Guten Tag,
darf der Arbeitgeber am Tag an dem der Arbeitsvertrag (Aushilfe, unbefristet) unterzeichnet wird, ebenfalls verlangen, dass eine einvernehmliche Kündigungsbestätigung als Bedienung für den Arbeitsvertrag mit unterschrieben wird?
Die Begründung des AG ist dabei, dass viele Aushilfen einfach nicht mehr kommen und so nicht so viel Papierkram entstehen würde, da diese ja dann schon die Kündigung unterschrieben hätten.
Sollte eine solche Unterschrift zustande gekommen sein, gibt es für die Arbeitnehmer noch die Möglichkeiten dagegen anzugehen solange dieser noch beschäftigt ist, bevor / damit der AG nicht willkürlich diese "erzwungene" Kündigung einsetzt?
Gruß,
K. aus B.
Bei Vertragsbeginn Kündigung unterschreiben
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Kann er.
Ob er sich dann auch daruf berufen kann ist was anderes.
Denn so eine Kündigung ganz ohne Datum wird vor Gericht zu Stirnrunzeln führen.
Das Datum kann man ja auch selbst neben die Unterschrift setzen.
Und wenn man nach der "Kündigung" ohne Widerspruch weiterbeschäftigt wird, entsteht ein neuer Arbeitsvertrag.
-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB
."
Kannste unterschreiben, ist völlig wertlos. Eine Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Da bedarf es keines Einvernehmens. Und eine Bestätigung einer Kündigung, die nicht existiert, das ist ein Nichts.
Ideen haben die Leute .....
wirdwerden
-----------------
""
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
quote:<hr size=1 noshade>Ich weiss nicht wie wirdwerden auf die Idee kommt, dass du das gefahrlos unterschreiben kannst. <hr size=1 noshade>
Eventuell wegen meinesn Hinweises das Datum bei Unterschrift selbst zu ergänzen?
-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
Meine Güte, man muss keine Kündigung bestätigen. Das ist ein Nichts. Wenn sie den Job haben will, dann soll sie sich keinen Kopf machen. Schön wäre allerdings eine Ablichtung für die eigenen Unterlagen.
wirdwerden
-----------------
""
Das ist wieder mal eine Fragestellung, bei der man nach Herzenslust streiten kann. Auch wenn ich in der Sache hier zu den Positionen von Harry beziehungsweise wirdwerden neige, scheint mir folgendes sicher: selbst wenn man die Absicht des Arbeitgebers nicht von vornherein als unlauter abstreitet , verlagert diese Praxis das Risiko letztendlich doch ausschließlich auf den Arbeitnehmer . Der Arbeitgeber möchte sich Stress ersparen wegen einiger unzuverlässiger Aushilfskräfte und setzt dafür alle seine Leute in einem Zustand permanenter Verunsicherung beziehungsweise Unsicherheit – denn es ist ja nicht gesagt, das dieser Arbeitgeber nicht doch auch in anderen Fällen auf diese vermeintliche Zustimmung zurückgreift und dann hat der Arbeitnehmer den Stress damit.
-----------------
""
quote:
Meine Güte, man muss keine Kündigung bestätigen. Das ist ein Nichts. Wenn sie den Job haben will, dann soll sie sich keinen Kopf machen.
Das ist wohl wahr. Allerdings scheint es sich im darauffolgenden Satz der Ausgangsfrage nicht um eine Kündigungsbestätigung, sondern um die eigene Kündigung zu handeln. Nur die Unterschrift unter die eigene Kündigung macht für den AG überhaupt Sinn und so eine Unterschrift sollte man tunlichst nicht leisten.
Da eine Kündigung gar kein Datum enthalten muss, verstehe ich die Diskussion darüber nicht wirklich.
-----------------
" "
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
20 Antworten
-
4 Antworten
-
5 Antworten
-
2 Antworten
-
1 Antworten
-
2 Antworten
-
69 Antworten
-
24 Antworten
-
21 Antworten
-
11 Antworten
-
19 Antworten