Fahrzeit zur Baustelle mit Firmen PKW

22. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
BesToyota
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 11x hilfreich)
Fahrzeit zur Baustelle mit Firmen PKW

Hallo,bei uns in einer kleineren Firma (ca 30 Man) wir es aktuell so gehandhabt,dass die fahrt zur Baustelle mit einem kleinen Geldbetrag pro Woche bezahlt wird. Wir haben eine 39 Stunden Woche mit Zeitlohn und Auslösung. Die Fahrzeit zählt nicht zur Arbeitszeit.
Wir können den Firmen PKW mit nach Hause nehmen müssen dann aber am Montag die anderen Kollegen einsammeln und zur Baustelle fahren.Die kann dann aber auch schon mal 800 Km entfernt sein kann.
Wir müssen dann zb am Montag 0.00 Uhr losfahren um 7.00 Uhr Anzukommen. Dann jeden Tag 10 Stunden Arbeiten, um am Donnerstag Abend 39 Stunden zu haben. Einige Kollegen fahren dann noch Donnerstags nach Hause um etwas vom Freitag zu haben....
Nun zu meiner Frage. Ist es wirklich Erlaubt 7 Stunden zu Fahren und danach gleich noch mal 10 Stunden zu Arbeiten? Wie sollte das zb am Montag auch anders gehen? Die Unterkunft zahlt und Bucht die Firma von Montag bis Donnerstag.
Nach einigem suchen hab ich das gefunden.

Ein Arbeitnehmer fährt mit dem Dienstfahrzeug von seinem Wohnort zum Kunden/Patienten zur Baustelle und nimmt weitere Kollegen auf, um auch diese mitzunehmen
In diesem Falle fährt der Arbeitnehmer auf Weisung des Arbeitgebers zu den Wohnorten seiner Kollegen, um diese zum Einsatzort mitzunehmen. Im Sinne der Ziffer 1. beginnt die Arbeitszeit des Arbeitnehmers, der das Dienstfahrzeug fährt, spätestens bei Aufnahme des ersten Kollegen, der den Arbeitnehmer begleiten soll (vgl. LAG Hamm, Urt. v. 26.08.2009, Az. 4 Sa 611/09 ). Für den Fahrer des Dienstfahrzeuges ist somit die gesamte Fahrzeit als Arbeitszeit zu vergüten.

Für das dem BRTV unterliegende Baugewerbe gilt nach § 5 Nr. 4.4 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe:

"Übernimmt der Arbeitnehmer außerhalb seiner Arbeitszeit mit einem vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug die Beförderung von Arbeitnehmern zur Bau- oder Arbeitsstelle des Betriebes (Hin- und/oder Rückfahrt), so ist die Vergütung für diese Tätigkeit einzelvertraglich zu regeln."

Danach ist von dem Arbeitgeber für den Fahrer des Dienstfahrzeugs eine Vergütung zu zahlen, die einer einzelvertraglichen Regelung bedarf. Treffen die Arbeitsvertragsparteien keine wirksame einzelvertragliche Regelung, ist für die Vergütungsregelung das vereinbarte Arbeitsentgelt bzw. der zu zahlende Mindestlohn maßgeblich, denn der Arbeitnehmer kann für die erbrachte Fahrtätigkeit die Vergütung verlangen kann, die er für eine normale Arbeitsleistung erhalten hätte.

Kann ich damit beim Chef "Nachverhandeln"?
Danke für eure Hilfe

-- Editiert von BesToyota am 22.01.2018 11:49

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17370 Beiträge, 6466x hilfreich)

/// ... kann dann aber auch schon mal 800 Km entfernt sein

Mit normalen Wohnort-Dienstort-Fahrten kann das nix zu tun haben - das geht ja durch die halbe Republik!
Mindestens für den Fahrer muss die Fahrzeit als AZ gelten.
Nachverhandeln ist sicher nicht schlecht - eine Änderung der Verhältnisse wäre ungleich besser.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von BesToyota ):
Ist es wirklich Erlaubt 7 Stunden zu Fahren und danach gleich noch mal 10 Stunden zu Arbeiten?

