Formfehler Kündigungsschutzklage Schwangere

11. Oktober 2014 Thema abonnieren
 Von 
Kasontium
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 22x hilfreich)
Formfehler Kündigungsschutzklage Schwangere

Hallo

meiner Frau wurde ordentlich gekündigt. Zum Kündigungszeitpunkt war sie schwanger. Der Arbeitgeber hat sofort die Schwangerschaftsgestätigung bekommen.
Kündigungsschutzklage wurde auch fristgerecht am Arbeitsgericht gestellt.
Nun möchte der Anwalt des Arbeitgebers die Klage abweisen, weil meine Frau als Beklagten den Geschäftsführer angegeben hat, "er aber keine Angestellten hat sondern nur seine GmbH". Im Arbeitsvertrag steht Robert Meier Steuerberater, in der Kündigung steht Schmidt und Meier GmbH. Es gab also eine Umwandlung in der Zeit, als meine Frau beschäftigt war.
Auf dem Kündigungsschreiben steht oben im Briefkopf die neue Firmenbezeichnung.
Die Kündigung dort bezieht sich aber auf den alten Vertrag. Es gab nach der Umwandlung keinen neuen Vetrag, nur der Einkommensnachweis wurde geändert.
Nun hat sie den Fehler in der Kündigungsschutzklage, kommt der Arbeitgeber damit durch?

-- Editiert Kasontium am 11.10.2014 20:18

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



28 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

quote:
Nun hat sie den Fehler in der Kündigungsschutzklage, kommt der Arbeitgeber damit durch?


So ein Formfehler ändert eher nichts am Endergebnis, Schwangere sind nicht einfach zu kündigen.
Bevor Sie jetzt einen kostenpflichtigen Anwalt beauftragen, wäre es völlig unschädlich, die Güteverhandlung abzuwarten.
Da wird nix entschieden und nur ein Angebot ausgehandelt. Wenn das nicht befriedigend ist, dann nimmt man einen guten Fachanwalt für Arbeitsrecht und geht in die Verhandlung.
Ich bin da eher positiv gestimmt, der Richter wird schon sehr gut eine Richtung weisen, und bei der Kündigung von Schwangeren ist einfach wenig Spielraum. Die Verhandlung ohne Anwalt zu absolvieren spart locker 200 Euro.



-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Kasontium
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 22x hilfreich)

Hallo altona01,


vielen Dank für Ihre Nachricht.
Wir sind uns nicht ganz sicher, was die Schwere der Formalien bestrifft.
Das die grundlegenden Bedingungen erfüllt sind (Benachrichtigung der Schwangerschaft und Kündigungsschutzklage) wird nicht bestritten.

Die Begründung lautet:
1. Das Arbeitsverhältnis besteht zwischen der Firma
Schmidt und Meier GmbH und nicht zwischen den Parteien. Die Klägerin hat den falschen beklagt.
2. Der Beklagte hat keine Angestellten. Die GmbH hat nachfolgende Angestellte:(es folgt eine Aufzählung, meine Frau ist dabei nicht aufgeführt)
Der Beklagte ist Geschäftsführer der GmbH und zählt somit nicht als Angestellter.
3. Es war festzustellen, dass keine der Angestellten der GmbH oder auch beim Beklagten vor dem Jahr 2004 beschäftigt war, sodass die Voraussetzungen gemäß §23Abs.1 Satz2KSchG nicht vorliegen. Maßgeblich ist die Arbeitnehmerzahl von zehn gemäß §23 Abs. 1Satz3 KSchG .

Im Einvernehmen mit der Klägerin wurde auch das Arbeitsverhältnis der Klägerin von der GmbH fortgeführt. Dies war der Klägerin bekannt wie allen anderen Angestellten.

Sollte dies streitig bleiben, werden wir hier gesondert vortragen und insbesondere Beweis antreten.

Es steht der Klägerin frei, diverse Lohnabrechnungen vorzulegen, sofern sich evident die Arbeitgerberschaft ergibt. Es war jedoch einer enstsprechenden Betriebsversammlung allen Angestellten mitgeteilt worden.


