Befristete Beschäftigung

11. November 2010 Thema abonnieren
 Von 
ya260702-76
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Befristete Beschäftigung

Hallo,

meine Frau ist seit dem 1.11.2009 bei einem Pflegedienst beschäftigt. Die Stelle war zwecks Erprobung bis zum 31.10.2010 befristet. Seit dem 1.11.2010 arbeitet sie bis heute (11.11.2010) ohne Arbeitsvertrag, sollte also nach BAG 7 AZR 198/04 ein unbefristetes Arbeitsverhältbnis besitzen. Nun kam heute ein Arbeitsvertrag per Post, welcher eine neuerliche Befristung von einem Jahr bis zum 31.10.2011 beinhaltet.

Sollte sie diesen unterschreiben? Die Befristung dürfte dennoch ungültig sein, oder gibt es neuere Urteile die diesem widersprechen? Wenn sie ihn mit der Begründung nicht unterschreibt, könnte der Chef auf die Idee einer ordentlichen Kündigung kommen, was wir nicht unbedingt fördern wollen.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17428 Beiträge, 6485x hilfreich)

lies das teilzeitundbefristungsgesetz. befristungen ohne grund können bis zu zwei jahre vereinbart und kürzere befristungen in diesem rahmen auch wiederholt werden. allerdings - und da liegt der hund begraben - muss die neuerliche befristung vor arbeitsantritt vereinbart worden sein. folglich - das siehst du ganz richtig - hat deine frau einen unbefritsteten av, da und wenn sie seit dem 1.11. unbeanstandet einfach weiter gearbeitet hat.
ihr solltet den vertrag unterschreiben und die befristung dann angreifen, wenn der ag das av im nächsten jahr beenden wollte.

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#2
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
ihr solltet den vertrag unterschreiben und die befristung dann angreifen,


das wird aber sicherlich nur funktionieren, wenn man den neuen befristeten AV mit dem heutigem Datum unterschreibt und nicht etwa mit einem rückdatierten Datum, wie 31.10.2010

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#3
 Von 
ya260702-76
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Das ist uns klar, wir werden auch den Briefumschlag mit dem Poststempel aufbewahren!

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