Auszahlungszeitpunkt Urlaubsentgeld

19. September 2012 Thema abonnieren
 Von 
ogsmokie
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
Auszahlungszeitpunkt Urlaubsentgeld

Hallo,

ich bräuchte mal ein bißchen Hilfe, bei folgenden Problem:

Ich hatte zum 01.09 gekündigt zwecks neuer Stelle. Urlaub hatte ich noch keinen genommen, wollte ein Teil meines Urlaubs zum Ende nehmen wurde mir aber Verweigert.
Nun kommt meine "letze" Abrechnung, auf der steht nichts vom Urlaubsentgeld.
Wenn ich bei denen anrufen werde, werden die mir erzählen wollen "vergessen" blabla werden wir zum nächsten Auszahlungszeitpunkt nachholen...
- Im igz Tarifvertrag steht etwas von 4 wochen frist zur gerichtlichen Handlung.
- Da die mir auch meine Krankheitstage falsch berechnen, fürchte ich das es auch beim Urlaubsentgeld so sein.

Hier die Frage:
Wenn ich denen gewähre das die mir das Urlaubsentgeld zum nächsten Auszahlungszeitpunkt zukommen lassen, also in 4 Wochen, habe ich dann keine gerichtliche Handhabe mehr gegen die, fals etwas mit der Abrechnung nicht stimmt?

Was würdet ihr mir Raten?


Vielen Dank schonmal fürs lesen und evtl. antworten


Zitat:
Ich traue der Firma halt nicht, und will auf der sicheren Seite sein...(Urlaubsgeld wurde "vergessen" mir zu bezahlen, meine Ansprüche seien schon erloschen (eben 4 Wochen zu spät bemerkt) und ein paar andere Dinge lassen mich nun vorsichtig sein...


-- Editiert ogsmokie am 19.09.2012 22:16

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18 Antworten
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#1
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>- Im igz Tarifvertrag steht etwas von 4 wochen frist zur gerichtlichen Handlung. <hr size=1 noshade>


Wenn ich mich recht erinnere, ist es eine doppelte Ausschlussfrist. Zunächst 1 Monat zur schriftlichen Geltendmachung und dannach 1 weiterer für die gerichtliche, wenn der AG sich nicht äussert oder die Ansprüche ablehnt.

Insofern zunächst zumindest unbedingt nachweislich (!!!) die Urlaubsangeltung schriftlich einfordern.

quote:<hr size=1 noshade>§ 10 Ausschlussfrist
Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, sind ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach ihrer Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden.
Lehnt die Gegenpartei den Anspruch schriftlich ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der
Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von einem Monat nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht
wird. <hr size=1 noshade>

http://www.arbeitsrecht-fachanwalt.info/wp-content/uploads/2009/10/igz_manteltarifvertrag1.pdf


Wann war das Gehalt laut Arbeitsvertrag fällig?

Es gab vor kurzem ein putziges Urteil eines Landesgerichtes (was hoffentlich noch kassiert wird). Nach dessen Meinung beginnt die Frist für die Urlaubsabgeltung nicht am normalen Fälligkeitstag der normalen Gerhaltszahlung, sondern im Sinn des § 11 Satz 2 BUrlG sofort nach Ende des Arbeitsverhältnisses zu laufen!

Daher sollte man m.M.n. unbedingt noch im September den Anspruch geltend machen.

quote:<hr size=1 noshade>Urlaubsabgeltung - (tarifliche) Ausschlussfrist - Fälligkeit
Leitsatz:
Nach Aufgabe der sog. Surrogationstheorie ist der Anspruch auf Urlaubsabgeltung unabhängig von der Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers nach Maßgabe der einschlägigen tariflichen Ausschlussfristen befristet. Der Urlaubsabgeltungsanspruch wird grundsätzlich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 271 BGB sofort fällig. Eine tarifliche Fälligkeitsregelung für Lohnansprüche beinhaltet keine abweichende Regelung der Fälligkeit, wenn sich auch im Wege der Tarifauslegung aus den Tarifbestimmungen nicht entnehmen lässt, dass die Tarifvertragsparteien den Urlaubsabgeltungsanspruch den Regelungen zur Fälligkeit des Lohns unterstellt haben. <hr size=1 noshade>

http://www.arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/detailansicht/artikel/urlaubsabgeltung-ausschlussfrist-faelligkeit.html

Wie gesagt, ich finde das Urteil lächerlich. Man sollte aber damit rechnen, dass gerade Leihfirmen darüber begeistert sein werden, da in der Branche dank der unverschämt kurzen tariflichen Ausschlussfristen immer wieder gern auf die Verfristung gesetzt wird. Sprich man spielt auf Zeit, bis es für den Leiharbeiter zu spät ist.