Wir wissen nicht so richtig was mir machen sollen, auch wegen fehlender Rechtschutzversicherung.

Unser Plan wäre, eine Rechtsberatung aufzusuchen, wir hoffen, dass die Kosten überschaubar bleiben.Dann wollten wir noch beim Arbeitsgericht uns weiter informieren.

Das Arbeitsamt müssten wir wahrscheinlich auch informieren, also dass eine Einigung noch in der Schwebe ist.

Uns geht es gar nicht um eine Abfindung, sondern nur um die Weiterbeschäftigung. Vorher war alles auf Arbeit super gewesen. Jetzt wird sie von einer Kollegin, welche dem Chef nahe steht, merkwürdig behandelt, zB wurde sie in ein anderes Büro gesteckt, damit sie nicht mit den anderen Kolleginnen sprechen kann, und den Kolleginnen wurde es untersagt, mit meiner Frau Mittagspause zu machen.
Desweiteren wurde ihre Arbeit manipuliert und beim Chef als Fehler deklariert, natürlich glaubte der Chef der Kollegin.Sie wird oft von der Kollegin angeschrien, der Chef macht dabei einfach nur die Tür seines Büros zu.

Im Endeffekt wiegen wir ab, ob es sich der Stress lohnt, vor allem wegen dem ungeborenen Kind. Aber was möchte man machen, wenn man auf den Job angewiesen ist.

Vielen Dank nochmal für die Antwort





-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

Hallo Kasotintium,
seufz, ich wünsche Ihrer Familie einfach von Herzen, dass Sie ganz bald Zeit und Freude haben ohne andere Sorgen, Ihr Leben in Familie zu feiern!
Bis dahin bleibt;:

quote:
1. Das Arbeitsverhältnis besteht zwischen der Firma
Schmidt und Meier GmbH und nicht zwischen den Parteien. Die Klägerin hat den falschen beklagt.

Deshalb schreib ich ja, Klagen ganz entspannt und kostenneutral, der Vergleich zeigt den Weg, und dann ein Anwalt oder nicht. Ich bin hier sehr optimistisch, für die Güteverhandlung braucht es keinen Anwalt. Und danach wird es sonst ernst, aber wäre bezahlbar.



-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Die Beklagte ist doch doch der letzte Arbeitgeber welcher auf der Lohnabrechnung steht.
Und wenn es zwischenzeitlich eine Änderung auf die GmbH gegeben hat, gleich gegen die auch Klage einreichen.
Aber das sollte der Rechtspfleger beim Arbeitsgericht auch wissen, ich habe in Sache meiner Frau auch zwei Arbeitgeber vor Gericht zitiert, weil es einen Betriebsübergang gegeben hatte.

Und mal so einfach ausgedrückt, als juristischer Laie hilft einem der Richter, Anträge werden auch ohne entsprechende Formalien bewilligt.


-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

quote:
Und mal so einfach ausgedrückt, als juristischer Laie hilft einem der Richter, Anträge werden auch ohne entsprechende Formalien bewilligt.



Ganz einfach formuliert ist die Rechtsantragstelle der Gerichte der Ansprechpartner für solche Anträge.


-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Kasontium
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 22x hilfreich)

Vielen Dank für Eure Nachrichten und eure Mühe, vor allem am Wochenende


Die Öffnungszeiten der Rechtantragsstelle hatten wir knapp verpasst.
Uns hat aber dann eine Beamtin vom Arbeitsgericht beim Ausfüllen des Antrags geholfen, alle notwendigen Kopien gemacht und gleich den Antrag angenommen. Vermutlich hatte sie aber nicht genau drauf geschaut, ob alles soweit passt, es war auch nicht ihre Aufgabe.

Wir werden schauen, was die Güteverhandlung bringt. Mal sehen ob der Arbeitgeber sie bis dahin weiterarbeiten lässt, denn die ist 2 Wochen später als die von AG geplante Kündigungsfrist.

Vielen Dank nochmals und eine gute Nacht wünsche ich Euch



-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Kasontium
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 22x hilfreich)

Hallo noch eine kurze Frage hierzu:

quote:
1. Das Arbeitsverhältnis besteht zwischen der Firma
Schmidt und Meier GmbH und nicht zwischen den Parteien. Die Klägerin hat den falschen beklagt.

