Fahrtkosten für Bewerbungsgespräch abgelehnt

9. Oktober 2018 Thema abonnieren
 Von 
blablarecht123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Fahrtkosten für Bewerbungsgespräch abgelehnt

Hallo Leute,
Ich bin neu hier und habe eine Frage.
Ich hatte ein Vorstellungsgespräch in einer Stadt, welche 170km entfernt ist. Da bin ich dann mit dem Auto hingefahren und nun verweigert das Unternehmen mir die Erstattung der Fahrtkosten.
Ist das rechtens?
Den Verlauf kopiere ich hierher:
ICH:
Sehr geehrte Frau X,


hiermit stelle ich einen Antrag auf Fahrtkostenerstattung für die Fahrt von A nach B und zurück für das Vorstellungsgespräch am XX.XX.XXXX. Am XX.XX.XXXX bin ich von A nach B und zurück gefahren.
Eine Strecke beträgt 170km.


Den daraus resultierenden Betrag von 51 Euro können Sie auf folgendes Konto überweisen:

ARBEITGEBER:
Liebe Y,
das machen wir leider nicht – haben wir noch nie gemacht. Dazu muss derlei vorab geklärt werden und nicht im Nachgang.
LG, X

ICH:
"Es besteht ein gesetzlicher Anspruch des Bewerbers auf Erstattung der erforderlichen Vorstellungskosten (§ 670 BGB ) durch denjenigen, der einlädt.
Der Erstattungsanspruch greift, wenn der Arbeitgeber den Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen hat und er im Einladungsschreiben nicht von vorneherein die Kostenübernahme ausschließt."
Das heißt es müsste von vorher ausdrücklich gesagt werden, dass ich die Reisekosten nicht erstattet bekomme.
Links zum überprüfen hänge ich Ihnen an.
Mit freundlichen Grüßen

AG:
Liebe Y,
Du hast nie formuliert wie und von wo Du anreist – diese Information müsste hierfür gegeben sein. Wir werden den Betrag nicht anweisen.
LG, X


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24 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17341 Beiträge, 6462x hilfreich)

Und was ist deine Frage? Du hast ja gut recherchiert, wie der Emailverkehr belegt.
Du hast gute Aussichten, dein Geld zu bekommen, wenn du klagst. Falls du das wissen wollen solltest.

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31903 Beiträge, 5623x hilfreich)

Zitat (von blablarecht123):
Ist das rechtens?
Moin, hattest du eine Einladung zu diesem V-Gespräch?
Zitat (von blablarecht123):
Es besteht ein gesetzlicher Anspruch des Bewerbers auf Erstattung der erforderlichen Vorstellungskosten (§ 670 BGB ) durch denjenigen, der einlädt.
Der Erstattungsanspruch greift, wenn der Arbeitgeber den Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen hat und er im Einladungsschreiben nicht von vorneherein die Kostenübernahme ausschließt."
Wo steht denn das? Im § 670 BGB finde ich das nicht. Woanders steht:
[size=14]Der gesetzliche Erstattungsanspruch greift jedoch nur dann, wenn der Arbeitgeber den Bewerber ausdrücklich zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen hat oder dessen Bitte um ein persönliches Kennenlernen nachkommt. Denn nicht immer ist es der Arbeitgeber, der ein persönliches Gespräch vorschlägt.[/size

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119348 Beiträge, 39713x hilfreich)

Zitat (von blablarecht123):
Du hast nie formuliert wie und von wo Du anreist

Das dürfte sich durch minimalste Anwendung gesunden Menschenverstandes ergeben - der Absender findet sich schließlich in den Bewerbungsunterlagen.

Wobei diese Formulierung wie und von wo man anreist von Gesetz auch nicht gefordert wird.



Ich würde das obrige entsprechend formulieren,
– Aufforderung zur unverzüglichen Überweisung des offenen Betrages
– Fristsetzung für die Überweisung nach Datum (14 Tage)
– das ganze mit Zustellnachweis
– Ankündigung das nach Fristablauf ohne Leistung das ganze als Verweigerung der Erfüllung der gesetzlichen Pflichten ansieht, das an einen Anwalt geht und man das dann auf seine Kosten per Gericht klären lässt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
blablarecht123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Und was ist deine Frage? Du hast ja gut recherchiert, wie der Emailverkehr belegt.
Du hast gute Aussichten, dein Geld zu bekommen, wenn du klagst. Falls du das wissen wollen solltest.


Aber lohnt sich das zu klagen? Es handelt sich ja "nur" um 51€

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
blablarecht123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von blablarecht123):
Du hast nie formuliert wie und von wo Du anreist

Das dürfte sich durch minimalste Anwendung gesunden Menschenverstandes ergeben - der Absender findet sich schließlich in den Bewerbungsunterlagen.