-- Editiert 1000kleinesachen am 19.09.2012 22:46

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#2
 Von 
ogsmokie
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Oha, ein glück war ich mir ein bißchen unsicher und hab gefragt, vielen Dank für die Infos.

Gehalt wurde am 19 überwiesen (ist nie pünktlich sollte eigntlich der 18 sein).

Also sollte ich ungefähr so vorgehen:
1. Morgen schriftlich per Einschreiben, (zwecks Nachweisbarkeit) die auszahlung des Urlaubsentgeltes Einfordern (frist 4 Wochen?)
2. Wenn nötig nach ca 7 Wochen zum Arbeitsgericht laufen


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-- Editiert ogsmokie am 19.09.2012 23:23

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#3
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>habe nur 11 Monate in der Firma gearbeitet hab also nach dem neuen Urteil nur anspruch auf 22 Urlaubstage, richtig? <hr size=1 noshade>


Nach welchem neuen Urteil?
Wenn das Arbeitverhaötnis von oktober (?) 2011 bis Ende August 2012 bestand, dann wird es kompliziert. Der Urlaub aus 2011 könnte nämlich verfallen sein. Trotz eines möglichen teilweisen Verfalls, würde ich aber zunächst den vollen vertraglichen Urlaubsanspruch einfordern.

Wurde überhaupt Urlaub gewährt? Wenn ja, wann und wieviel?

quote:<hr size=1 noshade>1. Morgen schriftlich per Einschreiben, (zwecks Nachweisbarkeit) die auszahlung des Urlaubsentgeltes Einfordern (frist 4 Wochen?) <hr size=1 noshade>


Die Auszahlung des Urlaubsentgelts nach § 7 Abs. 4 BUrlG nennst sich Urlaubsabgeltung. 2 Wochen reichen als angemessene Frist völlig.
Zum Einschreiben als vermeintlichen Nachweis bitte mal die Forumssuche bemühen. Wenn es keine Mühe macht, dann ist eine persönliche Übergabe und Quittierung auf einer Kopie oder die Üergabe/Einwurf mit einem Zeugen der bessere Weg.
Ein Einschreiben ist sicherlich besser als nichts. Wenn die gegnerische Partei aber hart drauf ist, dann hat ein Einschreiben letzlich wenig Wert.


Zitat:
2. Wenn nötig nach ca 7 Wochen zum Arbeitsgericht laufen


So handeln, wie es in der Klausel zur Ausschlussfrist im TV steht. Wenn der AG z.B. sofort ablehnt, dann beginnt unmittelbar nach der Ablehnung die zweite Monatsfrist für die gerichtliche Geltendmachung. Und spätestens nach 2 Wochen ohne Erklärung läuft die 2. Frist! Dann sind 7 Wochen eher zu spät.



-- Editiert 1000kleinesachen am 19.09.2012 23:40

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#4
 Von 
ogsmokie
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Hatte mir schon gedacht das der Urlaub aus 2011 verfällt, hatte zu spät bemerkt das ich überhaupt urlaubsanspruch habe. Hatte an einem 22 Nov. angefangen also wäre der Anspruch für 2011 4 tage? Plus der Anspruch von diesem jahr.

Hatte bislang noch keinen Urlaub genommen bzw gewährt gekriegt da ich immer zu kurzfristig urlaub einreichte (erst hieß es probezeit, dann Frist ist vier Wochen und zum Schluß urlaubssperre, die habe ich schriftlich)

Ok, das mit den fristen einhalten habe ich kapiert, wußte allerdings auch nicht das es beim Nachweis qualitative Unterschiede gibt.

Eine Frage noch, die bezahlen mir meine krankheitstage als Helfer, bekomme eben einen Zuschlag fals ich in meinem Beruf arbeite, was ich die ganze zeit tat. Nun sollte ich auch dies mit reinschreiben das diese zeit mir auch als Facharbeiter bezahlt werden muss, sowie die einsatzfreie zeit (1 woche) doch auch als Facharbeiter bezahlt werden muss?

