Einen Tag Kündigungsfrist?

30. August 2005 Thema abonnieren
 Von 
astisp
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)
Einen Tag Kündigungsfrist?

Hallo,
bin neu hier im Forum und hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.
Habe einen Vertrag mit einer Zeitarbeitsfirma und bin nicht sehr glücklich darüber. Nun wurde mir ein neuer Job angeboten :-) und ich würde gerne kündigen. Frage: Wenn meiner Zeitarbeitsfirma eine Kündigungsfrist von einem Tag zusteht (in den ersten zwei Wochen), zwei Tage (in den nächsten zwei Wochen) usw. ..gilt diese Regelung gleichermaßen für mich? Oder muss ich evtl. als Arbeitnehmer 14 Tage Frist einhalten? Bin noch in der Probezeit, aber eben mit diesen kuriosen Kündigungsfristen im Vertrag...möchte keinen Fehler machen, hab schon so manches über Zeitarbeitsfirmen gehört und auch selbst erlebt.
Gibt es eigentlich eine Stelle, bei der ich nachfragen kann, ob das alles seriös und rechtens ist, was da die Zeitarbeitsfirma von mir verlangt?
viele Grüße


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19 Antworten
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#1
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

Hallo astisp, nennst du mal bitte gerade den genauen Namen des Tarifvertrages, der gilt für das Arbeitsverhältnis?

MfG

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Für eine Kündigung in der Probezeit gilt:
BGB § 622
Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

In einem Tarifvertrag kann eine andere Frist vereinbart sein, auch im Arbeitsvertrag, aber:
Diese Frist darf nicht kürzer sein als die gesetzlich vorgeschriebene. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben diese Frist einzuhalten.

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#3
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

quote:
In einem Tarifvertrag kann eine andere Frist vereinbart sein, auch im Arbeitsvertrag, aber:
Diese Frist darf nicht kürzer sein als die gesetzlich vorgeschriebene . Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben diese Frist einzuhalten.


Doch hamburgerin, das darf sie und ist sie in den TV der Zeitarbeitsbranche auch.

'(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.'

Da steht auch nichts, dass die Frist im TV nicht kürzer sein darf.

MfG

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Hallo venotis
So sehr es meinem Rechtsverständnis und meinen bisher angeeigneten Kenntnissen widerspricht: Du hast Recht, es gibt Tarifverträge im Zeitarbeitsgewerbe, die diese Frist unterschreiten:(

Da bisher meines Wissens im Arbeitsrecht galt: Gesetz geht vor Tarif und Tarif geht vor Arbeitsvertrag müssen anderslautende Vereinbarungen nicht ausgeschlossen werden, da sie zum Nachteil des Arbeitnehmers eigentlich nicht möglich sind. Aber wie man in diesem Fall eindeutig sieht... geht doch...

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

Jep, die haben sogar ne radikal kurze Kü.frist am Anfang. :(

(Bin gespannt, was ansonsten in puncto Kündigungsschutzgesetz noch kommt)

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
astisp
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo, man ihr seit aber schnell, danke für die Antworten.
Für meinen Vertrag gelten folgende Tarifverträge, die zwischen
1.AMP und 2.Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA geschlossen wurden, + etwaige ergänzende oder ersetzende Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung...
Gibt noch nen Passus, das bei etwaiger Unwirksamkeit MTV, RTV, TV, TVB der IGZ e.V. und beigetretenen Mitgleidsgewerkschaften des DGB Zeitarbeit greifen...

Also ziemlich undurchsichtig für mich als Laien...weiterhin hab ich Probleme bei der Formulierierung Kündigung bis zum Ende des ersten Monats zwei Werktage, während des zweiten Monats drei Werktage usw. ... meinen die Kalender- oder Arbeitsmonat... und wieso muss sowas so kompliziert sein...
Grüße an Alle

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
IrmchenS
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo astip,
habe auch bei so einer Firma gearbeitet und gekündigt.Hatte in den ersten 14 Tagen eine Kündigungsfrist von 2 Tagen.
Bei mir war das so:
Habe Freitags die Kündigung schriftlich eingereicht. Mußte Monntags und Dienstags noch für die Firma arbeiten.
Konnte Mittwochs bei meiner neuen Stelle anfangen.

