Frage Urlaub Weihnachten / Silvester

2. September 2010 Thema abonnieren
 Von 
SunnyM
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Frage Urlaub Weihnachten / Silvester

Hallo,

ich habe nun gekündigt und meine Urlaubskarte erhalten.
Darauf wurde mir für Weihnachten und Silvester je einen halben Tag Urlaub abgezogen. Ich weis, da ich es gerade gegoogelt habte, das es möglich ist, aber muss ich darauf hingewiesen werden, oder muss dies in meinem Arbeitsvetrag stehen, oder ist das einfach so?

Danke SunnyM

-----------------
""

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12319.09.2010 14:10:30
Status:
Praktikant
(685 Beiträge, 882x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

im arbeitsvertrag werden nur einige vereinbarungen festgehalten, meistens in wiederholung der regeln, die ein tv vorgibt. daneben kann es noch eine menge anderer regeln geben, die ob ihrer selbstverständlichkeit (allg. gesetze), oder was dem ag hervorzuheben wichtig ist (z.b. surfen etc.)
im ÖD z.b. gab es früher zwei tage, über deren lage ag und br gemeinsam entschieden haben, das betraf z.b. auch hl. abend und silvester. auch solche vereinbarungen gelten, ohne dass sie im av eigens erwähnung fänden.

-----------------
"... nach bestem Wissen :) .
"Das ganze Leben ist ein Quiz ...""

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Gilt für Sie ein Tarifvertrag? Im TVöD steht z.B:

§ 6 Regelmäßige Arbeitszeit
.....
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt.
2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/ dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.423 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.741 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen