Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft und Gehalt

4. April 2017 Thema abonnieren
 Von 
westeros
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft und Gehalt

Hallo,

ich versuche mein Anliegen so strukturiert wie möglich zu schildern.

- Ich bin bei einem Unternehmen angestellt und erhalte dort ein monatliches Fixgehalt und eine Provision.
- Die Provision ist Standortgebunden. Werden bestimmte Verkaufszahlen am Standort erreicht, wird eine Provision ausbezahlt.
- Es wurde ein Arbeitsvertrag unterschrieben und eine Zusatzvereinbarung für die Provision. Die Zusatzvereinbarung ist bis zum 31.12.2016 befristet und wird für gewöhnlich für das kommende Jahr immer neu verhandelt. Für das Jahr 2017 wurde allerdings nichts neu verhandelt (weder mündlich noch schriftlich)
- Seit ca. August 2016 bin ich Schwanger.
- Seit Anfang Januar 2017 befinde ich mich in einem von meinem Frauenarzt ausgerufenem Beschäftigungsverbot.
- Ich bin der Meinung, dass mein Arbeitgeber das durchschnittliche Gehalt (Fixgehalt + Provision) der letzten 3 Monate vor eintreten des Beschäftigungsverbotes zahlen muss.
- Mein Arbeitgeber zahlt allerdings mein Gehalt regulär weiter, als würde ich weiterhin arbeiten. Dadurch kam es im Januar zu einer Überzahlung und im Februar zu einer deutlichen Unterzahlung (im Vergleich zu dem durchschnittlichen Gehalt der letzten 3 Monate). In der Summe aber eine Benachteiligung.
- Er verweist zudem darauf hin, dass sich die Provisionsregelungen für das Jahr 2017 verändert haben. Es wurde aber nichts mit mir vereinbart.
- Für mich resultiert daraus ein Nachteil im Hinblick auf die Berechnung des Mutterschaftsgeldes und Elterngeldes.

Über einen Erfahrungs- und Meinungsaustausch würde ich mich sehr freuen.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17442 Beiträge, 6490x hilfreich)

Das wäre in meinen Augen ein klarer Fall für eine Rechtsberatung.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

Es gibt keinen Betriebsrat? Der könnte helfen.
Ansonsten gibt es ja klare Regelungen zur Berechnung der zustehenden Gelder und ich deshalb denke ich nicht, dass die Neuregelungen Sie betreffen.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Und die Regelungen zu Berechnung sehen z.B. in § 11 Abs. 2 Satz 3 MuSchG vor, dass dauerhafte Verdienstkürzungen, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraumes eintreten und nicht auf einem mutterschutzrechtlichem Beschäftigungsverbot beruhen zu berücksichtigen sind.

Die Provisionsvereinbarung galt offenbar nur bis zum 31.12.2016. Danach fällt sie dauerhaft weg, es sei denn es wird eine andere Regelung vereinbart. Da mit der TS nichts vereinbart wurde, gibt es momentan auch keine Provisionsregelung, die weiter geltend würde. Strenggenommen hätte man also einen dauerhaft entfallenden Gehaltsbestandteil, der auch zu berücksichtigen ist. Wenn ich die Angaben der TS aber richtig interpretiert habe, scheint der AG doch mehr zu zahlen, als das reine Gehalt. Er verwies ja auch auf geänderte Provisionsregelungen. Sollte mit allen oder einer Gruppe von AN jährlich praktisch eine übereinstimmende Provisionsregelung vereinbart werden, dann vermute ich mal, dass der AG diese neue Regelung zugrunde gelegt hat. (Evtl. hat man nur noch nichts mit der TS schriftlich vereinbart, weil sie schlicht nicht da war wegen des Beschäftigungsverbot.) Wenn die neue Regelung zu einer dauerhaften Verdienstreduzierung führt, dann wäre das meiner Meinung nach auch zu berücksichtigen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3092x hilfreich)

Wenn mit allen anderen Kollegen "etwas" (was?) vereinbart wurde, darf man Sie natürlich nicht davon ausnehmen und mit diesen Argument einfach keine Provision zahlen. Wie bereits gesagt, Sie sollten zur Rechtsberatung gehen, aber vorher herausbekommen was mit den Kollegen vereinbart wurde.

Signatur:

"Valar Morghulis"

1x Hilfreiche Antwort

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