Freistellung ohne Vergütung rechtens?

18. Februar 2018 Thema abonnieren
 Von 
beatrice72
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 3x hilfreich)
Freistellung ohne Vergütung rechtens?

Hallo und einen schönen Tag, nach einer Erkrankung und folgender Untersuchung durch den Werksarzt wurde mir verboten für vorläufig ein Jahr an Maschinen zu arbeiten. Aber ansonsten gibt es keine Einschränkungen. Ich arbeite seit 20 Jahren in der Firma und es gibt viele Abteilungen, in denen ich eingesetzt werden könnte. Nun ist es so, dass ich für den AG "arbeitsunfähig" bin und er mich trotz meinerseits angebotenen Arbeitskraft nicht arbeiten lässt. Er bezahlt kein Gehalt und meldete mich bei der Krankenkasse ab, so dass ich nicht mehr versichert bin. Eine Kündigung habe ich nicht erhalten. Dies ist doch nicht rechtens oder? LG

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21 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

Zitat (von beatrice72):
Freistellung ohne Vergütung rechtens?

Ja, eine Freistellung ohne Vergütung kann rechtens sein.



Jedoch ist der hier geschilderte Ablauf nicht rechtens.



Zitat (von beatrice72):
trotz meinerseits angebotenen Arbeitskraft

Hat man einen Nachweis, das man diese angeboten hat? Wenn ja, welchen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
beatrice72
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 3x hilfreich)

Meine Arbeitskraft habe ich mündlich und auch schriftlich angeboten. Der Eingang wurde auch bestätigt. Was kann ich insbesondere im Fall der Krankenversicherung tun? Müsste diese nicht die Beiträge einfordern?

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#3
 Von 
beatrice72
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 3x hilfreich)

Edit

-- Editiert von beatrice72 am 18.02.2018 14:11

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#4
 Von 
beatrice72
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 3x hilfreich)

Edit

-- Editiert von beatrice72 am 18.02.2018 14:12

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32886 Beiträge, 17271x hilfreich)

Ich würde einfach mal da ansetzen, wo man ansetzen kann - beim eigenen Lohn. Reichen Sie Lohnklage ein.
Müsste diese nicht die Beiträge einfordern? Wieso? Sie sind da abgemeldet.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#6
 Von 
beatrice72
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 3x hilfreich)

Das heisst ich muss mich schnellstens privat versichern? Verstehe nur nicht das der AG das so einfach darf. Ich bin ja in einem Beschäftigungsverhältnis. Dh er müsste Steuern und Sozialbeiträge zahlen.

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#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32886 Beiträge, 17271x hilfreich)

Dh er müsste Steuern und Sozialbeiträge zahlen. Nö - von null Euro muß er gar nichts zahlen. Und da Ihnen Ihr Lohn offenbar schnuppe ist, wird das dann wohl so bleiben...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#8
 Von 
beatrice72
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 3x hilfreich)

Lohnklage ist eingereicht. Nur leider liegt der Termin in weiter Ferne. Von "schnuppe" kann ja wohl keine Rede sein.

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#9
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32886 Beiträge, 17271x hilfreich)

Lohnklage ist eingereicht. Das haben Sie bloß nicht erwähnt und auf meinen diesbezüglichen Hinweis nicht geantwortet.
Nur leider liegt der Termin in weiter Ferne. Pflegen Arbeitsgerichte nicht binnen 4 Wochen einen Gütetermin anzusetzen?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#10
 Von 
beatrice72
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 3x hilfreich)

Leider wurde der Termin schon zum zweiten Mal verschoben. Mich beschäftigt die Frage in Bezug auf die Krankenkasse. Die Möglichkeit einer familienversicherung durch meinen Mann besteht nicht, da diese sagt da ich in einem Beschäftigungsverhältnis bin, versichert sie nicht. Nachvollziehbar.

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#11
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32886 Beiträge, 17271x hilfreich)

Nachvollziehbar. Nö. Sie sind abgemeldet, was Ihnen Ihre KK doch wohl bestätigen kann - wie können die dann behaupten, Sie seien in einem Beschäftigungsverhältnis?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#12
 Von 
beatrice72
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 3x hilfreich)

Weil ich nicht gekündigt wurde. Und auch nicht selbst gekündigt habe. Sondern lediglich freigestellt wurde.

