ich habe eine Frage über das TzBfG. Ich habe eine Teilzeitstelle an einer Universität in Hessen (bis ende Dezember 2013) und ich möchte noch eine Stelle in eine andere Universität in Hessen als Lehrkraft für besondere Aufgaben bekommen (von April 2013 bis April 2015).
Das Problem ist, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 2 TzBfG
sich richtet. Dies ist dann der Fall, wenn die Bewerber/-innen in den letzten drei Jahren noch nicht einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber Land Hessen gestanden haben.
Kann man an der Universität Lehrkräfte für besondere Aufgaben nur nach § 14 Abs. 2 TzBfG
anstellen? Weiß jemand, ob irgendwelche Möglihkeit es gibt?
Entschuldigen Sie bitte die sprachliche Fehler und vielen Dank im Voraus!
Befristung der Arbeitsvertrag (§ 14 Abs. 2 TzBfG)
23. Januar 2013
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Frage vom 23. Januar 2013 | 22:49
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Befristung der Arbeitsvertrag (§ 14 Abs. 2 TzBfG)
Arbeitsrechtlicher Notfall?
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#1
Antwort vom 23. Januar 2013 | 23:51
Von
Status: Junior-Partner (5011 Beiträge, 2532x hilfreich)
Ist das die selbe Frage wie da:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Befristung-der-Arbeitsvertrag-%28-14-Abs-2-TzBfG%29-__f210000.html
?
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