Ist ein Arbeitgeber berechtigt, einem Arbeitnehmer in den Sommerferien max. 2 Wochen Erholungsurlaub zu gewähren?
Ich bin der Meinung, das er dies nicht beschränken darf.
Erholungsurlaub
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Die Dauer des Urlaubs richtet sich zunächst nach dem Bundesurlaubsgesetz. Nach § 7 Abs. 2 BUrlG kann der Arbeitgeber tatsächlich den Länge des Urlaubs beschränken, wenn dringende betriebliche Belange dem Urlaub entgegenstehen, es sind jedoch 12 Werktage Urlaub am Stück zu gewähren. Dies hieße praktisch 2 Wochen. Was ist denn die Begründung Ihres Arbeitgebers?
Hier wird gerade ein Rechtsstreit geboren
JoJo
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Hallo, ich habe folgendes Problem: Mein Arbeitgeber hat mich am 02. Mai angestellt, weil der 1. Mai (wie jedes Jahr) ein Feiertag ist. Jetzt stellte ich fest, er hat mir für den ganzen Monat Mai der Urlaub unterschlagen und argumentiert: "Lt. Bundesurlaubsgesetz wird Urlaub nur für jeden vollen geleisteten Arbeitsmonat gewährt." Er besteht darauf, daß ich für Monat Mai keinerlei Anspruch auf anteiligen Urlaub habe. Wie ist hier die Rechtslage, kennt sich da jemand aus und weiß vielleicht sogar den link zu einem Grundsatzurteil o.ä.? Danke!
Babayaga, im Gesetz steht '(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses
hat der Arbeitnehmer...'
Es handelt sich hier nicht
um Kalendermonate (<- so schlau ist der Gesetzgeber dann schon, wenn er 'Kalendermonate' meinen würde, dann würde er das auch so schreiben). Die Berechnugszeit zählt also schon ab 2. Mai, aber verschiebt sich auch entsprechend.
Schau mal hier in § 3 -> http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/burlg/
... da steht ja auch bei der Erklärung, was Werktage sind, dass es alle Kalender
tage außer Sonn- und Feiertage sind.
Ich hoffe dein Chef schnallt und akzeptiert den Vergleich.
Ach ja übrignes, wenn du dort nur bis 31.5. tätig gewesen wärst, hätte dein Chef sogar recht.
MfG
@Venotis
Im vorliegenden Fall (Beginn der Beschäftigung am 2.Mai) zwar unerheblich, weil die 6 monatige Wartezeit bis zum Ende des Kalenderjahres ohnehin erfüllt sein wird, aber grundsätzlich vielleicht mal ganz interessant:
Nehmen wir mal an, der 1.Juli wäre ein Sonntag und ein Arbeitnehmer wird zum 2. Juli eingestellt. Die Wartezeit wäre somit am 31.12. noch nicht erfüllt (es fehlt ein Tag). Entsteht hier für das laufende Kalenderjahr ein Anspruch auf 5 oder auf 6 Zwölftel des Jahresurlaubs? Ich denke, hier greift dann BUrlG §5 Abs. 1a, also nur 5 Zwölftel. Oder?
Gruss
CAM
Ja CAM, nach Auslegung des Gesetzes wäre das dann so (ab 2. Juli = 5 12-tel). Wobei das Arbeitsverhältnis ja nicht die gearbeitete Zeit sondern die Vertragszeit (bei schriftlichen Vertrag) beinhaltet. Wenn man also darauf achten würde, dass der Vertrag (in deinem Beispielfall) ab 1. Juli beginnt, dann hätte man (bis 31.12.) die 6 Monate voll. Wäre bei 2 halbjährigen Arbeitsverhältnissen (01.01.-30.06. und 01.07.-31.12.) 2 x der halbe Urlaub.
Hab ich das jetzt klar genug ausgedrückt? *zweifelndguck*
Das Bundesurlaubsgesetz bietet immer wieder Grund zur Diskussion.
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