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#13
 Von 
beatrice72
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 3x hilfreich)

Ansonsten könnte ja jeder AG der keine Lust mehr auf seine Angestellten hat, diese freistellen...nicht mehr bezahlen und abmelden. Würde somit Kündigungen und Abfindungen umgehen und der Arbeitnehmer hätte nicht mal die Chance ALG zu beantragen da nicht gekündigt wurde.

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#14
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32886 Beiträge, 17271x hilfreich)

Weil ich nicht gekündigt wurde. Und auch nicht selbst gekündigt habe. Sondern lediglich freigestellt wurde. Ohne Entgelt entfällt die Versicherungspflicht: https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/freistellung-von-der-arbeit-sozialversicherung_idesk_PI10413_HI8405008.html

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#15
 Von 
beatrice72
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 3x hilfreich)

Also bedeutet das...Ich versichere mich privat und kann die Kosten dann gerichtlich geltend machen?

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#16
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32886 Beiträge, 17271x hilfreich)

Nö. Sie sollten darauf bestehen, bei Ihrem Mann mitversichert zu werden - wie Sie meinem Link entnehmen konnten, ist Ihre Versicherung erloschen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#17
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von beatrice72):
Nun ist es so, dass ich für den AG "arbeitsunfähig" bin und er mich trotz meinerseits angebotenen Arbeitskraft nicht arbeiten lässt.


Da hat Sie hier zwar noch keiner darauf hingewiesen, aber das Verhalten Ihres AG kann richtig sein. Zu welcher Arbeitsleistung Sie verpflichtet sind ergibt sich aus dem bestehenden Arbeitsvertrag. Dies scheint offenbar die Bedienung von Maschinen zu beinhalten. Das können Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht, sonst hätte Sie der Werksarzt wohl kaum als untauglich eingestuft. Ich vermute mal, dass Sie die vorgeschriebene Vorsorgeuntersuchung schlicht nicht bestanden haben und daher schlicht die Maschinen nicht bedienen dürfen. Dann sind Sie aber nicht in der Lage Ihre Arbeitskraft anzubieten, denn das Angebot geht ins Leere. Sie können nicht einfach selbst entscheiden, dass es im Unternehmen noch andere Bereiche gibt, in denen Sie eingesetzt werden können. Die Schaffung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes schuldet der AG nicht unbedingt.

Sollten Sie gemäß Arbeitsvertrag auch noch andere Arbeiten schulden, dann kann es natürlich wieder anders aussehen. Es dürfte hier aber auf keinen Fall ein Selbstläufer sein mit der Lohnklage.

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#18
 Von 
beatrice72
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 3x hilfreich)

Das Bedienen von Maschinen ist eine von vielen Tätigkeiten welche laut AV vereinbart sind.

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#19
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

Wenn es einen BR gibt, dann kann der Ihnen helfen.
Wie lange dauerte die Krankheit an?
Selbstverständlich darf ein Arbeitgeber Sie nicht einfach so unbezahlt freistellen, er hat sich um Ihre Beschäftigung zu kümmern und auch um Ihre Bezahlung.
Wann ist denn die Güteverhandlung? Dann dürfte ja auch geklärt sein, dass Sie weiter versichert sind über den Arbeitgeber.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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#20
 Von 
beatrice72
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 3x hilfreich)

Einen BR gibt es nicht. Die Krankheit dauerte ca. 1 Jahr. Und die Güteverhandlubg ist nun, sollte sie nicht wieder vertagt werden, Mitte März.

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#21
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von beatrice72):
Das Bedienen von Maschinen ist eine von vielen Tätigkeiten welche laut AV vereinbart sind.


Als was wurden Sie denn eingestellt?

Auf die einzelnen Tätigkeiten muss es nicht unbedingt ankommen. Wenn Sie z.B. als Maschinenführerin eingestellt sind und dann bei der Tätigkeitsbeschreibung steht, diese Stelle umfasst Bedienung der Maschinen X, Y und Z; Sichtkontrolle der hergestellten Teile, Verbringung der Teile ins Lager und Sauberhalten des Arbeitsplatzes, dann wird man vermutlich mit der Argumentation "im Arbeitsvertrag sind neben der Maschinenbedienung noch weitere Tätigkeiten aufgeführt" nicht weit kommen, wenn Maschinenbedienung der Hauptteil ist und die anderen Tätigkeiten sozusagen als Annex mit dran hängen.

Das werden wir hier aber nicht lösen können, sondern das ist ein Fall für eine Rechtsberatung im Einzelfall, weil man da sämtliche Unterlagen zum Fall benötigt.

Sie werden ja bereits im Gütetermin merken, in welche Richtung es in Ihrem Fall geht.

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