Hallo,
ich arbeite seit 13 Jahren Teilzeit in einem Betrieb. Nun ist es bei uns so das wir wöchentlich mind. 25 Stunden arbeiten. Vor einigen Jahren MUßTen wir einen Vertrag unterschreiben, das wir auf 12 Stunden bezahlt werden im Krankheitsfall und Urlaub. Also wir haben praktisch alle auf 12 Stunden unterschrieben, mußten jedoch 25 Stunden arbeiten. (Schichtarbeit mit Nacht- Sonn- und feiertagszuschlägen)(haben aber auch die 25 Stunden und die Zuschläge bezahlt bekommen, allerdings nicht als Überstunden) Nun ist es so das ich ungeplant schwanger wurde und in dem Bereich wo ich gearbeitet hatte nicht mehr arbeiten darf (zu schweres Heben) nun bin ich in einen anderen Bereich gekommen und muß laut Chef 20 Stunden arbeiten in der Woche (habe ich auch schriftlich). (Bezahlt wurden natürlich auch monatlich der Durchschnitt meiner "Hätte" Zuschläge) Vor etwa 4 Wochen bin ich aber krank geschrieben worden wegen vorzeitigen Wehen, nun wollte ich natürlich wissen wie das ganze denn nun bezahlt wird im Krankheitsfall. Der Chef der Lohnbuchhaltung meinte das ich trotzallem NUR auf 12 Stunden bezahlt werde. Ist das denn rechtens? Bitte um Hilfe!
Mfg Virgillia
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Bezahlung
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Im Prinzip ist ja nicht die Frage, ob die Fortzahlung rechtens ist, sondern der Vertrag, den ihr damals unterschrieben habt. Da sehe ich keine großen Chancen außer höchsten "Betriebliche Übung", aber mir würde jetzt auch kein passender § / Urteil einfallen.
Eine geschickt eingefädelte Sauerei. Da geben wir den AN einfach mal Verträge über viel weniger Wochenstunden (als sie tatsächlich arbeiten) und wenn sie krank sind, brauchen wir ja die Überstunden nicht bezahlen 'ätschibätschi'.
Der AG wird sich sicher weiter quer stellen und sich im recht fühlen. Insofern nicht auch Überstundenzuschläge nachweislich gezahlt wurden umgeht der AG hier einfach mal seine Pflicht zur Entgeltfortzahlung bzw. ein Teil davon. Dreisterweise lässt er sogar mehr als doppelt so viele Stunden arbeiten, als vertraglich 'zwangsvereinbart'.
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