Hallo,
bin zwar nicht sicher, ob dies das richtige Forum ist, hoffe aber dennoch auf Tips.
Ich bin gerade in Elternzeit, diese läuft am 21.09.07 nach zwei Jahren aus. Will ich diese nochmals verlängern, muss ich das bis zum 21.03.07 anmelden.
Mein Problem ist nun, dass die Gemeinde mir frühestens Mitte bis Ende Mai mitteilen kann, ob meine Tochter einen Krippenplatz bekommt (gesetzliche Anmeldefrist bis 30.04.). Mein Arbeitgeber hat angeboten, mir noch bis Mitte April Zeit für die Entscheidung zu geben, dann jedoch muss ich für mindestens ein halbes Jahr weitere Elternzeit beantragen.
Meine Zwickmühle ist nun: Verlängere ich die Elternzeit nicht und es klappt nicht mit dem Krippenplatz, ist meine Tochter nicht betreut. Verlängere ich jedoch bekomme ich garantiert keinen Platz (Bedingung ist, dass beide Elternteile tatsächlich berufstätig sind - Wunsch zur Arbeitsaufnahme wird nicht berücksichtigt). Ganz abgesehen davon, dass es ohne Erziehungsgeld auch finanziell ausgesprochen eng werden würde...
Hat jemand einen Rat, was ich nun unternehmen kann?
Lieben Gruß
Julia Yael
Elternzeit verlängern und Krippenplatz verlieren?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
--- editiert vom Admin
Hallo Chavah,
Tagesmütter gibt es hier im Ort leider nicht. Habe ja bei der Gemeinde schon alle Möglichkeiten eruiert. Und ich habe leider auch nicht viel Spielraum mit den Zeiten. Eine lange Anfahrtszeit zur Tagesmutter kommt nicht in Frage, da mein Großer morgens erst zur Schule geschickt werden muss. Und die hat erst ab 07:30 Uhr geöffnet. Mein letztmöglicher Zug fährt dann um 07:45 Uhr...
Will ja wirklich nichts abwälzen, verstehe nur nicht, wieso der Arbeitgeber nicht länger auf eine Verlängerung warten kann.
Gruß
Julia Yael
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--- editiert vom Admin
Ich hatte damals (2004) auch schon so große Probleme, eine Tagesmutter für meinen Großen nach der Schule zu finden. Es gab einfach niemanden. Schließlich hat es dann die Frau gemacht, die auch die Frühbetreuung in der Schule leitet - weil ich wirklich niemanden finden konnte!
Und selbst wenn ich eine "inoffizielle" Tagesmutter finden würde, wäre mir diesmal nicht gedient. Wir können es uns finanziell nicht leisten, die Kinderbetreuung unter der Hand zu zahlen, müssen sie steuerlich geltend machen.
Das Jugendamt ist hier nicht direkt zuständig für die Betreuungsfrage. In unserer Gemeinde läuft das alles über das Rathaus, und mit denen habe ich schon seit letzten Herbst laufend Kontakt, um endlich eine Betreuung zu finden.
Aber nochmal zur Grundfrage: Der Arbeitgeber kann also auf einer sechs- bzw. fünfmonatsfrist bestehen, um die Elternzeit zu verlängern?
Gruß
Julia Yael
Dein AG verlangt also eine Frist von 6 Monaten für den Verlängerungsantrag. Woraus soll sich diese Frist ergeben?
Gesetzlich vorgesehen ist sie nicht. Für die Verlängerung nennt das Gesetz (jetzt BEEG früher BErzGG) nämlich gar keine Fristen. Nur für die erstmalige Inanspruchnahme. Und zwar dann 7 Wochen vor Beginn (s. § 16 Abs. 1 BEEG
).
Hallo Eidechse,
verstehe ich Dich da richtig, dass es keine gesetzliche Frist gibt?
Ich arbeite im öffentlichen Dienst und kann die Verwaltung einesteils ja auch verstehen (saß vor der Elternzeit selbst im Personalrat). Die jonglieren mit Stellenbruchteilen, um auslaufende Verträge von guten Kräften verlängern zu können und möchten natürlich Planungssicherheit haben. Nur habe ich die so natürlich auch nicht...
Gruß
Julia Yael
Genau, gesetzlich geregelte Fristen gibt es dafür nicht.
Fristen könnten sich aber vielleicht aus einem Tarifvertrag ergeben. Dass im öffentlichen Dienst ein Tarifvertrag gelten könnte ist nicht unwahrscheinlich. Ich habe zwar im TVöD speziell nichts zur Elternzeit gefunden, aber ich weiß auch nicht, ob es vielleicht einen weiteren (Zusatz-)Tarifvertrag zur Elternzeit in diesem Bereich gibt.
Wenn das hier kein weiterer Forumteilnehmer weiß, vielleicht einfach mal beim AG nachfragen, woraus er die Frist herleitet bzw. den Personalrat fragen
@JuYa
Siehe folgende URL:
http://www.bmfsfj.de/bmfsfj/static/broschueren/erziehungsgeld/elternzeit.htm#Anmeldung
** Die Elternzeit bedarf nicht der Zustimmung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers. Eltern sollten ihre Elternzeit grundsätzlich nur für zwei Jahre anmelden, um das dritte Jahr flexibel gestalten zu können.
.......
Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes kann Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers genommen werden, d. h. auch dann, wenn zunächst nur Elternzeit für den Zweijahreszeitraum beantragt wird. Die schriftliche Anmeldung der Elternzeit, die über den Zeitraum von zwei Jahren hinausgeht, muss erst acht Wochen vor ihrem Beginn dem Arbeitgeber zugegangen sein. (Wenn sich das dritte Jahr Elternzeit unmittelbar an eine bereits beanspruchte Elternzeit anschließt, zählt das dritte Jahr nicht als neuer Zeitabschnitt.)
Die Arbeitgeberseite soll die Elternzeit bescheinigen.**
Gruß
[qoute]
Genau, gesetzlich geregelte Fristen gibt es dafür nicht.
Ich muss mich korregieren. Ich habe diese acht Wochen Frist bei meiner Antwort vom 12.03. x-mal gesucht und ständig überlesen. Diese Frist stand in § 16 Abs. 1 Satz 1 BErzGG mitten drin. Durch das BEEG hat sich jedoch eine Änderung ergeben. Die Regelungen zur Elternzeit finden sich nämlich jetzt dort. Die Frist ist immer noch in § 16 Abs. 1 Satz 1 aber jetzt BEEG geregelt. Nur der hat eine nunmehr eine Änderung erfahren. Es ist nur noch die Rede von einer Frist von 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit. Rein vorsorglich würde ich diese Frist für die Verlängerung auch einhalten.
Und jetzt?
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