Empfangsbestätigung für abgegebene Firmenunterlagen verlangen?

23. Oktober 2018 Thema abonnieren
 Von 
Scrooge
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 81x hilfreich)
Empfangsbestätigung für abgegebene Firmenunterlagen verlangen?

Hallo Person x wurde überraschend gekündigt zum Ende des Monats
Person x hat noch Unterlagen (Ausweise) etc.) die sich noch in deren Besitz befinden diese müssen noch abgeben werden.

Nun zur Frage. Kann Person x sich bis zum letzten Stichtag Zeit lassen mit der Abgabe der Unterlagen oder müssen die unaufgefordert sofort zurückgegeben werden. Person x ist Krankgeschrieben den Krankenschein hat der Arbeitgeber unverzüglich bekommen.
Die Unterlagen müssen wenn sie nicht mehr gebraucht oder man nicht mehr beschäftigt ist zurückgegeben werden. Könnte das Person x auch rechtlichen ärger einbringen wenn die Unterlagen zu spät abgebeben werden, ist das gesetzlich geregelt?




Was die Rückgabe der Sachen/Unterlagen betrifft sollte sich Person x eine Empfangsbestätigung vom Arbeitgeber geben lassen mit auflistung der abgegebenen Sachen oder ist das Aufgabe von Person x diese anzufertigen und Unterschreiben zu lassen nur zur Absicherung wessen Aufgabe ist es diese anzufertigen was sagt hierzu die rechtslage.? Nicht das später behauptet werden kann es wurde nie was abgegeben.

-- Editiert von Scrooge am 23.10.2018 21:38

-- Editiert von Scrooge am 23.10.2018 21:41

-- Editiert von Scrooge am 23.10.2018 22:17

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Ich würde eine Liste der zurückgegebenen Unterlagen anfertigen und unterschreiben lassen. Die Rechtslage sagt dazu gar nichts, aber es kann auch nicht jeder ****** durch das Recht geregelt werden. Machen Sie die Liste und gut ist, es ist in Ihrem Interesse.

Das Eigentum des Arbeitgebers muss ihm spätestens am letzten Arbeitstag zur Verfügung gestellt werden. Die Krankschreibung spielt dabei keine Rolle, im Notfall müssen Sie halt jemanden beauftragen, der die Unterlagen dem Arbeitgeber übergibt oder Sie vertrauen der Post... was ich allerdings ehrlich gesagt nicht tun würde. Schon deshalb, weil Ihnen dann niemand quittiert, was Sie da geschickt haben. Es ist aber Ihre Pflicht, diese Dinge zeitgerecht dem Arbeitgeber zuzuführen. Sie müssen die Sachen nicht umgehend zurück geben, können es aber natürlich.. Aber zum Ende des Arbeitsvertrages müssen sie beim Arbeitgeber sein.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Scrooge):
Was die Rückgabe der Sachen/Unterlagen betrifft sollte sich Person x eine Empfangsbestätigung vom Arbeitgeber geben lassen mit auflistung der abgegebenen Sachen

Idealerweise nimmt man sich einen Zeugen mit, der dann die Abgabe der aufgelisteten Unterlagen bestätigen kann.

Wenn nämlich auf das verlangen einer Unterschrift ein "nein" kommt, steht man sonst dumm da.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Zitat (von Scrooge):
Hallo Person x wurde überraschend gekündigt zum Ende des Monats
Person x hat noch Unterlagen (Ausweise) etc.) die sich noch in deren Besitz befinden diese müssen noch abgeben werden.

Nun zur Frage. Kann Person x sich bis zum letzten Stichtag Zeit lassen mit der Abgabe der Unterlagen oder müssen die unaufgefordert sofort zurückgegeben werden.

Eigentum des Arbeitgebers muss zurückgegeben werden, wenn der Arbeitgeber die Rückgabe fordert. Wie schnell, das entscheidet der Arbeitgeber, wobei er natürlich im Rahmen des Zumutbaren bleiben muss.
Zitat:

Person x ist Krankgeschrieben den Krankenschein hat der Arbeitgeber unverzüglich bekommen.

Dann muss der Arbeitgeber die Sachen halt abholen lassen.
Zitat:

Was die Rückgabe der Sachen/Unterlagen betrifft sollte sich Person x eine Empfangsbestätigung vom Arbeitgeber geben lassen mit auflistung der abgegebenen Sachen oder ist das Aufgabe von Person x diese anzufertigen und Unterschreiben zu lassen nur zur Absicherung wessen Aufgabe ist es diese anzufertigen was sagt hierzu die rechtslage.? Nicht das später behauptet werden kann es wurde nie was abgegeben.

Wenn man vermeiden will, daß hinterher irgendwer behaupten kann, man habe nicht alles zurückgegeben, ist eine Empfangsbescheinung logischerweise sinnvoll.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Zitat (von fb367463-2):

Das Eigentum des Arbeitgebers muss ihm spätestens am letzten Arbeitstag zur Verfügung gestellt werden. Die Krankschreibung spielt dabei keine Rolle

Selbstverständlich spielt die eine Rolle. Solange er AU geschrieben ist, muß der Arbeitnehmer nix für den Arbeitgeber tun.
Zitat:

, im Notfall müssen Sie halt jemanden beauftragen, der die Unterlagen dem Arbeitgeber übergibt oder Sie vertrauen der Post...

