Außertarifliche Zulage und Urlaub

20. März 2010 Thema abonnieren
 Von 
G-H-L
Status:
Schüler
(151 Beiträge, 31x hilfreich)
Außertarifliche Zulage und Urlaub

In vielen Arbeitsverträgen sind außertarifliche Zulagen vereinbart. Oft auch mit dem Zusatz, daß diese Zulage mit künftigen Tariferhöhungen verrechnet werden können. In meinem Fall wird die Zulage nur gewährt, solange ich für einen bestimmten Entleiher tätig bin.

Frage: Wenn die Zulage wegfällt, muß dann der Arbeitgeber die bisherigen Tariferhöhungen berücksichtigen?

Der Mitarbeiter war vom Mai 1009 bis März 2010 arbeitsunfähig krank. Laut EU-Urteil verfällt der Jahresurlaub nicht, wenn er wegen Krankheit nicht genommen werden konnte. Nun benötigt der Entleiher den Mitarbeiter nicht mehr. D.h. die außertarifliche Zulage fällt daher weg.

Frage: Nimmt nun der Mitarbeiter einen Teil seines Jahresurlaubs vom Vorjahr, steht im bei der Lohnzahlung auch die Zulage zu, oder kann der Arbeitgeber den Urlaub gewähren und muß nur den Tariflohn bezahlen?
Gilt das auch für den Urlaubsanspruch, den der Mitarbeiter durch die Einstufung als Schwerbehinderter (GBG 50%)im Vorjahr (während der Krankheit) erworben hat?

Gruß
Gerhard

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

m.e. sind die verhältnisse maßgeblich, wie sie für die zeit des urlaubsanspruchs gegolten haben. das gilt für die zulagen wie auch für den zusatzurlaub nach sgb.
sollte sich der anspruch während des kalenderjahres - also 2009, während deiner kranheitszeit, und nicht erst jüngst, 2010 - geändert haben, sind zwei rechnungen aufzumachen, weil der u-anspruch sich auf das kalenderjahr bezieht.


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"... nach bestem Wissen :) .
"Das ganze Leben ist ein Quiz ...""

-- Editiert am 21.03.2010 18:46

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#2
 Von 
G-H-L
Status:
Schüler
(151 Beiträge, 31x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort.

Gruß
Gerhard

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