Also der Tag an dem Du deine Kündigung schriftlich abgibst, gilt noch nicht für die Kündigungsfrist. Erst die 2 darauf folgenden 2 Arbeitstage gelten als Kündigungsfrist.;)

Jetzt kommt es nur darauf an wie lange Du für die ZAF arbeitest und wie lang dadurch deine Kündigungsfrist ist.
Hoffe ich konnte Dir etwas helfen.

LG IrmchenS

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

Soweit mir bekannt, wurde der TV mit der christlichen Gewerkschaft doch 'gekillt'. Oder?

Wenn der IGZ MTV gelten würde, dann wären das:
- in den ersten 4 Wochen 2 Arbeitstage
- ab 5. Woche bis zum Ablauf des 2. Monats 1 Woche
- vom 3. bis 6. Monat 2 Wochen
- ab 7. Monat gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen (BGB § 622 )

---------------------
Wenn du die anderen Kündigungsfristen nimmst (ist ja fraglich was nun tatsächlich gilt):
- Werktage sind alle Tage außer Sonn- und Feiertage
- mit Monatsende ist normalerweise Kalendermonatsende gemeint

MfG

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
astisp
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Huhu,

danke nochmal für die Antworten...
Laut Tarifsammelstelle gibt es den Christl. TV noch (Zusammen mit AMP), allerdings brauchen die nen Datum des TVertrages, dass aber in meinem Vertrag nicht vermerkt ist...
Mit Kalendermonat macht der Vertrag aber keinen Sinn, dann wäre Kalendermonatsende in der 2.-4. Woche und dann ist die Frage, ob zwei oder drei Tage K.frist...oder?
Danke für den Hinweis, dass die Kündigung erst am nächsten Tag gilt, hätte ich jetzt auch nicht dran gedacht, oh je,...
Wie ist das, wenn ich jetzt kündigen würde, dann käm ich in die Sperrfrist für die Übergangszeit oder macht die Agentur für Arbeit ne Ausnahme bei Überbrückungszeiten ?
Viele Grüße

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

Ja ich hab den MTV CGB gefunden.
Da steht aber nicht - wie du schreibst - 'Monat' sondern 'Beschäftigungsmonat' und das ist natürlich ein Unterschied!

Nun kommt es darauf an wie lange du da schon bist(???). Danach richtet sich die Kündigungsfrist.

- in den ersten 2 Wochen = 1 Werktag
- 3. Woche bis zum Ende des 1. Beschäftigungsmonats = 2 Werktage
- im 2. Beschäftigungsmonat = 3 Werktage
- im 3. Beschäftigungsmonat = 1 Woche
- 4. - 6. Monat = 2 Wochen
Wenn du verrätst ab welchem Datum du dort tätig bist dann finden wir deine Kündigungsfrist schon raus.

Ach ja, wenn du dort selbst ohne Not kündigst bekommst du eine Sperre von 12 Wochen.

MfG

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
astisp
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Hi,

also bei mir in den Unterlagen steht nur Monat und auch bei der Tarifsammelstelle konnte die nur "Monat" im TV finden. Danke fürs Nachschauen, da hab ich jetzt etwas Klarheit. Bin seit dem 15.08.05 dort beschäftigt, also noch nicht sooo lange, aber es reicht mir. (Ich geh jetzt mal von 2 WT aus)
viele Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

Wie du schon bemerktest - mit Beschäftigungsmonat macht das ganze mehr Sinn.