Wenn die Fahrtzeit als Arbeitszeit gilt: nein.
Aber die Fahrzeit von der Wohnung zur Stelle, an der die Arbeitsleistung zu erbringen ist, gilt eben nicht als Arbeitszeit. Und die Reisezeit während einer Dienstreise kann Arbeitszeit sein, sie kann aber auch nicht Arbeitszeit sein.

Einstufung der reinen Fahrtzeiten

Wichtig ist zunächst, ob die reine Fahrzeit einer Dienstreise als Arbeitszeit zu werten ist oder nicht. Die Rechtsprechung entscheidet dies nach der so genannten Beanspruchungstheorie. Danach gilt die Reisezeit dann als Arbeitszeit, wenn der Mitarbeiter unterwegs in einem Maße beansprucht ist, das eine Einordnung als Arbeitszeit rechtfertigt. Entscheidend hierfür ist zum einen die Anweisung des Chefs, wie er die Zeit zu nutzen hat. Zum anderen aber auch die Wahl des Verkehrsmittels.
Reise in Flugzeug oder öffentlichen Verkehrsmitteln

Ist der Arbeitnehmer in einem Transportmittel unterwegs, das er nicht selbst steuert, so ist maßgeblich, ob er die Fahrtzeit nach Belieben nutzen darf. Muss er unterwegs auf Weisung des Chefs für die Firma tätig sein, zum Beispiel Unterlagen durchsehen, telefonieren usw., so gilt die Fahrt als Arbeitszeit. Ist ihm freigestellt, wie er die Zeit verbringt, darf er sich zum Beispiel entspannen, Musik hören usw., so liegt Ruhezeit vor. Das gilt selbst dann, wenn er sich freiwillig mit dienstlichen Aufgaben beschäftigt, zum Beispiel Mails checkt, Termine vorbereitet etc.

Reise mit dem Auto

Anders liegt der Fall, wenn der Mitarbeiter auf Anordnung des Chefs in einem Fahrzeug unterwegs ist, das er selbst steuert. In diesem Fall gilt die Fahrtzeit als Arbeitszeit. Die aktive Teilnahme am Straßenverkehr wird aufgrund der damit verbundenen geistigen und körperlichen Beanspruchung als Arbeitszeit gewertet.

Doch Vorsicht: Dies gilt dann nicht, wenn der Arbeitgeber es dem Angestellten freigestellt hat, welches Transportmittel er nutzt oder er ihm z.B. die Bahnreise vorgeschrieben hat. Fährt der Mitarbeiter dann dennoch mit dem Pkw, so wird die Fahrt nicht als Arbeitszeit gewertet. Er hätte ja die Möglichkeit gehabt, ein öffentliches Verkehrsmittel zu nutzen und sich auszuruhen. Darauf hat er freiwillig verzichtet. Ausnahmen können gelten, wenn der Mitarbeiter nur deshalb den Pkw nimmt, weil die Reise mit öffentlichen Verkehrsmitteln deutlich länger oder umständlicher wäre.

Am auswärtigen Ort verbrachte Zeit

Hinsichtlich der am Zielort der Dienstreise verbrachten Zeit ist ebenfalls zu differenzieren. So zählen Stunden, die für Meetings und sonstige geschäftliche Angelegenheiten aufgewendet werden, als Arbeitszeit. Solche, in denen der Mitarbeiter sich auswärts aufhält, aber nicht für die Firma tätig ist, gelten dagegen als Freizeit und Ruhezeit. Beispiele sind Wartezeiten zwischen Terminen, Aufenthaltszeit in der Unterkunft usw. Das Abendessen im Restaurant (Ausnahme: Geschäftsessen) zählt hierzu ebenso wie der Fernsehabend oder das private Internetsurfen im Hotel. Alle dienstlich aufgewendeten Zeiten sollten Arbeitnehmer deshalb genau dokumentieren.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

1x Hilfreiche Antwort

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