Deshalb schreib ich ja, Klagen ganz entspannt und kostenneutral, der Vergleich zeigt den Weg, und dann ein Anwalt oder nicht. Ich bin hier sehr optimistisch, für die Güteverhandlung braucht es keinen Anwalt. Und danach wird es sonst ernst, aber wäre bezahlbar.


Bedeutet das, wenn es bei der Güteverhandlung zu keiner Einigung kommt, müssen wir dann nochmal klagen? Und dann entsprechend gegen die GmbH ?

Viele Grüße

-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

quote:
Bedeutet das, wenn es bei der Güteverhandlung zu keiner Einigung kommt, müssen wir dann nochmal klagen? Und dann entsprechend gegen die GmbH ?


Ganz abgesehen davon, dass dies hier einfach ein Laienforum bleibt:
Das Verfahren läuft weiter, ohne neue Klage, der Richter außert im Verfahren, wohin der Zug fährt. ED

-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

quote:
Bedeutet das, wenn es bei der Güteverhandlung zu keiner Einigung kommt, müssen wir dann nochmal klagen? Und dann entsprechend gegen die GmbH ?


Ja vermutlich schon,
und für die Kündigungsschutzklage besteht auch die Frist von 3 Wochen von dem Zeitpunkt ab, wo man von dem Umstand Kenntnis nimmt.
Aus dem Grund, am besten noch mal zum Rechtspfleger und die Situation mit dem Schreiben des gegnerischen Anwalts besprechen.

Vielleicht reicht es noch aus, das nur die Klage auf die GmbH erweitert wird, das sollte der Rechtspfleger dann wissen.

-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

quote:
Ja vermutlich schon,
und für die Kündigungsschutzklage besteht auch die Frist von 3 Wochen von dem Zeitpunkt ab, wo man von dem Umstand Kenntnis nimmt.


Neue Klage nicht. Hier dürfte eine Rubrumsberichtigungsantrag notwendig sein. Das sollte so schnell wie möglich erfolgen. Dabei müsste die Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts Ihnen behilflich sein.

Ist eigentlich der Geschaftführer der Beklagten GmbH eine der der Personen Meier oder Schmidt, oder eine dritte Person?

Im ersten Fall könnte die Rechtsprechung des folgenden Links angewendet werden:

quote:
http://www.anwalt-suchservice.de/rechtstipps/falscher_beklagter_rubrumsberichtigung_oder_klageabweisung_16984.html


Zusätzlich besteht noch die Möglichkeit sich auf die nicht erfolgte Information zu berufen.

Ich vermute, dass die Beweislast, dass informiert wurde, die Beklagte trägt. Ob hier der Kopf des Kündigungsschreibens ausreichend ist, ist stark zu bezweifeln.

Solche Auseinandersetzungen sind grundsätzlich nicht ganz ohne. Die Frage ist dann, ob man nach Alternativen suchen sollte, da für eine Schwangerschaft solche Belastungen natürlich gerade förderlich sind. Eine Suche nach Alternativen ist aber genauso schwierig, da man das Problem nur woanders hin verlagert.

Hier ist guter Rat teuer, dass muss man dann sicherlich situationsabhängig machen.


-----------------
"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

-- Editiert MitEtwasErfahrung am 12.10.2014 10:39

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1264x hilfreich)

Ich kenne es so:
Beklagt wird die Firma, vertreten durch

Wenn es da einen Fehler gibt, bin ich zuversichtlich, dass der Richter das von sich aus korrigieren wird, aber eher nicht deswegen die Klage abweist.

-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120324 Beiträge, 39872x hilfreich)

Und mal so einfach ausgedrückt, als juristischer Laie hilft einem der Richter, Anträge werden auch ohne entsprechende Formalien bewilligt.
Das ist schlicht falsch.

Als juristischer Laie hilft einem der Anwalt.
(Wobei der zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht nötig wäre)

Der Richter hat seine Neutralität zu wahren und sich nach der Prozessordnung zu richten.
Er wird also nicht für den juristischen Laien tätig oder winkt Anträge entgegen der Bestimmungn einfach auf Zuruf durch.





