Hallo sehr geehrtes Forum, bei einem Betriebsübergang an einen neunen Besitzer hat der ja nach 1 Jahr die Möglichkeit die Rechte und Pflichen aus einem Tarifvertrag z.B. zuändern.
meine Frage nun wieviel Zeit hat der neue Arbeitgeber
dies zuändern, kann er so eine Änderung 2, 3 oder auch 4 Jahre nach Betriebsübergang noch machen, oder muß er solche Änderungen innerhalb von wenigen Wochen oder auch 2 oder 3 Monaten vollziehen?
Ab wann kann man sich nach dem 1 Jahr nach Betriebsübergang wieder ,,sicher,, fühlen?
Vielen Dank an das Forum!
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Betriebsübergang BGB §613a
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Bei dieser Regelung ist wichtig darauf zu achten, dass sie nur zur Anwendung kommt, wenn zuvor ein TV kollektivrechtlich galt, weil der AG ihn entweder selbst als Partei abgeschlossen hat oder der AG dem tarifvertragsschließenden Arbeitgeberverband angehörte und der Arbeitnehmer Mitglied der tarifvertragsschließenden Gewerkschaft war. Galt der TV nur aufgrund einzelarbeitsvertraglicher Inbezugnahme und somit aufgrund Individualvereinbarung, dann belibt für § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB
kein Raum.
Letzten Endes werden die tariflichen Normen jedoch Inhalt des Indivudualarbeitsverhältnis. Es sind somit einzelvertragliche Vereinbarungen. Die kann der AG einseitig sowieso nicht ändern. Da muss vielmehr eine einvernehmliche Vertragsänderung her.
quote:<hr size=1 noshade>bei einem Betriebsübergang an einen neunen Besitzer hat der ja nach 1 Jahr die Möglichkeit die Rechte und Pflichen aus einem Tarifvertrag z.B. zuändern. <hr size=1 noshade>
Das steht in der Form defintiv nicht im § 613a BGB . Ich schliesse mich den Ausführungen von Eidechse an: diese 1-Jahres-Regelung des 613a wird i.d.R. völlig falsch verstanden.
bitte da nachlesen:
Was besagen Transformationsregel und Änderungssperre (§ 613a Abs.1 Satz 2 BGB )?
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Betriebsuebergang.html#tocitem8
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