Firmenwagen Privatnutzung Freistellung

20. März 2018 Thema abonnieren
 Von 
TF1970
Status:
Lehrling
(1167 Beiträge, 314x hilfreich)
Firmenwagen Privatnutzung Freistellung

Hallo zusammen,

AN hat einen Firmenwagen, auch zur Privatnutzung, d.h. 1% Regelung zzgl. Arbeitsweg wird versteuert.
Nun hat AN gekündigt und wird für die letzten 3 Monate unwiderruflich freigestellt, AG widerruft die Firmenwagenregelung und ist der Meinung, der AN ist durch die nun entfallende Versteuerung ja quasi entschädigt, AN sieht das anders.

Hat AN Recht ?
Wenn ja, wie hoch wäre die Entschädigung ? (die 1% des Listenpreises pro Monat ?)

Im Dienstwagenüberlassungsvertrag steht unter Beendigung der Überlassung der Punkt:

Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Überlassung des Fahrzeuges zu widerrufen, wenn der Mitarbeiter nach Ausspruch einer Kündigung von der Verpflichtung zur Arbeit freigestellt wird.

-- Editiert von TF1970 am 20.03.2018 12:56

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
little-beagle
Status:
Student
(2181 Beiträge, 1248x hilfreich)

Mit dem Passus ist doch alles klar: Der AG hat das Recht, die Überlassung zu widerrufen. Von einer in diesem Fall eintretenden Entschädigung - für was auch immer - steht da nichts. Also - gibt's keine.

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#2
 Von 
TF1970
Status:
Lehrling
(1167 Beiträge, 314x hilfreich)

Nach dem hier nicht unbedingt, oder ?

Zitat:
Die Widerrufsklausel in der Dienstwagenvereinbarung
Eine Widerrufsklausel muss transparent sein (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ). Das bedeutet: Der Arbeitnehmer muss wissen, wann genau der Widerruf droht. Er muss sich darauf einstellen können. Für die Dienstwagenvereinbarung heißt das: Die möglichen Gründe für einen Widerruf müssen konkret benannt werden – zum Beispiel Freistellung des Arbeitnehmers, veränderte Tätigkeit (Innen- statt Außendienst) oder Entzug der Fahrerlaubnis. Die Widerrufsmöglichkeit darf für den Arbeitnehmer nicht zu belastend ausfallen.

Das Bundesarbeitsgericht hat als Minimalanforderung festgehalten, dass die Widerrufsklausel dem Arbeitnehmer die Möglichkeit geben muss, sich gegebenenfalls ein eigenes Auto zu kaufen. Noch konkreter hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen diese Vorgaben gefasst (14.09.2010 – 13 Sa 62/10 ):

Es ist zulässig, den Entzug des Dienstwagens für den Fall der Freistellung bei Kündigung im Vertrag zu verankern. Dann muss aber auch eine mindestens vierwöchige Ankündigungsfrist vereinbart werden. Wörtlich heißt es in dem Urteil: „Der Arbeitnehmer […] ist insbesondere davor zu schützen, dass ihm die Nutzung des Dienstwagens kurzfristig ohne Vorankündigung entzogen wird."

Steht im Dienstwagenvertrag eine Widerrufsklausel ohne angemessene Ankündigungsfrist, dann ist die gesamte Klausel unwirksam. Dann nützt es dem Arbeitgeber auch nichts mehr, wenn er den Entzug tatsächlich rechtzeitig ankündigt – er hat ja gar keine Vertragsgrundlage mehr, um den Dienstwagen zurückzuverlangen. Und genau deshalb ist die Nr. 8 der Dienstwagenvereinbarung oben schlicht unwirksam. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer bei dieser Regelung den Dienstwagen so lange lassen, bis das Arbeitsverhältnis tatsächlich endet – oder er schuldet ihm Schadensersatz.

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