Bei einem sozialen Träger ruft jemand an und sagt möglicherweise folgendes:
"Ich möchte in der Kita XYZ eine Bombe zünden, die so häftig ist, dass alle herausgebomt werden."
Der Träger kennt diese Person.
Was muss der Träger tun?
Muss er diese Drohung ernst nehmen?
Muss unverzüglich die Polizei gerufen werden?
Müssen die Eltern informiert werden, wenn man diese Drohung tatsächlich als Bedrohung mit einem Verbrechen sieht?
Welche Pflicht hat der Träger für die Bedrohten Personen und seine Mitarbeiter?
Es handelt sich nicht um eine theoretische Frage, sondern um einen tatsächlichen Vorgang von dem bei uns nur Gerüchte kursieren.
-- Editier von go399839-12 am 13.01.2017 08:01
Drohung mit Bombenanschlag beim Träger
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Was soll die doppelte Anfrage? Und was hat das mit Arbeitsrecht zu tun?
wirdwerden
Dass das passiert und passiert ist, will ich wohl glauben.
Dass deine Fragen ernst gemeint sind in dem Sinn, dass du keine Antworten wüsstest, vermag ich hingegen nicht zu glauben - wer seine Tageszeitung auch nur oberflächlich liest, weiß, was im Falle einer Bombendrohung passiert und zu passieren hat.
Und Arbeitsrecht ist es auch nicht. Hat wirdwerden schon festgestellt.
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Na ja, im Unterforum strafrecht klang das noch etwas anders. Da war das, was der Vater gesagt hatte, eher als allgmeine Unmutsäußerung zu bewerten. Und das mutiert jetzt binnen 24 Stunden?
wirdwerden
1. Es gibt kein Thema: Kita-Recht, ist ggf. Privatrecht, da keine öffentliche Einrichtung
2. Hat der Träger für seine Angestellten ein Fürsorge-Pflicht - also ist es Arbeitsrecht
3. Gerne Vorschlag, zu welchem Thema es besser passt, aber Strafrecht ist dieses Frage nur am Rande, da strafrechtlich keine Info an die Mitarbeiter und Eltern erwirkt werden kann?
Bei einer Bombendrohung ist meines Erachtens immer das öffentliche Wohl im Spiel und bei einem Kindergarten erst recht. Also das ganze Programm. Wenn es sich allerdings am eine nicht ernst zu nehmende Unmutsäußerung eines verärgerten Kindesvaters oder von sonst wem handelt, sähe ich keinen Handlungsbedarf. Ob man jedoch in diesen Zeiten bei einer Bombendrohung deren Harmlosigkeit bzw Unernst unterstellen kann, sei dahingestellt.
ZitatWas muss der Träger tun? :
Muss er diese Drohung ernst nehmen?
Muss unverzüglich die Polizei gerufen werden?
Müssen die Eltern informiert werden, wenn man diese Drohung tatsächlich als Bedrohung mit einem Verbrechen sieht?
- Nichts
- Nein
- Nein
- Nein
ZitatGerüchte :
Da selbst du ja nun in diesem Forum schon die 4. Variante der Geschichte verbreitest, ist ja zumindest für jeden ersichtlich, wie solche Gerüchte entstehen.
Fragen wir anders,
muss der Träger seien Mitarbeiter und die Eltern informieren, wenn der Täter erfolgreich wegen der Bombendrohung bestraft wurde?
- Jemand beim Träger, dem DRK, hat die Drohung ernst genommen
- irgendwer hat die Drohung 4 Wochen später bei der Polizei angezeigt
Also muss mehr vorgefallen sein, als die Aussage "Sie soll als Leiterin entlassen werden. ich bomb sie raus".
Was, das weiß ich leider nicht.
-- Editiert von go399839-12 am 13.01.2017 18:53
Zitatmuss der Träger seien Mitarbeiter und die Eltern informieren, wenn der Täter erfolgreich wegen der Bombendrohung bestraft wurde? :
Nö.
Darf er wohl auch gar nicht.
Schon mal was von Datenschutz und so gehört?
oh Harry, auf deinen unqualifizierten Kommentar hab ich gewartet!
Datenschutz?
Es soll ja nicht der Täter mit Namen und anschrift genannt werden, sondern dass es eine ernsthafte Bombendrohung gab!
ZitatEs soll ja nicht der Täter mit Namen und anschrift genannt werden, sondern dass es eine ernsthafte Bombendrohung gab! :
1. Der Datenschutz etc. umfasst nicht nur Namen und Anschrift
2. Dann sollte man die Frage auch nicht falsch formulieren.
Und die Antwort lautet: Nein, er muss nicht informieren, so weit keine Verpflichtung dazu besteht. Ob in der Satzung der Kita, des Trägers, der Geimende sich was entsprechendes findet müsste man halt mal schauen.
die ernsthafte Bombendrohung?ZitatGab es doch überhaupt nicht... :
OK - aber warum dann die Bestrafung auf Grund des § 241 StGB (Bedrohung)?, also muss eine ernsthafte Bombendrohung vorgelegen haben oder es ist ein Fehlurteil.
