten "

ich muss da leider nochmal nachhaken, weil es diesbezüglich immer wieder falsche Auskünfte gibt.
Davon abgesehen, kann ich den Hinweis auf eine Mitwirkungspflich des AN um Schaden vom AG anzuwenden hier überhaupt nicht einordnen. Was für ein Schaden soll denn angewendet werden.

Fakt ist: die AKZ in der Leiharbeit werden von fast allen LAF vorsätzlich falsch angewendet. Mittlerweile hab ich auch das Gefühl, immer mehr LAN verstehen diese Regelungen auch komplett falsch und finden es selbstverständlich für den Annahmeverzug des AG ihre eigenen Überstunden herzugeben.

Es gibt bei der Leiharbeit mehrer Besonderheiten. Und eine entscheidende ist eben der §11 (4) AÜG . Der Paragraph gilt wiederum nicht für "normale" Arbeitsverhältnisse und darum sind auch Hinweise, dies würde in anderen Firmen bei Zeitkonten ebenso gehandhabt werden, an der Stelle völlig falsch.

Eine weitere Besonderheit ist z.b. auch der oftmals viel niedrigere Stundenlohn der LAN, der unter anderem auch damit begründet wird, weil ja die LAF auch bei Nichteinsatzzeiten den Lohn weiterzahlen muss.
Früher - in der Pre-TV-zeit - waren diese AKZ nicht so weit verbreitet. Damals haben die Disponenten bei Nichteinsatz immer versucht, die LAN zur Unterschrift unter Urlaubsscheine zu überreden. Und den meisten Dispos ist das auch gelungen.
Heute wird es mit den missverständlichen Texten in den TVs eben über die Zeitkonten "geklärt".

Genauso widersinnig ist mittlerweile das übliche Vorgehen der LAF, den LAN bei Abmeldung sofort betriebsbedingt zu kündigen. Wenn endlich mal mehr LAN es auf die Reihe bekommen würden, eine Kündigungsschutzklage einzureichen (sofern sie länger als 6 Monate beschäftigt sind). Dann würde nämlich klar werden, dass es ja gerade zum Thema der Leiharbeit gehört, neue Einsaätze zu suchen - und damit wird doch öffentlich auch immer geworben. Sei es bei der politischen Diskussion zum Thema Leiharbeit oder um die niedrigen Löhne zu rechtfertigen.
Es ist doch ein Witz, wenn immer mehr Firmen keine Festeinstellung vornehmen, wegen dem ach so harten Kündigungsschutz und dafür Leiharbeit nutzen. Die Leiharbeiter werden dann nach Abmneldung durch den Entleihbetrieb nicht von diesem, dafür aber sofort "betriebsbedingt" von der Leihfirma gekündigt.

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#5
 Von 
musch
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 0x hilfreich)

ich Grüße euch,

Herzlichen Dank an alle die ausfrühlich auf meine Frage geantwortet haben .

Musch

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