-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Kasontium
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 22x hilfreich)

Vielen Dank für die vielen Nachrichten.

Wir werden morgen direkt zum Arbeitsgericht gehen und nachfragen,ob eine Änderung der Klage möglich und/oder nötig ist.
Aufgrund des Schreibens des Anwalts vom AG gehen wir davon aus, dass die Gütverhandlung erfolglos sein wird, also der AG nicht verhandeln wird.

Wir werden dann klagen, gleichzeitig die Weiterbeschäftigung bis zum Prozesstermin beantragen und uns anwaltlich beraten lassen. Eine Vertretung durch einen Anwalt können wir uns jedoch nicht leisten, denn wir schweben mit unseren Einnahmen zwischen Prozesskostenhilfe und trotzdem zu wenig .

Wenn wir verlieren, müssten wir dann die Prozesskosten tragen, jedoch wenigstens nicht die Anwaltskosten der gegnerischen Instanz.

Wenn der AG bei seinem Abweisungsgrund bleibt, werden wir so argumentieren, dass er sowohl bei der alten Unternehmensstruktur, als auch bei der neuen der Geschäftsführer war. Desweiteren hat er den Arbeitsvetrag und die Kündigung unterschrieben. Jede wesentliche Änderung hätte auch im Arbeitsvertrag geändert werden müssen, mündliche Absprachen zählen nicht, auch wenn nach den Änderungen weitergearbeitet wird.
Desweiteren wurde der alte Vertrag unter der neuen Firmenbezeichung gekündigt, was einen Formfehler darstellt.
Daher ist ja die Kündigung auch von der Seite nicht wirksam. Denn im Arbeitsvetrag selbst steht, "Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform". Und das wurde nicht gemacht.



-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

quote:
Denn im Arbeitsvetrag selbst steht, "Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform". Und das wurde nicht gemacht.


Es wurde ja Umfirmiert, also von Einzelunternehmen zur GmbH, und das kann man vielleicht auch als Betriebsübergang bezeichnen.
http://dejure.org/gesetze/BGB/613a.html

Da braucht es keine Änderung im Arbeitsvertrag.

-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Kasontium
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 22x hilfreich)

Das Stimmt,

aber meine Frau wurde nicht schriftlich über die Folgen des Übergangs informiert. Es gab eine Betriebsversammlung dazu, aber da wurde nur von der Namensänderung gesprochen, ohne den arbeitsrechtlichen Folgen der Mitarbeiter, noch nicht mal den genauen Zeitpunkt des Übergangs. Diese Änderung bedarf der Textform, entsprechend vollständig, dass kann auch ein Aushang sein. Diesen gab es aber nicht. Es könnte höchstens sein, dass die zum Chef nahestehende Kollegin was anderes aussagt, was eben nicht stimmt. Schriftlich wurde meine Frau jedenfalls nicht informiert, es gab auch keine Email und kein fax dazu.
Diese Verletzung der Informationspflicht sollte doch wenigstens reichen, um die Klage zu ändern, falls das notwendig ist.




-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Für die Frau gibt es ja aus arbeitsrechtlicher Sicht keine Änderung, darf es ja nicht geben.
Nur wenn schon der neue Name bekannt gegeben wurde, muss die Klage auch auf den Namen gehen.
Die Klage kann man so wie wir es bei meiner Frau hatten, immer ändern, so fern es die Fristen noch zu lassen.
Aus dem Grund wäre ich morgen zum Arbeitsgericht gegangen und hätte schnellsten die Klage auf die neue Firma erweitert.

-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Kasontium
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 22x hilfreich)

Vielen Dank,

dann sieht es schlecht aus. Die 3Wochenfrist ist schon vorbei, ob es geändert wird ist zweifelhaft.

Dann schauen wir mal, wie es weitergeht. Vielen Dank für die Hilfen.



-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Aus meiner Sicht ist die Frist nicht verstrichen,
der alte Arbeitgeber hat sich ja als nicht zuständig bekannt, und damit den neuen Arbeitgeber benannt.
Und das wurde doch erst jetzt mit dem Schreiben bekannt.