Bei dir wären das momentan 2 Werktage Kündigungsfrist (Bitte beachten, dass Werktage alle Tage außer Sonn- und gesetzliche Feiertage sind! Das schließt z.B. beim Wochenende den Samstag mit ein, da er ein Werktag ist)

MfG

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
astisp
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Hi,

Oh super, danke, wußte nicht, dass der Samstag mitzählt, das macht das Ganze ein wenig leichter für mich :-)
Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Tessa1
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 20x hilfreich)

Also, an alle, die es noch nicht wissen:
Gesetzliche Regelungen gehen nicht immer vor tariflichen oder arbeitsvertraglichen Regelungen. Es gibt so genanntes dispositives Recht, das nur dann greift, wenn im TV oder AV nichts anderes vereinbart wird. Und es gibt Gesetze, die den Arbeitnehmer durch AV und TV nicht schlecher, aber durchaus besser stellen können.

Ansonsten gilt, wenn die Leasingfirma eine so kurze Kündigungsfrist hat, dann hast du sie auf jeden Fall auch!!! Außerdem kommt sie dir dann nur zugute. Man kann auf diese schlechten TVs in der Zeitarbeit schimpfen soviel man will, in diesem speziellen Fall sind sie doch nur gut.

Über Zeitarbeit könnte man hier wahrscheinlich ein eigenes Forum füllen, so viel gibt es dazu zu sagen. Ich habe gerade meine Diplomarbeit über dieses Thena geschrieben, und mir standen die Haare zu Berge, was hier alles so läuft. Im Hartz-Konzept wird der Zeitarbeit übrigens ein viel zu hoher Stellenwert eingeräumt beim Versuch, die Leute in sozialversicherungs-pflichtige Festanstellungen zu bekommen. Aber sogar die Bundesagentur für Arbeit wacht langsam auf, denn es gibt schon offizielle Studien, die belegen, was für ein Horrorszenario da läuft.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

quote:
Über Zeitarbeit könnte man hier wahrscheinlich ein eigenes Forum füllen


Das wäre mal nicht schlecht. (ob nun hier oder woanders)

Und zum Thema Tarifreform im ÖD wäre auch eins nötig, da gibts so viele Unsicherheiten zum Was Wie Wo Wann.

Aber dort müssten sich ja dann auch Leute einfinden, die Antworten geben können. Erfahrungsaustausch...klar...aber unbeantwortete Fragen bleiben meist trotzdem.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Piratin
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 5x hilfreich)

Gilt die Verkürzungsmöglichkeit der 14-tägigen Kündigungsfrist nur bei Tarifverträgen oder kann ich sie auch im "normalen Arbeitsvertrag" auf 2 Tage verkürzen?

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

@Piartin verteil doch deine Frage bitte jetzt nicht auf verschiedene threads.

Die gesetzliche Kündigungsfrist kann nur in den vom Gesetz festgelegten Fällen unterschritten werden. Also bei Geltung eines Tarifvertrags z.B. (BGB § 622 )

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Janno1
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, ich habe eine Kündigungsfrist von 3 werktagen und gebe morgen (Freitag) die kündigung ab. Wie muss es dann im Dokument heissen?

hiermit kündige ich meinen Arbeitsvertrag fristgerecht zum nächstmöglichen Termin, dem ?????
welches datum muss hier stehen?
Muss i9ch an dem Datum noch arbeiten oder das datum nennen ab dem ich nicht mehr zur arbeit gehe?

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16829x hilfreich)

Du musst nicht unbedingt das Datum nennen. Dennoch wäre es normalerweise geschickter, das zu tun.

Wenn Du heute (Fr. den 06.06.) die Kündigung abgibst, dann kannst Du zum 10.06. kündigen. Der 10.06. wäre also der letzte Arbeitstag.

Man schreibt dann:
Hiermit kündige ich fristgerecht zum 10.06.2008.
oder
Hiermit kündige ich zum nächtsmöglichen Termin.

Im letzteren Fall kann es durchaus passieren, dass der AG sagt, er sei mit einer fristlosen Kündigung einverstanden. Dann ist man ggf. sofort raus.

Aber auch für Dich gilt, dass Du bei einer neuen Frage einen neuen Thread aufmachen soltlest und Dich nicht an einen uralten Thread dranhängst.

-- Editiert von hh am 06.06.2008 17:48:03

1x Hilfreiche Antwort

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