Eingezogenes Geld vom Arbeitgeber

20. April 2016 Thema abonnieren
 Von 
LogIn29-de
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Eingezogenes Geld vom Arbeitgeber

Guten Tag,

ich bin 23 Jahre alt, bin im Abitur und arbeite nebenbei als Lieferant.
Meine momentane Lage ist so, dass mein Arbeitgeber mein Gehalt einziehen möchte aufgrund eines Unfalls den Ich nicht gemacht habe.

Vor einiger Zeit sollte ich meinem Arbeitgeber einen Ausdruck unterschreiben bei dem ich mich im Falle eines Unfalls mit einer Selbstbeteiligung von 500,00€ mit arrangiere.
1. Frage: Ist das rechtwiedrig oder ist das verbindlich für mich?

Der Schaden ist aufgefallen als ich mit dem Fahrzeug unterwegs war, jedoch wurde dieser nicht von mir gemacht und ist somit auch nicht polizeilich erfasst.
2. Frage: Muss ich als Arbeitnehmer für Unfälle haften, die während der Arbeitszeit mit einem Arbeitgeberseits gestelltem Auto entstanden sind?

Danke vielmals im vorraus



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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Blaki
Status:
Praktikant
(861 Beiträge, 752x hilfreich)

Guten Abend,

es ist grundsätzlich zulässig, dass Arbeitnehmer für vom Arbeitegeber überlassene Fahrzeuge im Rahmen einer Vollkaskoversicherung für die Selbstbeteiligung haften. Dies allerings nur, wenn grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Alles andere zählt zum Geschäftrisiko des AG.

In Ihrem Fall haben Sie den Text im Wortlaut nicht überliefert, den Sie unterschrieben haben. Es kann deshalb nicht festgestellt werden, ob die von Ihnen unterschriebene Vereinbarung rechtszulässig ist.

Augenscheinlich haben Sie ein beschädigtes Fahrzeug übernommen. Der Schaden wurde Ihnen später zugerechnet. Es fehlt der Beweis, dass Sie den Schaden verursacht haben, es fehlt aber auch der Beweis, dass das Fahrzeug vor Fahrtantritt durch Sie unbeschädigt war.

Da es möglich ist, dass Sie das Fahrzeug ohne Einwand übernommen haben, könnte hier ein Anscheinsbeweis vorliegen. Hätte das Fahrzeug vor Ihrem Fahrtantritt Schäden gehabt, hätten sie diese dem AG anzeigen müssen. Es treffen Sie hier die Sorgfaltspflichten des AN in Bezug auf das Eigentum des AG.

In der Praxis könnten Sie vor Fahrtantritt nicht nachgesehen haben, ob das Fahrzeug Schäden hat. Ihr gutef Glaube "es wird schon alles in Ordnung sein" rächt sich. Andererseits könnte die von Ihnen unterschriebene Vereinbarung nicht tragfähig sein.

Ob Sie für den Schaden aufkommen oder nicht, entscheidet sich durch den Wortlaut der Vereinbarung und die Inanspruchnahme einer Versicherung durch den AG.

Mit freundlichem Gruß


Signatur:

Blaki

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)


Ausführlich zur Haftung von Arbeitnehmern:
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Haftung_Arbeitnehmer.html#tocitem7

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Klauseln zur Haftungsübernahme von Selbstbeteiligungen aus Versicherungen dürften nach dem Urteil des BAG vom 13.12.2012 - 8 AZR 432/11 AGB-rechtlich generell unzulässig sein. Von daher stehen die Chancen gut, dass der AG die geltend gemachten Ansprüche nicht auf den unterschriebenen Ausdruck stützen kann.

Der AG muss sich daher auf die allgemeinen Haftungsgrundsätze stützen. Und bei der geschilderten Sachlage wüsste ich nicht, wie der AG darlegen und beweisen soll, dass der TS den Schaden verursacht hat. Nach § 619a BGB muss ja abweichend vom sonstigen Schuldrecht, wo die Verantwortlichkeit des Schuldners für die Pflichtverletzung schlicht vermutet wird und er sich exkulpieren muss, der AG die Verantwortlichkeit des AN darlegen und beweisen. Wenn der aber noch nichtmals weiß, wie der Schaden zustande gekommen ist, dann wird das nichts.

Außerdem darf der Lohn auch nicht so ohne weiteres eingehalten werden. Was der AG da machen will, nennt sich rechtlich Aufrechnung. Und die kann nur mit pfändbaren Forderungen erfolgen. Arbeitsentgelt ist aber nur zum Teil pfändbar. Und bei einer Aushilfstätigkeit gehe ich mal ganz stark davon aus, dass sich der Lohn im Bereich einer geringfügigen Beschäftigung und damit unterhalb der Pfändungsgrenzen bewegt.

2x Hilfreiche Antwort

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