Hallo Forum!
Wir sind ein kleiner Betrieb mit drei Angestellten, und bei der Einstellung einer neuen Mitarbeiterin wurde im Vertrag, Abschnitt Gehalt und Fälligkeit, geschrieben:
"...Vergütung in Höhe von... Euro, zahlbar zum 15. des Monats,"
Wir meinten eine Fälligkeit im folgenden Monat, und sind uns jetzt unsicher, weil die Formulierung das nicht hergibt.
Befinden wir uns nun für Juli im Zahlungsverzug, wenn das Gehalt für den Monat Juli noch nicht ausgezahlt ist?
Viele Grüße und Danke im Voraus für hilfreiche Antworten.
Bernd
Fälligkeit des Gehalts laut Vertrag
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Es gibt in der Tat zwei Möglichkeiten:
a) zum 15. des Folgemonats nach Erbringen der Leistung; (theoretisch vielleicht sogar zu einem beliebigen 15., aber das dürfte praktisch unhaltbar sein wegen BGB § 614
)
b) zum 15. des laufenden Monats, also zur Hälfte nachher, zur anderen vorher.
Die zweite Lesart würde ich in einem AV-Formular wohl für näher liegend halten.
Sicher ist Mal, dass Unklarheiten im AV zulasten des AG gehen, insofern er für das Formular auch verantwortlich ist.
Hallo blaubär+, vielen Dank für die Antwort und die beschriebene Meinung.
Wir sind mittlerweile selbst ausreichend verunsichert , wie wir begründen sollen, dass wir den Folgemonat gemeint haben.
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Zitatb) zum 15. des laufenden Monats, also zur Hälfte nachher, zur anderen vorher. :
So sehe ich das auch.
ZitatSicher ist Mal, dass Unklarheiten im AV zulasten des AG gehen, insofern er für das Formular auch verantwortlich ist. :
Exakt.
ZitatWir sind mittlerweile selbst ausreichend verunsichert , wie wir begründen sollen, dass wir den Folgemonat gemeint haben. :
Dafür ist es nur zu spät.
Anscheinend hat die neue MA'in noch keinen Verzug reklamiert. Und vielleicht ist dieses Missgeschick ja in einem Gespräch mit ihr unproblematisch zu klären und der Vertrag wird ausgetauscht. Ein kleines Geschenk dazu wegen des Entgegenkommens und der Umstände ...
Wäre den Versuch wert, oder?
Zitatund der Vertrag wird ausgetauscht. :
Waru austauschen?
Man schreibt auf Briefpapier eine Ergänzung zum Vertrag vom .... , das man sich einvernehmlich geeinigt hat, das
zahlbar zum 15. des Monats
ersetzt wird durch
zahlbar zum 15. des nachfolgenden Monats
Datum
Unterschrift von AG und AN
Fertig
... auch gut.
Mir ist noch eine rechtliche Lösung eingefallen (und ich hatte sie sozusagen schon in Händen), die sogar die wahrscheinlichste ist:
Die Bestimmung 'zum 15.' ist unbestimmt, zu unbestimmt als dass sie Bestand haben könnte. Dann gilt aber wahrscheinlich weder 'zum 15- des laufenden Monats', noch ' ... des Folgemonats'. Vielmehr dürfte diese Klausel dann schlicht ungültig sein, als nicht geschrieben gelten.
Mit der Konsequenz, dass das BGB greift, hier § 614:
"Fälligkeit der Vergütung
Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten."
... also am Monatsende.
Ob euch das weiterhilft, wisst ihr besser.
Der Gedanke, dass mit "zum 15. des Monats" etwas anderes gemeint sein könnte als "zum 15. des laufenden Monats", ist aber schon abenteuerlich.
Daraus dann zu konstruieren, dass wegen mangelnder Bestimmtheit ein Rückfall auf die gesetzliche Regelung (zum Ende des laufenden Monats) stattfindet - ist, milde ausgedrückt, mutig.
ZitatDaraus dann zu konstruieren, dass wegen mangelnder Bestimmtheit ein Rückfall auf die gesetzliche Regelung (zum Ende des laufenden Monats) stattfindet - ist, milde ausgedrückt, mutig. :
Sehe ich auch so, insbesondere vor dem Hintergrund dieses Beitrags:
ZitatSicher ist Mal, dass Unklarheiten im AV zulasten des AG gehen, insofern er für das Formular auch verantwortlich ist. :
-- Editiert von magistros am 18.07.2018 11:41
Vielen Dank für alle Antworten, aus denen eine deutliche Meinung zu erkennen ist.
Wir haben das Gehalt inzwischen angewiesen, und sogar 40 EUR Gebühr hinzugefügt.
Zitatund sogar 40 EUR Gebühr hinzugefügt. :
Das ist gesetzlich so vorgesehen, nichts was man feiern müsste.
Wie kommt man eigentlich auf die Idee, den AN nach erbrachter Leistung noch 15 Tage ohne Bezahlung da stehen zu lassen?
ZitatWie kommt man eigentlich auf die Idee, den AN nach erbrachter Leistung noch 15 Tage ohne Bezahlung da stehen zu lassen? :
Das ist jetzt nicht wirklich unüblich.
Zitat:Zitatund sogar 40 EUR Gebühr hinzugefügt. :
Das ist gesetzlich so vorgesehen, nichts was man feiern müsste.
Hallo hiphappy.
Wir feiern das nicht, sondern haben das alles ohne Ansprache der Mitarbeiterin in Gang gesetzt, weil wir vertragsgetreu handeln möchten.
Aber bitte entschuldigen Sie vielmals, dass wir es Ihnen nicht rechtgemacht haben.
Die Gründe für die beabsichtigte Fälligkeit möchte ich nicht mit Ihnen diskutieren.
Danke an alle anderen für die Mithilfe bei der Klärung!!!
ZitatWir feiern das nicht, sondern haben das alles ohne Ansprache der Mitarbeiterin in Gang gesetzt, weil wir vertragsgetreu handeln möchten. :
Wenn man das tatsächlich ohne Hinweis der MA so gemacht hat, finde ich das sehr gut. Klasse, dass das geregelt werden konnte.
ZitatAber bitte entschuldigen Sie vielmals, dass wir es Ihnen nicht rechtgemacht haben. :
Das wiederum finde ich etwas schnippisch...
ZitatDie Gründe für die beabsichtigte Fälligkeit möchte ich nicht mit Ihnen diskutieren. :
Das muss man natürlich auch nicht. Allerdings: Wer in einem Forum eine Frage stellt, muss halt auch mit Antworten rechnen, mit denen man nicht gerechnet hat.
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