Wobei diese Formulierung wie und von wo man anreist von Gesetz auch nicht gefordert wird.



Ich würde das obrige entsprechend formulieren,
– Aufforderung zur unverzüglichen Überweisung des offenen Betrages
– Fristsetzung für die Überweisung nach Datum (14 Tage)
– das ganze mit Zustellnachweis
– Ankündigung das nach Fristablauf ohne Leistung das ganze als Verweigerung der Erfüllung der gesetzlichen Pflichten ansieht, das an einen Anwalt geht und man das dann auf seine Kosten per Gericht klären lässt.


Vielen Dank! Ich hoffe das UN zeigt sich einsichtig..

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17341 Beiträge, 6462x hilfreich)

Ob sich das 'lohnt' kann niemand für dich entscheiden.
Dafür spricht, dass eine Klage vor dem Arbeitsgericht kaum was kostet, außer der Mühe, den Antrag bei Gericht zu formulieren. Und möglicherweise knickt der AG auch schon ein, wenn ihm die Klage zugestellt wird.
Dafür spricht auch die Überlegung, dass dieser AG so etwas lernt. Sonst lernt er nur, dass er durchkommt.
Dafür spricht, dass es sicher ein besseres Gefühl ist, sich mit seinem Recht durchgesetzt zu haben, als etwas hingenommen und klein beigegeben zu haben.
Selbst wenn es vom Betrag her nicht der große Streitwert ist, kann es sich also lohnen.
Selbst bei einem Null-Summen-Spiel hättest du noch gewonnen.

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#8
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5538 Beiträge, 2497x hilfreich)

Zitat (von Eugenie):
Und in Zukunft: alles vorher klären!


Wozu? Es besteht ein gesetzlicher Anspruch. Da gibt es vorher nichts zu klären.

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#9
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Ja, vorher klären sollte es der Arbeitgeber...… Der ist in der Pflicht....

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#10
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32811 Beiträge, 17245x hilfreich)

Dafür spricht, dass eine Klage vor dem Arbeitsgericht kaum was kostet, außer der Mühe, den Antrag bei Gericht zu formulieren. Nun ja - der Gerichtsstand liegt allerdings da, wo der AG sitzt. Nun könnte der TE die Klage beim zuständigen Arbeitsgericht zwar schriftlich einreichen, aber spätestens zum Gütetermin muß er erscheinen - und da haben wir schon wieder Fahrtkosten...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17341 Beiträge, 6462x hilfreich)

Einverstanden. Ich hatte aber nicht den Eindruck, dass es dem Fragesteller umgehen 50 € geht.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32811 Beiträge, 17245x hilfreich)

Stimmt, er fragte, ob das rechtens ist. Nein, ist es nicht.
Und möglicherweise knickt der AG auch schon ein, wenn ihm die Klage zugestellt wird. Das ist denkbar. Wenn nicht, kann der TE ja immer noch die Klage zurückziehen (dies dann auch wieder schriftlich)... Vom Nichterscheinen beim Gütetermin ist hingegen abzuraten - das bringt ggf. ein Ordnungsgeld ein.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31903 Beiträge, 5623x hilfreich)

Kann sein, dass ich falsch liege.
Ist das überhaupt eine Sache des Arbeitsrechtes? Arbeitsgericht?
Gibt es einen Arbeitgeber, einen Arbeitnehmer?

Ich lese Bewerbungsgespräch, Vorstellungsgespräch, Hin-und Rückfahrt,
Ich lese nichts von Bewerbung, Einladung zum Termin...zwecks Vorstellungsgespräch

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
blablarecht123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Eugenie):
vermutlich hat blabarecht123 den Job nicht bekommen!

Alternativ können die 51,-- ggf + MfV bei der Steuererklärung als vergebliche Bewerbungskosten abgesetzt werden - besser als gar nichts!

Und in Zukunft: alles vorher klären!

E.


Warum sollte ich den Job nicht bekommen haben? Ich hab das Angebot ;)

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1745 Beiträge, 618x hilfreich)

Zitat (von blablarecht123):
Ich hab das Angebot

Naja, nach Eingang der Klage beim zukünftigen Arbeitgeber war es das dann gewesen. :grins:

Signatur:

Meine persönliche Meinung

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von blablarecht123):
Warum sollte ich den Job nicht bekommen haben? Ich hab das Angebot ;)



Man kann sich das Leben auch selber schwer machen. ;)


gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31903 Beiträge, 5623x hilfreich)

Zitat (von blablarecht123):
Warum sollte ich den Job nicht bekommen haben? Ich hab das Angebot
Kannst du das bitte erklären?

