Beschäftigung Verbot schwangerschaft und Weihnachtsgeld

29. November 2016 Thema abonnieren
 Von 
go454720-72
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Beschäftigung Verbot schwangerschaft und Weihnachtsgeld

Guten Tag
Ich bin seid 2013 bei dem gleichen Arbeitgeber. Bin seid dem 27.4.2016 in einem Beschäftigung Verbot was von meinem Arbeitgeber ausgesprochen wurde, da ich schwanger bin.
Mein Vertrag läuft am heutigen Tag aus.29.11.2016. Somit bin ich ab heute nicht mehr angestellt.
Jetzt meine Frage steht mir das Weihnachtsgeld anteilig bis zum 29.11.2016 zu? Bekommen immer das 13. Monatsgehalt an Weihnachtsgeld.

Mgf und danke im voraus

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Was steht im Vertrag oder Tarifvertrag denn zum Weihnachtsgeld?

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#2
 Von 
go454720-72
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

1) Beschäftigte, die am 1. Dezember in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen und mindestens seit dem 1.
August beschäftigt sind, haben Anspruch auf eine Sonderzahlung.
Davon abweichend kann im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1
SGB IV vereinbart werden, dass anstelle einer Sonderzahlung ein Zuschlag zum Stundenentgelt in Höhe von 0,60
Euro gezahlt wird. Ein Anspruch auf Jahressonderzahlung besteht in diesem Fall nicht.
(2) Die Jahressonderzahlung beträgt
in den Entgeltgruppen 1 bis 8 90 v. H.
in den Entgeltgruppen 9 bis 12 80 v. H.
in den Entgeltgruppen 13 bis 15 60 v. H.
des den Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich jeweils gezahlten monat-
lichen Entgelts (§19); unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt (mit Ausnahme
der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien. In den Fällen, indenen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes während des Bemessungszeitraumes eines erziehungsgeldunschädli-
che Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, bemisst sich die Jahressonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang am
Tag vor dem Beginn der Elternzeit.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
Bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts werden die gezahlten Entgelte der drei Mo-
nate addiert und durch drei geteilt; dies gilt auch bei einer Änderung des Beschäftigungsumfanges. Ist im Bemes-
sungszeitraum nicht für alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden, werden die gezahlten Entgelte der drei Monate
addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Entgelt geteilt und sodann mit 30,67 multipliziert. Zeiträume, für die
Krankengeldzuschuss gezahlt worden ist, bleiben hierbei unberücksichtigt. Besteht während des Bemessungszeit-
raums an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf Entgelt, ist der letzte Kalendermonat, in dem für alle Kalender-
tage Anspruch auf Entgelt bestand, maßgeblich.
(3) Der Anspruch ermäßigt sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem die Beschäftigten nicht wenigstens
für einen Tag Anspruch auf Entgelt, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle oder Fortzahlung des Entgelts während des
Erholungsurlaubes gegen den Arbeitgeber haben.
Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für die Beschäftigte kein Entgelt erhalten haben wegen
a) Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie vor dem 1. Dezember diesen beendet und die Beschäf-
tigung unverzüglich wieder aufgenommen haben,
b) Beschäftigungsverboten nach § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes,
c) Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Gesetz zur Einführung des Elterngeldes bis zum Ende des Kalenderjah-
res, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat.
Die Verminderung unterbleibt ebenfalls für Kalendermonate, in denen Beschäftigten nur wegen der Höhe des zuste-
henden Krankengeldes ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.
(4) Die Sonderzahlung wird mit dem für im November zustehenden Entgelt ausgezahlt. Sofern keine Vereinbarung
nach Absatz 1 Unterabsatz 2 getroffen ist, kann im Falle einer geringfügigen Beschäftigung gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer
1 SGB IV die Sonderzahlung in zwölf monatlichen Teilbeträgen zusammen mit dem monatlichen Entgelt ausgezahlt



Ich Blicke da nicht durch

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#3
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Steht doch da:

"Beschäftigte, die am 1. Dezember in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen und mindestens seit dem 1.
August beschäftigt sind, haben Anspruch auf eine Sonderzahlung."

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#4
 Von 
go454720-72
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Noch nicht mal anteilmäsig für das Jahr was ich gearbeitet habe?!

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