-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3485x hilfreich)

http://www.rohmert-medien.de/immobilienbrief/abgrenzung-von-rubrumsberichtigung-und-parteianderung,125221.html

-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Hallo "Kasontium",

grds. ist die Drei-Wochen-Frist des § 4 S. 1 KSchG nur gewahrt, wenn der richtige Arbeitgeber verklagt wird. Wird die falsche Partei verklagt, ist eine Heilung des Mangels durch Auswechslung durch den richtigen Beklagten lediglich innerhalb der Frist von drei Wochen möglich.

Die ständige Rechtsprechung lässt hierbei jedoch insoweit zahlreiche Ausnahmen zu, wonach eine Rubrumsberichtigung selbst bei äußerlich eindeutiger, aber unrichtiger Bezeichnung in Betracht kommt, sofern im Wege der Auslegung erkennbar ist, welche Partei durch die Parteibezeichnung angesprochen werden soll. Eine ungenaue oder falsche Parteibezeichnung, die interpretiert werden kann, ist demnach unschädlich und kann jederzeit von Amts wegen richtiggestellt werden (vgl. BAG 12.2.2004 - 2 AZR 136/03 ; BAG 28.8.2008 - 2 AZR 279/07 ; BAG 27.3.2003 - 2 AZR 272/02 ).

Ob der Vortrag der Beklagten hinsichtlich der Voraussetzungen des § 23 KSchG durchgreift, kann hier vorerst dahinstehen und müssten gesondert geprüft werden.

2x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Kasontium
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 22x hilfreich)

Hallo vielen Dank für eure Nachrichten,

>Formfehler Kündigungsschutzklage Schwangere
http://www.rohmert-medien.de/immobilienbrief/abgrenzung-von-rubrumsberichtigung-und-parteianderung,125221.html

hallo hamburger1910, leider hat der link nicht funktioniert.

Es hat sich eine neue Problemlage ergeben, die ich eben erst entdeckt habe:
In weiteren Recherchen habe ich herausgefunden, dass es wichtig ist,dem Klageantrag das Kündigungsschreiben in Kopie beizufügen. Wir haben es auch der Beamtin abgegeben, sie hat die Kopie auch beigefügt,
leider hat sie jedoch auf dem Klageschreiben vergessen den Punkt abzuhaken, dass der" Beklagte zum ..... ordentlich gekündigt hatte ", und den Punkt wo man wählen muss: Kopie der Kündigung liegt bei/wird nachgereicht. Der Punkt, welcher nicht passt hätte weggestrichen werden müssen.
Eigentlich werden die Unterlagen beim Gericht elektronisch gesichert, die Kündigung müsste also vorliegen. Der Arbeitgeber meiner Frau hat aber nun die Klageschrift, wo nicht hervorgeht, dass diese Unterlagen dem Gericht vorliegen. Wir hoffen, dass dieses Problem uns nicht auch noch Schwierigkeiten vor dem Gericht bereiten wird.

Ansonsten habe ich Gerichtsbeschlüsse im Netz gefunden, aus dem hervorgeht, dass der Formfehler (den falschen Beklagten) nicht automatisch zu Abweisung der Klage führt, wenn die Kopie der Kündigung beiliegt.Denn mit der Kündigung ist die Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eindeutig ersichtlich, unabh. von der Klage.
Gewöhnlich kann man den Fehler vorab korrigieren lassen, das werden wir morgen auch versuchen. Ansonsten passiert es eben in der Kammer.

Das werden wir morgen früh gleich alles im Arbeitsgericht klären, neue Informationen werde ich dann auch hier posten. Vielleicht gibt es später jemanden, welcher dann aus unseren Erfahrungen schöpfen kann.

Diese beiden Fehler im Antrag hätten wir vermeiden können, wenn wir uns nicht den Stress gemacht hätten, gleich sofort alles im Arbeitsgericht auszufüllen bzw. ausfüllen zu lassen. In der Antragsstelle selbst wäre das sicher nicht passiert.

