Fälligkeit des Gehalts laut Vertrag

16. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
Glückskind123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Fälligkeit des Gehalts laut Vertrag

Hallo Forum!
Wir sind ein kleiner Betrieb mit drei Angestellten, und bei der Einstellung einer neuen Mitarbeiterin wurde im Vertrag, Abschnitt Gehalt und Fälligkeit, geschrieben:
"...Vergütung in Höhe von... Euro, zahlbar zum 15. des Monats,"

Wir meinten eine Fälligkeit im folgenden Monat, und sind uns jetzt unsicher, weil die Formulierung das nicht hergibt.

Befinden wir uns nun für Juli im Zahlungsverzug, wenn das Gehalt für den Monat Juli noch nicht ausgezahlt ist?

Viele Grüße und Danke im Voraus für hilfreiche Antworten.
Bernd

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17432 Beiträge, 6488x hilfreich)

Es gibt in der Tat zwei Möglichkeiten:
a) zum 15. des Folgemonats nach Erbringen der Leistung; (theoretisch vielleicht sogar zu einem beliebigen 15., aber das dürfte praktisch unhaltbar sein wegen BGB § 614 )
b) zum 15. des laufenden Monats, also zur Hälfte nachher, zur anderen vorher.
Die zweite Lesart würde ich in einem AV-Formular wohl für näher liegend halten.
Sicher ist Mal, dass Unklarheiten im AV zulasten des AG gehen, insofern er für das Formular auch verantwortlich ist.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Glückskind123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo blaubär+, vielen Dank für die Antwort und die beschriebene Meinung.

Wir sind mittlerweile selbst ausreichend verunsichert , wie wir begründen sollen, dass wir den Folgemonat gemeint haben.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12331.07.2019 15:18:54
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 8x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
b) zum 15. des laufenden Monats, also zur Hälfte nachher, zur anderen vorher.


So sehe ich das auch.

Zitat (von blaubär+):
Sicher ist Mal, dass Unklarheiten im AV zulasten des AG gehen, insofern er für das Formular auch verantwortlich ist.


Exakt.

Zitat (von Glückskind123):
Wir sind mittlerweile selbst ausreichend verunsichert , wie wir begründen sollen, dass wir den Folgemonat gemeint haben.


Dafür ist es nur zu spät.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17432 Beiträge, 6488x hilfreich)

Anscheinend hat die neue MA'in noch keinen Verzug reklamiert. Und vielleicht ist dieses Missgeschick ja in einem Gespräch mit ihr unproblematisch zu klären und der Vertrag wird ausgetauscht. Ein kleines Geschenk dazu wegen des Entgegenkommens und der Umstände ...
Wäre den Versuch wert, oder?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39829x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
und der Vertrag wird ausgetauscht.

Waru austauschen?
Man schreibt auf Briefpapier eine Ergänzung zum Vertrag vom .... , das man sich einvernehmlich geeinigt hat, das
zahlbar zum 15. des Monats
ersetzt wird durch
zahlbar zum 15. des nachfolgenden Monats

Datum

Unterschrift von AG und AN


Fertig


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17432 Beiträge, 6488x hilfreich)

... auch gut.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17432 Beiträge, 6488x hilfreich)

Mir ist noch eine rechtliche Lösung eingefallen (und ich hatte sie sozusagen schon in Händen), die sogar die wahrscheinlichste ist:
Die Bestimmung 'zum 15.' ist unbestimmt, zu unbestimmt als dass sie Bestand haben könnte. Dann gilt aber wahrscheinlich weder 'zum 15- des laufenden Monats', noch ' ... des Folgemonats'. Vielmehr dürfte diese Klausel dann schlicht ungültig sein, als nicht geschrieben gelten.
Mit der Konsequenz, dass das BGB greift, hier § 614:
"Fälligkeit der Vergütung
Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten."

... also am Monatsende.
Ob euch das weiterhilft, wisst ihr besser.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)

Der Gedanke, dass mit "zum 15. des Monats" etwas anderes gemeint sein könnte als "zum 15. des laufenden Monats", ist aber schon abenteuerlich.
Daraus dann zu konstruieren, dass wegen mangelnder Bestimmtheit ein Rückfall auf die gesetzliche Regelung (zum Ende des laufenden Monats) stattfindet - ist, milde ausgedrückt, mutig.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12331.07.2019 15:18:54
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 8x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Daraus dann zu konstruieren, dass wegen mangelnder Bestimmtheit ein Rückfall auf die gesetzliche Regelung (zum Ende des laufenden Monats) stattfindet - ist, milde ausgedrückt, mutig.


Sehe ich auch so, insbesondere vor dem Hintergrund dieses Beitrags:

Zitat (von blaubär+):
Sicher ist Mal, dass Unklarheiten im AV zulasten des AG gehen, insofern er für das Formular auch verantwortlich ist.


-- Editiert von magistros am 18.07.2018 11:41

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Glückskind123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für alle Antworten, aus denen eine deutliche Meinung zu erkennen ist.

Wir haben das Gehalt inzwischen angewiesen, und sogar 40 EUR Gebühr hinzugefügt.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5546 Beiträge, 2499x hilfreich)

Zitat (von Glückskind123):
und sogar 40 EUR Gebühr hinzugefügt.


Das ist gesetzlich so vorgesehen, nichts was man feiern müsste.

Wie kommt man eigentlich auf die Idee, den AN nach erbrachter Leistung noch 15 Tage ohne Bezahlung da stehen zu lassen?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39829x hilfreich)

Zitat (von hiphappy):
Wie kommt man eigentlich auf die Idee, den AN nach erbrachter Leistung noch 15 Tage ohne Bezahlung da stehen zu lassen?

Das ist jetzt nicht wirklich unüblich.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Glückskind123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hiphappy):
Zitat (von Glückskind123):
und sogar 40 EUR Gebühr hinzugefügt.


Das ist gesetzlich so vorgesehen, nichts was man feiern müsste.


Hallo hiphappy.
Wir feiern das nicht, sondern haben das alles ohne Ansprache der Mitarbeiterin in Gang gesetzt, weil wir vertragsgetreu handeln möchten.
Aber bitte entschuldigen Sie vielmals, dass wir es Ihnen nicht rechtgemacht haben.

Die Gründe für die beabsichtigte Fälligkeit möchte ich nicht mit Ihnen diskutieren.

Danke an alle anderen für die Mithilfe bei der Klärung!!!

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12331.07.2019 15:18:54
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 8x hilfreich)

Zitat (von Glückskind123):
Wir feiern das nicht, sondern haben das alles ohne Ansprache der Mitarbeiterin in Gang gesetzt, weil wir vertragsgetreu handeln möchten.


Wenn man das tatsächlich ohne Hinweis der MA so gemacht hat, finde ich das sehr gut. Klasse, dass das geregelt werden konnte.

Zitat (von Glückskind123):
Aber bitte entschuldigen Sie vielmals, dass wir es Ihnen nicht rechtgemacht haben.


Das wiederum finde ich etwas schnippisch...

Zitat (von Glückskind123):
Die Gründe für die beabsichtigte Fälligkeit möchte ich nicht mit Ihnen diskutieren.


Das muss man natürlich auch nicht. Allerdings: Wer in einem Forum eine Frage stellt, muss halt auch mit Antworten rechnen, mit denen man nicht gerechnet hat.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.882 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.249 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen