Hallo,
ist es nötig, dass die sechswöchige Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ausdrücklich im Vertrag fixiert wird oder besteht darauf nach den Vorschriften des EntgeltfortzahlungsG (EFZG) ohnehin ein Anspruch, den der Arbeitgeber nicht verweigern darf?
Folgender Fall:
Arbeits-Vertrag sagt nichts zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - hat der Arbeitnehmer (Angestellter Geschäftsführer) trotzdem einen Anspruch auf Zahlung derselben?
Vielen Dank!
Entgeltfortzahlung im Vetrag ausdrücklich fixieren?
4. Januar 2004
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Frage vom 4. Januar 2004 | 12:43
Von
Status: Schüler (477 Beiträge, 140x hilfreich)
Entgeltfortzahlung im Vetrag ausdrücklich fixieren?
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#1
Antwort vom 5. Januar 2004 | 23:35
Von
Status: Schüler (477 Beiträge, 140x hilfreich)
Kann mir wirklich keiner helfen?
;-(
#2
Antwort vom 6. Januar 2004 | 10:53
Von
Status: Frischling (33 Beiträge, 2x hilfreich)
Doch! ;-)
Lohnfortzahlungsanspruch direkt aus EFZG! Vorschriften unabdingbar! Schriftliche Fixierung deshalb nicht erforderlich.
:-))
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#3
Antwort vom 6. Januar 2004 | 17:50
Von
Status: Schüler (477 Beiträge, 140x hilfreich)
Dank Dir! ;-
#4
Antwort vom 7. Januar 2004 | 08:31
Von
Status: Student (2659 Beiträge, 772x hilfreich)
Hinweis: trotz gesetzl.Regelung darf der AG die Fortzahlung z.B. während der Probezeit verweigern.
Auch entsteht der Anspruch erst ab 4 wöchiger Beschäftigungsdauer.
-----------------
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