Finanziell wäre es nicht gut, wenn wir verlieren würden, aber sicher kein Weltuntergang.






-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Kasontium
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 22x hilfreich)

Also fasse ich nochmal zusammen:


Es gab vorher keine Information über den Betriebsübergang gemäß § 613a BGB . Die Beweislage liegt beim Beklagten

Der Beklagte als solcher ist richtig in der Klage angegeben, nicht jedoch das Unternehmen.
Jedoch lag die angefochtene Kündigung der Klage bei. (das wird morgen noch beim Arbeitsgericht sicherheitshalber nachgefragt).
Aus dieser Kündigung kann das Gericht und der Beklagte ohne Weiteres ersehen, wer die Kündigung ausgesprochen hatte und gegen wen sich die Klage richtete.

Ergibt sich in einem Kündigungsschutzprozess etwa aus dem der Klageschrift beigefügten Kündigungsschreiben, wer als beklagte Partei gemeint ist, so liegt eine nach § 4 Satz 1 KSchG rechtzeitige Klage auch dann vor, wenn bei Zugrundelegung des bloßen Wortlauts der Klageschrift eine andere Person als Partei in Betracht zu ziehen wäre.

Wir werden also morgen beim Arbeitsgericht um die Änderung der Beklagten Partei kämpfen, dann nachfragen, ob die Kopie der Kündigung vorliegt.

Das Güteverfahren ist in 11 Tagen, die ausgeprochene Kündigung läuft noch 3 Tage. Wenn meine Frau ihre Arbeitskraft für den Zwischenraum bis zur Verhandlung anbietet und der Arbeitgeber sich verweigert, dann muss er doch sicher die Zeit als Arbeitszeit trotzdem zahlen oder?

Freundliche Grüße





-----------------
""

-- Editiert Kasontium am 12.10.2014 19:54

2x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>
Es gab vorher keine Information über den Betriebsübergang gemäß § 613a BGB . Die Beweislage liegt beim Beklagten <hr size=1 noshade>


Der 613a ist selbst im BWL ein sehr tricky Paragraph, da waren sich selbst unsere Dozenten in den Haaren.
Laut dem von Dir eingestellten Schreiben, wurden die Mitarbeiter in eine Versammlung auf die Änderung der Firma hingewiesen.
Und es wurden die Arbeitsverträge übernommen, ohne das eben die Mitarbeiter einen Nachteil haben. So weit würde ich das ganze ein wenig auf Sparflamme kochen, bei meiner Frau war es eben genau anders gelaufen.

Und jetzt habt ihr eben erst durch Erwiderung der Gegenpartei erfahren, das ihr den falschen vor Gericht zitiert hattet, das lässt sich ja ändern.
Auf jeden Fall würde ich an deiner Stelle morgen alles stehen und liegen lassen, um beim Arbeitsgericht diese Punkte zu klären.

Ich, bzw. meine Frau hatte auch letztes Jahr erst den falschen Arbeitgeber verklagt, was jedoch erst beim zweiten Gütetermin (der erste war ein Versäumnisurteil gegen Altarbeitgeber) und da stellte sich erst heraus, der 613a greift, wie es der Richter sagte, also gleich den neue Arbeitgeber vor Gericht zitiert. Und bis das alles klar war, vergingen bei uns mal fast 3 Monate.
Erst von Erlangung der Kenntnis, wer jetzt zuständig ist, tritt die 3 Wochen Frist in Kraft, so die Meinung unseres Arbeitsgerichtes.
Am Ende gab es eine außergerichtliche Einigung, voll im Sinne von meiner Frau.
Alles zum Dank des Rechtspfleger bei unserem Arbeitsgericht.

-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Korrekt, eine Rubrumsberichtigung ist durchaus möglich (siehe BAG-Urteile aus meinem Beitrag um 19:05h).

Wenn Sie dies, neben dem Hinweis auf § 613a BGB , nun vorbringen wollen, so sollten Sie dies alsbald und bestenfalls schriftlich vortragen. Das Gericht müsste dann mit Hinweis auf die BAG-Urteile die Beklagtenpartei von Amts wegen ändern und Ihre weiteren Ausführungen zum Betriebsübergang entsprechend würdigen.