Nö. Der Arbeitgeber muss das Zeugs abholen lassen.
Zitat:
Es ist aber Ihre Pflicht, diese Dinge zeitgerecht dem Arbeitgeber zuzuführen.

Ja - aber nicht, solange er AU geschrieben ist. Da muss der Arbeitgeber abholen lassen.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#5
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Scrooge):
Was die Rückgabe der Sachen/Unterlagen betrifft sollte sich Person x eine Empfangsbestätigung vom Arbeitgeber geben lassen mit auflistung der abgegebenen Sachen

Idealerweise nimmt man sich einen Zeugen mit, der dann die Abgabe der aufgelisteten Unterlagen bestätigen kann.

Wenn nämlich auf das verlangen einer Unterschrift ein "nein" kommt, steht man sonst dumm da.

Wenn auf die Forderung nach einer Empfangsbescheinigung die Antwort "nein" kommt, gibt man die Sachen nicht heraus.

So einfach ist das.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 618x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Wenn auf die Forderung nach einer Empfangsbescheinigung die Antwort "nein" kommt, gibt man die Sachen nicht heraus.

So einfach ist das.

Ja, so einfach handelt man sich weiteren Ärger ein.

Da es hierzulande keinerlei Verpflichtung für irgendjemanden gibt, irgendetwas zu unterschreiben was er nicht unterschreiben möchte, und das Arbeitsrecht auch kein entsprechendes Zurückbehaltungsrecht vorsieht, ist im Falle eines unkooperativen Gegenübers der einzig praktikable Weg der bereits vorgeschlagene einer Rückgabe vor Zeuge(n).

Signatur:

Meine persönliche Meinung

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#7
 Von 
Scrooge
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 81x hilfreich)

Das ist ja eine rege Diskussionsrunde geworden hier. Vielen Dank.

Tja nun hat Person x aber keinen Zeugen der bei der Abgabe der Unterlagen mit bei sein kann.

Wäre das nun tatsächlich Person x Angelegenheit sich darum zu kümmern um ein Nachweis für die abgegebenen Unterlagen zu bekommen ?

Als ob das nicht schon Strafe genug ist das der Arbeitgeber Person x einfach kündigt ohne Vorankündigung, nichts.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Scrooge):
Wäre das nun tatsächlich Person x Angelegenheit sich darum zu kümmern um ein Nachweis für die abgegebenen Unterlagen zu bekommen ?

Ja.

Wessen sonst?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

@eh1960

Es tut mir leid, ich kann Ihnen nicht zustimmen.

Unterlagen und sonstiger Besitz des Arbeitgebers zurückzuleiten ist eine Bringschuld des Arbeitnehmers, keine Holschuld des Arbeitgebers. Ebenfalls hat der Arbeitnehmer die Unterlagen spatestens(!) unmittelbar mit Auslaufen des Arbeitsvertrags dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen, wenn der AG nichts anderes verlangt. Ist er krankheitsbedingt verhindert, dann muss er eine andere Lösung finden, wie er die Dinge zum Arbeitgeber bringen oder senden kann. Der Arbeitgeber ist nicht darauf angewiesen zu warten, bis sich der Arbeitnehmer "wohl genug" fühlt, diese Bringschuld auch zu erfüllen. letztendlich wäre es bei ihrer Argumentation so, wenn der Arbeitnehmer nunmehr die vollen 72 Wochen krankgeschrieben wäre, der Arbeitgeber solange auf die ihm gehörenden Sachen warten müsste...

Aber damit Sie nicht glauben, dass ich Ihnen etwas vom Pferd erzählen, dieses hier:

Zitat:
Die Parteien streiten (erstaunlicherweise) vornehmlich darum, ob die Schlüsselrückgabe Bring- oder Holschuld ist und ob die Beklagte den Schlüssel schon am 3.3.2016, im noch ungekündigten Arbeitsverhältnis, hätte herausgeben müssen. Das LAG Köln entscheidet:

Die Pflicht des Arbeitnehmers, einen ihm vom Arbeitgeber überlassenen Schlüssel zu den Betriebsräumen (hier: Anwaltskanzlei) zurückzugeben, ist an der Betriebsstätte zu erfüllen. Es handelt sich um eine sog. Bringschuld.

https://community.beck.de/2018/02/21/rueckgabe-des-bueroschluessels-hol-oder-bringschuld

Ob es sich dabei um Unterlagen oder Schlüssel oder einen Firmenausweis handelt, dürfte hierbei nicht von Belang sein.



Auch eine Krankschreibung ändert an diesem Sachverhalt nichts. Es ist ja nicht so, dass es einem Arbeitnehmer völlig unmöglich wäre, Dinge mit der Post zu senden oder per Boten oder sonstwie. Wir wissen nicht mal, ob der Arbeitnehmer nicht sogar in der Lage wäre, die Dinge persönlich zu übergeben....und es nur einfach nicht will.

Letztendlich läuft es aber darauf hinaus, daß wie er es macht, sein Problem ist.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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