Festangestellte AN kurzzeitig verleihen

18. August 2015 Thema abonnieren
 Von 
Tinka548
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Festangestellte AN kurzzeitig verleihen

Hallo Zusammen,
einer unserer GFs möchte AN an Dritte verleihen damit diese dadurch mal "über den Tellerrand" schauen und lernen "wie es anders auch geht". Ist dies möglich? Und falls ja, inwieweit hat der BR Einfluss bzw. muss ich ihn unterrichten?

Vielen lieben Dank vorab.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38391 Beiträge, 13990x hilfreich)

Ich hab bei sowas immer Bauchschmerzen. Es ist in § 1 AÜG zu schauen. Grundsätzlich bedarf es nämlich einer Genehmigung, Mitarbeiter zu verleihen.Und ob hier eine Ausnahme vorliegt, dazu müsste man mehr wissen.

wirdwerden

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#2
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Um über den Tellerrand zu schauen dürfte eine Hospitation oder ein Praktikum angemessen sein. Arbeitnehmer verleiht man nicht, damit sie über den Tellerrand schauen, die verleiht man aus wirtschaftlichem Interesse. AÜG ist zwingend zu beachten bei "Verleih". Wie lange sollen die denn verliehen werden?

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38391 Beiträge, 13990x hilfreich)

Man könnte natürlich eine Betriebsvereinbarung schliessen, die den klaren Weiterbildungszweck definiert, einen festen Rahmen liefert, den Zeitraum festlegt, die Mitarbeitergruppen, die betroffen sind, u.s.w. Es geht natürlich auch, wenn es gilt, in einem befreundeten Betrieb Engpässe zu beseitigen. Aber eben nur in ganz engem Rahmen. Mal ein Beispiel: die Spedition, die regelmässig Versandware eines Versandhauses transportiert, säuft ab. Da hat das Frankfurter Versandhaus (im eigenen Interesse, klar) Mitarbeiter ausgeliehen, einfach, um die Ware auf den Weg zu bringen. Sowas geht, ganz legal.

Aber wie das hier gedacht ist, da hab ich schon meine Zweifel.

wirdwerden

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#4
 Von 
Tinka548
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe auch kein gutes Gefühl dabei. Eine Genehmigung zur Arbeitnehmerüberlassung haben wir. Der Zweck in diesem Fall schnürt jedoch Zweifel bei mir.

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#5
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Dann bleibt die Frage, ob die Arbeitsverträge beinhalten, dass die Arbeitnehmer verliehen werden dürfen. Ohne deren Zustimmung geht sonst gar nichts.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12330.08.2015 11:38:25
Status:
Lehrling
(1436 Beiträge, 561x hilfreich)

... sowie die Frage nach der Branche, denn bei Unternehmen der Baubranche z. B. gibt es Einschränkungen, die eine Leihe in/aus anderen Branchen untersagt.

Signatur:

Viele Leute glauben, daß sie denken, wenn sie lediglich ihre Vorurteile neu ordnen. (W. James)

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