2x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Kasontium
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 22x hilfreich)

Hallo, vielen Dank,

Wir werden das auf jedenfall schriftlich machen.
Kann man denn eine Rubrumsberichtigung relativ formlos gestalten, oder gibt es hierfür Vorgaben?
Bisher habe ich nur Situationen gefunden, bei denen man diese stellen kann, jedoch keine Kriterien für des Antrag selber.
Ich würde den dan gerne vorfertigen und anonym ins Netz stellen, für Feedbacks bin ich sehr dankbar.

Wir gehen morgen früh direkt zum Arbeitsgericht und werden versuchen, den Fehler in der Klage korrigieren zu lassen.

Freundliche Grüße

-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
maestro1000
Status:
Lehrling
(1300 Beiträge, 731x hilfreich)

Hallo,
zu der schnellen Berichtigung bei Gericht haben ja schon viele hier geschrieben.

Ansonsten muss das erste Ziel sein eine Weiterbeschäftigung zu erreichen, statt selber zu kündigen. Da sicherlich Elternzeit geplant ist spielen die letzten Gehälter eine Rolle für die Bemessung des Elterngeldes. Warum unnötig auf ein sehr starkes Mutterschutzrecht verzichten ?
Ein (unwahrscheinliches) Abfindungsangebot würde ich auch nicht annehmen, soviel wird das nicht sein. U.A. fällt das Mutterschaftsgeld dann weg.

Aus der Elternzeit heraus kann man/frau später mit - ich glaube - Dreimonatsfrist kündigen....wenn der alte AG darauf besteht und sich nicht auf eine schnelle Aufhebung einlässt. Würde den Anstellungszustand aber solange wie möglich aufrechterhalten bis ein neuer Arbeitgeber gefunden wurde.
Würde jetzt auch schon ein "Zwischenzeugnis" verlangen, sonst ist zuviel Zeit dazwischen und die Glaubwürdigkeit leidet, selbst wenn der Chef später geläutert sein sollte.
Grund für die Ausstellung ist dann eine längere Abwesenheit wegen Elternzeit.

Bei http://www.bmfsfj.de/ gibt es die passenden Broschüren zu Elterngeld und Elternzeit.

Der besonders dicke Hund ist aber ja noch das Mobbing. Werde die Vermutung nicht los, das es da Indiskretionen bezüglich der Schwangerschaft gegeben hat.
Auch glaube ich dass der Anwalt des GF ein anderes Fachgebiet wie Steuerrecht hat und von Arbeitsrecht und Sozialrecht nicht die Bohne kennt. Denn dann hätte er seinem Mandanten gesagt: "Ist doch egal wenn eine Schwangere ausfällt, das Gehalt holst Du Dir von der Krankenkasse über Umlage U2 wieder"

Aus unserer eigenen Erfahrung:
Würde die Mobbingsituation auch schleunigst mit der Frauenärzt(in) besprechen. Das geht gar nicht.
Das gibt dann sehr schnell ein Beschäftigungsverbot zum Schutz von Mutter und ungeborenem Kind bei vollen Gehaltsbezügen bis zum Beginn des regulären Mutterschutzes und Mutterschaftsgeldes.
Die Firma muss nicht auf die U2 hingewiesen werden, die haben doch einen so tollen Anwalt....

Den Gerichtsbeschluss und die anderen Unterlagen würde ich gut aufheben. Denn sollte zum Ende der Elternzeit noch kein
neuer Arbeitgeber gefunden sein fragt die Arbeitsagentur nach warum eine Eigenkündigung bzw. Aufhebung vorliegt. Es droht dann prinzipiell eine bis zu 3-monatige ALG-1-Sperre. Du willst ja wohl nicht wirklich dahin zurück.
Für meine Frau hatten wir eine ähnliche, nicht ganz so aggressive Situation, aber auch recht unschön.
Dann haben wir die Situation dargelegt dass eine Rückkehr zum alten Arbeitgeber nicht mehr zumutbar war. Gerichtsbeschluss/Urteil beigelegt. Ihr würdet die Attacken und Schikanen gegen eine Schwangere schildern so wie es gewesen ist.
Das war bei uns dann für die AfA erledigt.
Zweckmäßiger wäre es sich mit näherrückendem Kündigungstermin in der Elternzeit vorab mit der Afa in Verbindung zu setzen, die Gründe angeben und sich schriftlich vom Mitarbeiter bestätigen zu lassen, dass keine Sperrfrist verhängt wird. Da wechseln schon mal die zuständigen Mitarbeiter oder es wird vergessen.