Die Lehrbücher sagen:
"Die Ankündigung der Tat muss hinreichend konkret sein, damit man wegen Bedrohung bestraft werden kann.
Dürfen/Sollten/Müssten die Eltern und Mitarbeiter nicht erfahren, welches konkrete Verbrechen in der Kita angedroht wurde?
Zitat:Dürfen/Sollten/Müssten die Eltern und Mitarbeiter nicht erfahren, welches konkrete Verbrechen in der Kita angedroht wurde?
Nein, weil es keine Rechtgrundlage dafür gibt.
http://www.arbeitsrecht.org/arbeitnehmer/arbeitsplatz/wie-ihr-arbeitgeber-fuer-ihren-schutz-sorgen-muss/
Nehmen wir an, dass es sich um einer wirklich ernsthaftte Bombendrohung handelte,
Hätte dann das DRK ggf. gemeinsam mit der Polizei für die Mitarbeiter der Kita die Gefahrenlage bestimmen müssen?
Hätten nicht zumindest die Erzieher informiert werden müssen, dass die Gefahr eine Zündung einer Bombe besteht?
Generell darf das Kind einem Elternteil oder sonstigen Abholer nicht überlassen werden, wenn ihm von diesem Gefahr droht (z.B. bei Trunkenheit). Dann sollte der andere Elternteil bzw. die Eltern, notfalls das Jugendamt oder die Polizei, eingeschaltet werden
http://www.kindergartenpaedagogik.de/22.html
Nehmen wir erneut an, dass eine Bombe in der Kita gezündet werden sollte, aber 4 Wochen keine Polizei informiert wurde.
Wenn ich wüsste, dass dort eine Bombe gezündet werden soll, hätte ich mein Kind nicht in die Einrichtung gegeben und dieser gefahr ausgesetzt.
Wer Vater oder Mutter ist, der kennt das: Das Kind wird zum Arzt gebracht, oder ins
Krankenhaus, und als Elternteil will man Auskunft darüber „Was ist mit meinem Kind".
Das Kind ist im Kindergarten, in der Schule, im Verein, und als Elternteil will man wissen:
„Wie geht es meinem Kind dort? Wie verhält es sich dort? Gibt es Probleme?"
Normalerweise geht man als Vater, als Mutter nicht gleich zum Anwalt, wenn man
Auskunft von einem Arzt, der Schule, dem Kindergarten oder dem Verein über die
Belange des eigenen Kindes haben möchte, man geht zu diesen Leuten bzw.
Institutionen, fragt, was man wissen will, und erhält die gewünschten Auskünfte.
Eigentlich Selbstverständlichkeiten, und trotzdem gesetzlich geregelt. Der
Auskunftsanspruch gegenüber Dritten, also gegenüber Arzt, Schule usw., ergibt sich aus
den §§ 1626
, 1629
iVm §§ 1631
, 1632 BGB
, also aus der elterlichen Sorge und der darin
begründeten gesetzlichen Vertretungspflicht
http://www.karin-jaeckel.de/aktuelles/Auskunft_ueber_das_Kind.pdf
-- Editiert von go399839-12 am 13.01.2017 21:30
Immer wieder faszinierend mit welcher Hingabe versucht wird tote Pferde zu reiten....
Leider hat keiner der zitierten Beiteräge auch nur im Ansatz mit Deiner Frage
Zitatmuss der Träger seien Mitarbeiter und die Eltern informieren, wenn der Täter erfolgreich wegen der Bombendrohung bestraft wurde? :
zu tun.
ZitatHätte dann das DRK ggf. gemeinsam mit der Polizei für die Mitarbeiter der Kita die Gefahrenlage bestimmen müssen? :
Wer sagt, das dies nicht getan wurde?
ZitatHätten nicht zumindest die Erzieher informiert werden müssen, dass die Gefahr eine Zündung einer Bombe besteht? :
Es bestand ja offensichtlich keine.
Gute Nacht und schreib nich so viel Harry, wirkt zwanghaft. Meins gut mit dir. Genieße das Leben, statt überall die toten Pferde zu reiten. :-)
-- Editiert von go399839-12 am 13.01.2017 22:49
Zitat:Zitat:
Wenn man die Drohung ernst nimmt: ja. Anderenfalls ist das eine strafbare "Nichtanzeige geplanter Straftaten", denn das Herbeiführen einer Bombenexplosion in einem Gebäude, in dem sich Menschen aufhalten, erfüllt gleich mehrere Straftatbestände aus dem Katalog des §138 StGB , welche angezeigt werden müssen.
Oh, tausend Dank!
Sorry, schließt sich die nächste Frage an:
Die Bedrohung nach § 241 StGB wurde erst 4 Wochen später angezeigt.
