Beschäftigungsverbot "verweigert" im Mutterschutz

17. Februar 2012 Thema abonnieren
 Von 
taho-taho
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 26x hilfreich)
Beschäftigungsverbot "verweigert" im Mutterschutz

hallo zusammen!

folgendes szenario. frau a - berufstätig - ist in der 25. woche schwanger, es droht eine frühgeburt. sie wird vom frauenarzt ins krankenhaus überwiesen.
dort stellt sich heraus, dass sie bis zur geburt - wann auch immer die sein wird - im krankenhaus bleiben muss, um das wohl des kindes nicht zu gefährden.
im idealfall also noch 15 wochen! sie bekommt vom kh eine au mit offenem ende ausgestellt.

da ihr nun von freunden gesagt wurde, dass auch ein beschäftigungsverbot ausgesprochen werden kann - leben oder gesundheit von mutter oder kind ist bei fortdauer der beschäftigung ja gefährdet - fragt sie bei ihrem frauenarzt nach.

dieser sagt ihr, dass er das nur ausstellen kann, wenn sie aus dem krankenhaus entlassen wird - was aber ja nicht passieren wird.
das krankenhaus sagt, es gibt nur eine krankschreibung, da sie ja behandelt wird.

kann es sein, dass frau a jetzt wirklich nur eine au bekommt, demnach dann nach 6 wochen ins krankengeld fällt, was weniger anspruch auf mutterschutzgeld zu folge hat und zudem negative auswirkungen aufs elterngeld?

an wen kann man sich da wenden um genaue auskunft zu bekommen. die krankenkasse ist auch überfragt.
gibt es irgendwelche rechtlichen grundlagen?


vielen dank und viele grüße
im auftrag von frau a

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

http://www.mutterschaftsgeld.de/

Auf der Seite findet sich auch eine Hotline-Nummer.


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3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
taho-taho
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 26x hilfreich)

vielen dank!

die krankenkasse hatte mir eine service nr. gegeben, die zum Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gehört. die waren heute aber telefonisch nicht erreichbar.

also hab ich montag direkt 2 anlaufstellen.

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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12329.05.2012 23:20:25
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo,
also normalerweise verhält es sich folgendermaßen während der Schwangerschaft:

Sollte Frau A länger als 6 Wochen krank geschrieben sein und somit Krankengeld beziehen sollte sie sich vom Krankenhaus bescheinigen lassen, dass die Krankschreibung schwangerschaftsbedingt ausgestellt wurde.

Dieses Attest legt man dann dem Antrag auf Elterngeld bei und somit zieht die Elterngeldstelle dann noch andere (als die normalen 12 Monate) Gehaltabrechnungen hinzu. Bedeutet: 8 Wochen Krankengeldbezug - anstatt normal 12 Gehaltsabrechnungen 14 beilegen.

Somit hat man dadurch keinerlei Nachteile, sofern bestätigt wird, das die Krankheit schwangerschaftsbedingt war und nichtaufgetreten wäre wenn man nicht schwanger wäre.

So kenne ich das....

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3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12329.05.2012 23:20:25
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 5x hilfreich)

Das vielleicht erstmal als "kleiner" Auszug (mehr auf http://www.elterngeld.net/kommentar-berechnung.html)

(...) Etwas anderes muss jedoch in Fällen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung gelten. Das besondere gesundheitliche Risiko Schwangerer soll ihnen bei der Berechnung des ihnen zustehenden Elterngeldes nicht zum Nachteil gereichen. Die in Satz 3 für diese Fälle vorgesehene Regelung lehnt sich an die vom Gesetzgeber für kranke Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltende Rechtslage an. Diese erhalten zunächst eine Fortzahlung ihres vor der Erkrankung zuletzt erzielten Arbeitsentgelts und danach ein Krankengeld, das im Wesentlichen dem zuletzt erzielten Arbeitsentgelt entspricht. Auch Beamte erhalten während einer Erkrankung die vor der Erkrankung zuletzt zustehenden Bezüge weiter. Es erscheint daher angemessen, beim Ausfall von Erwerbseinkommen wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung der Berechnung des Elterngeldes für den Zeitraum der Erkrankung dasselbe Einkommen zu unterstellen wie unmittelbar vor der schwangerschaftsbedingten Erkrankung. Mit dieser Regelung werden Schwangere, die während der Schwangerschaft erkranken und keine Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts oder ihrer Dienstbezüge erhalten, so weit wie möglich mit den Schwangeren gleichgestellt, die nicht erkranken oder während einer Erkrankung ihr Arbeitsentgelt oder ihre Dienstbezüge weiter erhalten. Krankheitszeiten, in denen Arbeitsentgelt oder Dienstbezüge weiter gezahlt werden, sind keine Zeiten, in denen Erwerbseinkommen ausfällt. Zeiten, in denen Krankengeld aus einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung bezogen wird, gelten als Zeiten, in denen kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit bezogen wird. Durch die Anknüpfung an ganz oder teilweise ausfallendes Erwerbseinkommen werden selbstständige Schwangere in die Regelung einbezogen. Ob eine Erkrankung während der Schwangerschaft maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführen ist, unterliegt ärztlicher Einschätzung und ist durch ärztliches Attest nachzuweisen. Es kann nicht von vornherein angenommen werden, dass jede Erkrankung während der Schwangerschaft auch auf die Schwangerschaft zurückzuführen ist. (...)

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