Wir hatten heute die Diskussion, dass unser AG eigentlich bei Erkrankung eines Kindes Lohnfortzahlung leisten müsse, da er es weder tariflich noch arbeitsvertraglich eingeschränkt hat. Bisher hat das in unserem Hause noch niemand ausgelotet, wir beziehen im Notfalle alle Krankentagegeld von der Krankenkasse.
Nun bin ich aber darauf gestoßen worden dass der AG eigentlich Mitarbeiter zur Pflege von Kindern unter 12 Jahren über kurze Zeiträume bezahlt! freistellen müsste. Ich hab nun § 616 BGB
gelesen und frage mich, ob man diese diffuse Formulierung irgendwie ins reale Leben übersetzen kann.
Ist es tatsächlich so, dass eigentlich der Anspruch nach § 616 BGB
der Gewährung von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes vorrangig ist? Mich irritiert, dass die Krankenkassen, das gar nicht prüfen.
Wir sind ein kleines Unternehmen 20 Leute mit einem recht hohen Anteil von jungen Eltern, die naturgemäß häufiger mal ausfallen, da die Kinder krank sind. Ist es tatsächlich rechtens, auf das Krankengeld der Krankenkasse zu verweisen oder müsste der AG die Lohnfortzahlung nach § 616 BGB
leisten. Wenn ja unter welchen Bedingungen und wie lang?
Da das bisher nicht geregelt ist, genügt es, dass der AG eine Betriebsinformation herausgibt, die diesen Anspruch ausschließt? Oder muss hierzu die Zustimmung der Mitarbeiter vorliegen?
Vielen Dank für eure Hilfe
Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 616 BGB
13. Juni 2016
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Frage vom 13. Juni 2016 | 16:46
Von
Status: Schüler (153 Beiträge, 32x hilfreich)
Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 616 BGB
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#1
Antwort vom 14. Juni 2016 | 12:08
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
In der Regel wird dies durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag vereinbart.
Ist dies nicht gegeben gilt normalerweise das BGB.
Da es sich um vertragliche Angelegenheiten handelt, reicht eine einfache Betriebsinfo meiner Meinung nach nicht aus, außer im Arbeitsvertrag wird auf eine Dienst- oder Betriebsordnung verwiesen und diese Betriebsinfo wäre dem zugehörig.
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