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6258 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von blablarecht123):
Ist das rechtens?
Moin, hattest du eine Einladung zu diesem V-Gespräch?
Zitat (von blablarecht123):
Es besteht ein gesetzlicher Anspruch des Bewerbers auf Erstattung der erforderlichen Vorstellungskosten (§ 670 BGB ) durch denjenigen, der einlädt.
Der Erstattungsanspruch greift, wenn der Arbeitgeber den Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen hat und er im Einladungsschreiben nicht von vorneherein die Kostenübernahme ausschließt."
Wo steht denn das? Im § 670 BGB finde ich das nicht. Woanders steht:
Der gesetzliche Erstattungsanspruch greift jedoch nur dann, wenn der Arbeitgeber den Bewerber ausdrücklich zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen hat oder dessen Bitte um ein persönliches Kennenlernen nachkommt. Denn nicht immer ist es der Arbeitgeber, der ein persönliches Gespräch vorschlägt.


Aber genau das sagt er doch...

[color=red]Es besteht ein gesetzlicher Anspruch des Bewerbers auf Erstattung der erforderlichen Vorstellungskosten (§ 670 BGB ) durch denjenigen, der einlädt.[/color]

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119348 Beiträge, 39713x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
durch denjenigen, der einlädt.

Ja, nur wenn der Bewerber anspruchsvernichtende Äußerungen trifft.

Also Formulierungen wie z.B. "Bitte teilen Sie mir mit wenn ich zu einen Vorstellungsgespräch kommen darf" oder "Ich steht jederzeit für ein persönliches Vorstellungsgespräch zur Verfügung".


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ja, nur wenn der Bewerber anspruchsvernichtende Äußerungen trifft.
Also Formulierungen wie z.B. "Bitte teilen Sie mir mit wenn ich zu einen Vorstellungsgespräch kommen darf" oder "Ich steht jederzeit für ein persönliches Vorstellungsgespräch zur Verfügung".


Können wir das mal diskutieren ?

Ich verstehe, was Du meinst, wenn der Bewerber quasi schreibt "Wann darf ich zu Ihnen kommen", so hat er es selber angeboten.

Wie sieht es mit Formulierungen aus wie:
"Über ein persönliches Kennenlernen würde ich mich sehr freuen"
"Gerne Überzeuge ich Sie in einem persönlichen Gespräch von meiner Eignung"
"Die Details bespreche ich gerne in einem persönlichen Gespräch mit Ihnen"

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31903 Beiträge, 5623x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Es besteht ein gesetzlicher Anspruch des Bewerbers auf Erstattung der erforderlichen Vorstellungskosten (§ 670 BGB ) durch denjenigen, der einlädt.
Wo steht das?
@Michael32
Wir wären schneller durch, wenn der TS erklärt, ob er überhaupt eine schriftliche Einladung zum V-Gespräch am xx vom potentiellen AG erhalten hatte, und was dort drin stand.
Denn das, was der TS hier *zitiert*, schreibt ein AG nun mal nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Wo steht das?


Kommt sofort wenn Du bei Google eingibst "Bewerbungskostenerstattung Arbeitgeber"

Natürlich sollte der TE was schriftliches haben..... ansonsten wird's schwer mit der Beweisführung.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von blablarecht123):
Warum sollte ich den Job nicht bekommen haben? Ich hab das Angebot


In dem Fall sollte man vielleicht drüber nachdenken, die Bewerbungskosten einfach bei der Steuererklärung zu berücksichtigen. Außer man möchte den Job nicht antreten.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31903 Beiträge, 5623x hilfreich)

Zitat (von Michael32):
Kommt sofort wenn Du bei Google eingibst
Ach ja, google...?
Ich habe das hier gelesen:
Zitat (von blablarecht123):
Es besteht ein gesetzlicher Anspruch des Bewerbers auf Erstattung der erforderlichen Vorstellungskosten (§ 670 BGB ) durch denjenigen, der einlädt.
NICHT bei google... und auch nicht in § 670 BGB . Wenn grundsätzlich Anspruch besteht, gibts auch Ausnahmen. Steht vielfach bei google. Genau diese wollte ich erfragen.
Wovon gehst du denn aus? Gibt es eine Bewerbung, eine Auswahl des pot. AG, eine schriftliche Einladung zum V-Gespräch am xx?
Warum setzt du das eigentlich voraus? Zu lesen ist das in Beiträgen des TS jedenfalls nicht.

0x Hilfreiche Antwort

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