Elternzeit - Ab Tag der Geburt? Oder wenn man möchte 8 Wochen danach?

19. September 2008 Thema abonnieren
 Von 
Zickchen1976
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 2x hilfreich)
Elternzeit - Ab Tag der Geburt? Oder wenn man möchte 8 Wochen danach?

Guten morgen,
ich mal wieder, haben nur kurz einpaar fragen:

1) Wenn Kind am 26.12.2008 geboren wird (lt. Untersuchung) und ab wann zahlt dann die Elternzeit? Ab Tag der Geburt? Oder wenn man möchte 8 Wochen danach?

2) Wann muß man den Antrag einreichen, sowohl beim Amt als auch beim AG?

Chef hat mitgeteilt, das die Stelle in Satdt gestrichen wird, weil sie sich nicht rentiert und kann keine andere Stelle anbieten, da Hauptbüro in Hamburg ist, nun möchte er zum Ende der Elternzeit Kündigen oder einen Aufhebungsvertrag aufsetzten:

1) Was kann dem AN passieren?


Danke

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
It´s me
Status:
Schüler
(164 Beiträge, 13x hilfreich)

Hallo,
die Elternzeit beginnt sechs wochen vor der Geburt. Wieso sollte man sie auf acht Wochen nach der Geburt verschieben?????
Die Schwangerschaft bzw. Elternzeit wird ja beim AG angegeben sein oder nicht. Der AG darf die AN erst einen Monat nach rückkhr aus der Elterzeit kündigen, wenn überhaupt, denn er ist verpflichtet den Arbeitsplatz frei zu halten, fällt der weg muß er sehen wo er die AN unterbringt, denn während der Elternzeit "kostet" die AN ja nichts. Danach muß man weitersehen. Aber die nächsten zwei bis drei jahre dürfte sie erstmal ruhe haben....sofern der "Betrieb" nicht insolvens anmeldet.....dagegen kann keiner was machen....

LG

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#2
 Von 
Zickchen1976
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo,

Sorry, aber Mutterschutz fängt 6 Wochen vorher an und geht 8 Wochen danach, soweit weiß ich es schon.

Aber es geht ja um die Zeit wo man zu Hause ist und der AG nichts zahlen muß, wo man Elterngeld erhält, wann muß man das Beantragen.

Danke

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Nicht die Elternzeit beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin sonder die Mutterschutzfrist oder um ganz genau zu sein, das Beschäftigungsverbot aus § 3 II MuSchG . Elternzeit ist etwas anderes.

Einen gesetzlichen Beginn der Elternzeit gibt es nicht. Der Beginn hängt nämlich letztendlich davon ab, was der AN in seinem schriftlichen Antrag dem AG mitteilt. Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. Im vorliegenden Beispiel, wenn das Kind wirklich am 26.12.2008 geboren wird, würde es das dritte Lebensjahr am 25.12.2011 vollenden, so dass der AN am 26.12.2011 (mal abgesehen davon, dass es ein Feiertag ist) wieder arbeiten müsste.

Der Antrag auf Elternzeit muss beim AG sieben Wochen vor Anfang der Elternzeit (§ 16 I BEEG ) eingehen, und der AN muss mitteilen für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Für die Mutter wäre es daher noch ausreichend, wenn sie nach der Gerurt des Kindes ein Schreiben verschickt, dass sie nach Ablauf des Beschäftigungsverbotes nach § 6 MuSchG ihre Elternzeit nehmen werden. Dieser Zeitpunkt hat den Vorteil, dass man während der Schutzfristen des MuSchG noch das volle Gehalt beziehen kann (zumindest praktisch gesehen).

Sowohl während der Schwangerschaft, 4 Monate nach der Geburt bzw. während der Elternzeit besteht besonderer Kündigungsschutz. Der AG kann nur mit behördlicher Zustimmung einer Kündigung aussprechen. Sollte er ohne behördliche Zustimmung eine Kündigung aussprechen, ist die Kündigung zwar unwirksam, aber die ANin muss sie innerhalb der 3 Wochen Frist des KSchG vor den Arbeitsgerichten angreifen.

Eine Frist für die Antragstellung beim Amt im Hinblick auf das Elterngeld gibt es nicht direkt. Jedoch regelt § 7 BEEG , dass es Elterngeld nur rückwirkend für drei Monate ab Antragstellung gibt. Von daher sollte die Antragstellung spätestens drei Monate, nach Auslauf der Vergütungspflicht des AG bzw. nach Auslauf des Mutterschaftsgeldes beantragen.

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