Gutes Gelingen
M.

-- Editiert maestro1000 am 12.10.2014 23:56

2x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Kasontium
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 22x hilfreich)

Guten Morgen,

es wäre wirklich super, wenn es noch jemand schaffen würde, kurz über das Schreiben darüber zu schauen, wir werden dann heute morgen direkt zum Arbeitsgericht fahren, trotz diesem Schreiben aber persönlich zu der Rechtsantragsstelle gehen:

A***, ****straße 6, Plz K***

Arbeitsgericht ......
Kammern .........
Seetorstr. 5

........ Rahausen


In Sachen
Meier/Köppel

Aktenzeichen:6Ca 334/14

hiermit beantrage ich die Änderung der beklagten Partei in Schmidt & Meier GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Markus Meier. Bei Firmen muss immer angegeben werden, welche Person die Firma vertreten wird. Der Beklagte als solcher war richtig angegeben, nicht jedoch wurde das Unternehmen genannt.
Jedoch lag die angefochtene Kündigung der Klage bei. Aus dieser Kündigung kann das Gericht und der Beklagte ohne Weiteres ersehen, wer die Kündigung ausgesprochen hatte und gegen wen sich die Klage richtete. In der Klageschrift wurde zwar nicht vermerkt, dass die Kündigung vom 15.09.2014 zum 15.10.2014 dem Arbeitsgericht vorliegt, jedoch wurde die Klageschrift persönlich beim Arbeitsgericht mit folgenden Dokumenten zusammen vorgelegt: 1) Kündigungsschutzklage; 2)Kündigungsschreiben der Firma Schmidt und Meier GmbH vom 15.09.2014; Schwangerschaftsbestätigung vom25.09.2014, 3) Arbeitsvertrag .
Der Vollständigkeit halber ist diesem Schreiben diese Unterlagen wiederholt in Kopie beigefügt worden.
Ergibt sich in einem Kündigungsschutzprozess etwa aus dem der Klageschrift beigefügten Kündigungsschreiben, wer als beklagte Partei gemeint ist, so liegt eine nach § 4 Satz 1 KSchG rechtzeitige Klage auch dann vor, wenn bei Zugrundelegung des bloßen Wortlauts der Klageschrift eine andere Person als Partei in Betracht zu ziehen wäre. Eine ungenaue oder falsche Parteibezeichnung, die interpretiert werden kann, ist demnach unschädlich und kann jederzeit von Amts wegen richtiggestellt werden (vgl. BAG 12.2.2004 - 2 AZR 136/03 ; BAG 28.8.2008 - 2 AZR 279/07 ; BAG 27.3.2003 - 2 AZR 272/02 ). Eine Berichtigung kann dabei und muss beim Arbeitsgericht im Vorfeld der Klage erfolgen .


Mit freundlichen Grüßen

.....

Für Feedback wären wir dankbar.
PS: Wir haben die Punkte zu der Betriebsübertretung gemäß § 613a BGB weggelassen, damit das nicht in die falsche Richtung kommt.

Viele Grüße

-----------------
""

-- Editiert Kasontium am 13.10.2014 07:16

2x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Bitte die Forenregeln beachten, der letzte Beitrag geht deutlich darüber hinaus!


@AntoineDf

quote:<hr size=1 noshade>Ob der Vortrag der Beklagten hinsichtlich der Voraussetzungen des § 23 KSchG durchgreift, kann hier vorerst dahinstehen und müssten gesondert geprüft werden. <hr size=1 noshade>


M.E. muss diesbezüglich gar nichts geprüft werden, wenn es um die ordentliche Kündigung einer schwangeren AN geht.

2x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.275 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.419 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen