Fragen zu Überschneidung Studium/Ausbildung

3. Dezember 2015 Thema abonnieren
 Von 
shiver24
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Fragen zu Überschneidung Studium/Ausbildung

Hallo an die Rechtsexperten hier,
ich habe ein paar wichtige Fragen zum Thema Ausbildungsvertrag, auf die ich im Netz auch nach längerer Recherche keine eindeutigen Antworten gefunden habe.
Meine Situation ist etwas speziell. Ich bin derzeit noch Masterstudent, werde dann aber im Sommer 2016 eine Ausbildung beginnen. Ich bin derzeit 27 Jahre alt und werde dann im Sommer 28 sein.
Meine Fragen zum Ausbildungsvertrag und –verhältnis sind folgende:
1. Ist es gesetzlich möglich/nicht verboten, dass sich Studium und Ausbildungsverhältnis überschneiden/ parallel laufen. Sprich: Kann ich zur Beendigung meines Masterstudiums noch eingeschrieben sein, während die Ausbildung schon begonnen hat? Ist das rechtlich möglich? (wichtigste Frage; ich werde dann für mein Masterstudium nichts mehr machen müssen, aber bis ich dann mein Zeugnis in Händen halten werde wird es dann mindestens noch bis Herbst dauern und da muss ich ja noch eingeschrieben sein.)
2. Wie ist dann mein sozialrechtlicher Versicherungsstatus, insbesondere im Hinblick auf die Krankenkasse?
3. Was würde rein theoretisch passieren, wenn ich noch eine bessere Ausbildungsstelle finden würde, ich aber den Ausbildungsvertrag schon unterschrieben hätte? Kann man einen Ausbildungsvertrag schon auflösen/kündigen, bevor man die Ausbildung überhaupt begonnen hat?
Bitte nur antworten, wer sich hier auch sicher ist. Und bitte keine Diskussionen in der Sache nach dem Motto: Warum willst du denn nach einem Master eine Ausbildung machen… Ich habe meine Gründe. Danke schonmal im Voraus!

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16464 Beiträge, 9282x hilfreich)


1) Es gibt keine Vorschrift, die es verbietet neben einer Ausbildung parallel als Student eingeschrieben zu sein.
2) Wenn es eine bezahlte Ausbildung ist, werden von dem Lohn auch Sozialabgaben einbehalten, darunter auch Krankenversicherungsbeitrag. Die Tatsache, dass Sie zusätzlich noch als Student eingeschrieben sind, hat keine Auswirkungen (weder positiv noch negativ).
3) Wenn es sich um eine Ausbildung im Sinne des BBiG handelt: Ja. (Für voll-schulische Ausbildungen und Ausbildungen als Beamten-Anwärter, z.B. Polizei, kann es andere Regelungen geben.)

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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