Hat sich die Kita bzgl. § 138 StGB schuldig gemacht?
"Zur Konkretisierung des unmittelbaren Ansetzens kommen beim Unterlassungsdelikt mehrere Anknüpfungspunkte in Betracht. - Denkbar wäre zunächst den Versuchsbeginn in dem Zeitpunkt anzunehmen, in dem der Garant die erste zur Erfolgsabwendung taugliche Maßnahme unterlässt (Fischer StGB § 22 Rn. 33). "
Ansicht 3: Die heute ganz überwiegende Meinung (Roxin Strafrecht AT II, 2003, § 29 Rn. 286; Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, 45. Aufl. 2015, Rn. 1043 f.; Lackner/Kühl StGB, 28. Aufl. 2014, § 22 Rn. 17) nimmt einen vermittelnden Standpunkt ein: Danach beginnt der Versuch des Unterlassungsdelikts spätestens, wenn das Tatobjekt unmittelbar gefährdet erscheint. Vergibt der Täter zuvor aber die Möglichkeit eines rettenden Eingriffs und gibt das Geschehen „aus der Hand", so liegt darin bereits das unmittelbare Ansetzen zum Unterlassungsdelikt
https://strafrecht-online.org/problemfelder/at/versuch/unmittelb-ansetzen/unecht-unterl/
-- Editiert von go399839-12 am 14.01.2017 12:35
Zitat:Zitat:
Das würden die Eltern in der Zeitung lesen können...
Zitat:- Jemand beim Träger, dem DRK, hat die Drohung ernst genommen
- irgendwer hat die Drohung 4 Wochen später bei der Polizei angezeigt
Gehen sie fest davon aus, dass so etwas zumindest in der lokalen Presse erscheint?
Hier im Vogtland passiert nichts - so viel zur "Lügenpresse"
ZitatDas dritte Nein ist falsch, siehe :§138 StGB .
Da steht
, davon steht nichts in den Schilderungen des TS.Zitat:glaubhaft erfährt
Zitat:Zitat:
Eine Rechtsvorschrift, die das vorschreibt, fälltt mir jetzt im Moment nicht ein, aber man wird das wohl indirekt zu den Fürsorgepflichten der Kita zählen können, die Eltern zu informieren, wenn ihre Kinder mit einem Bombenanschlag bedroht werden.
Auch hierfür Tausend-Fach ein riesen Dankeschön, dass es in diesem Forum doch Schreiber gibt, die ein ernsthaftes Interesse an einer Lösung haben!
§ 171 StGB
Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
"Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden, .. , wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Heißt dass, dass die Kita die Kinder 4 Wochen der Gefahr eines tatsächlichen "Rausbombens" ausgesetzt hat?
Anmerkung: Man munkelt, dass jmd. beim Träger sich das mit dem Wort Herausbomben hat einfallen lassen, weil der Vater Misstände in der Kita angeprangert hatte.
Könnten wir aber trotzdem bei der theoretischen Variante bleiben, dass eine ernsthafte Bombendrohung mit genauen Angaben vorlag.
Zitat:ZitatDas dritte Nein ist falsch, siehe :§138 StGB .
Da steht, davon steht nichts in den Schilderungen des TS.Zitat:glaubhaft erfährt
Doch ich habe geschrieben:
Zitatwenn man diese Drohung tatsächlich als Bedrohung mit einem Verbrechen sieht" :
Muss es auch nicht, da eine Voraussetzung der Strafbarkeit des 241 StGB das glaubhafte bzw. ernsthafte Erfahren der Androhung eines Verbrechens ist.
D.h., nach § 241 StGB kann nur bestraft werden, wenn von einer ersnthaften, resp. glaubhaften Bedrohung ausgegangen wird.
ZitatKann man diesen Schmarrn hier endlich mal zu machen??? :
Die Diskussion ist die sinnloseste seit langem, TE hat selbst keine Ahnung vom eigentlichen Sachverhalt und die eigene Interpretation wird dann ständig abgeändert, in der Hoffnung, dass sie irgendwann zu den gewünschten Konsequenzen führen muss.
Was wären denn meine gewünschten Konsequenzen?
Warum maßen Sie sich an zu sagen, dass eine Bombendrohung im Kindergarten Schmarn ist?
-- Editiert von go399839-12 am 14.01.2017 13:08
ZitatKann man diesen Schmarrn hier endlich mal zu machen??? :
Tja, tote Pferde ...
Was hat das jetzt eigentlich mit Arbeitsrecht zu tun? Gibt es Kinderarbeit in der betreffenden KiTa? Nein?
Eventuell verschiebt das mal einer der Admins ...
ZitatHat sich die Kita bzgl. :§ 138 StGB schuldig gemacht?
Nein, das StGB gilt nicht für Firmen, Organisationen etc. sondern bezieht sich nur auf Personen.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
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