Sollte ich in dem schreiben schon Beträge bennen? Oder reicht es auf dem mangel hinzuweisen?

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#5
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Hatte an einem 22 Nov. angefangen also wäre der Anspruch für 2011 4 tage? Plus der Anspruch von diesem jahr. <hr size=1 noshade>


Anteiligen Anspruch aus 2011 hat man nur auf den vollen Beschäftigungsmonat Dezember. Das wären 2 Tage (24 laut iGz-MTV / 12 Monate). Man hätte um es ganz richtig zu machen, die Übernahme des Teilurlaubs nach § 7 Abs. 3 BUrlG auf das Jahr 2012 verlangen müssen.

quote:<hr size=1 noshade>(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen. <hr size=1 noshade>

http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__7.html

Ob für das Jahr 2011 überhapt noch Urlaubsanspruch entstanden ist, müsste man aber letzten Endes durch die Überprüfung vorherigen Urlaub von Jan - Nov. 2011 herausfinden. Siehe § 6 BUrlG :

quote:<hr size=1 noshade>§ 6 Ausschluß von Doppelansprüchen
(1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen. <hr size=1 noshade>


Auch bei befristeten oder nur kurzen Arbeitsverhältnissen ist beim Urlaub grundsätzlich das Kalenderjahr massgeblich (§ 1 BUrlG ).

quote:<hr size=1 noshade>Hatte bislang noch keinen Urlaub genommen bzw gewährt gekriegt da ich immer zu kurzfristig urlaub einreichte (erst hieß es probezeit, dann Frist ist vier Wochen und zum Schluß urlaubssperre, die habe ich schriftlich) <hr size=1 noshade>


Dann würde ich die 22 Tage geltend machen.
Unstreitig ist der volle gesetzliche Mindesturlaubsanspruch für das Jahr 2012, also 20 Tage bei einer 5-Tage-Woche. Auch wenn sich rechnerisch nach iGZ-MTV für 2012 nur 16 Tage ergeben (24 : 12 = 2 Pro Monat; 8 volle Monate in 2012 = 16 Tage). Es muss aber beim Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte zumindest der gesetzl. Urlaubsanspruch gewährt oder abgegolten werden.

quote:<hr size=1 noshade>Eine Frage noch, die bezahlen mir meine krankheitstage als Helfer, bekomme eben einen Zuschlag fals ich in meinem Beruf arbeite, was ich die ganze zeit tat. Nun sollte ich auch dies mit reinschreiben das diese zeit mir auch als Facharbeiter bezahlt werden muss, sowie die einsatzfreie zeit (1 woche) doch auch als Facharbeiter bezahlt werden muss? <hr size=1 noshade>


Das ist wieder ein anderes Thema. Sie arbeiten als Facharbweiter, sind aber nur als Helfer eingestellt oder gibt es den Zuschlag speziell Betriebsbezogen für den Einsatz als Helfer?

Grundsätzlich berechnet sich der gesetzliche Anspruch für das Urlaubsentgelt nach § 11 Abs. 1 BUrlG . Der iGZ-MTV hat insoweit meiner Ansicht nach keine andere Regelung.

quote:<hr size=1 noshade>§ 11 Urlaubsentgelt
(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten. <hr size=1 noshade>


Ein zweiter Streitpunkt dürfte sein: wieviel Stunden haben Sie pro Woche in dem Einsatzbetrieb gearbeitet, mehr als 35h pro Woche?

Wurden Sie in verschiedenen Betrieben eingesetzt?


Es gibt zum Thema Zuschläge im Urlaub und Leiharbeit noch folgendes BAG-Urteil vom 21.09.2010 - 9 AZR 510/09 :

http://www.hundertprozentich.de/jedemengetipps/298-volles-urlaubsentgelt-fuer-leiharbeitnehmer.html
http://www.business-netz.com/Arbeitsrecht/Urlaubsentgelt-Leiharbeitnehmer

Dort war zwar der BZA-MTV Grundlage, me.E. müsste die Enscheidung 1:1 auf den iGZ-MTV anzuwenden sein.

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#6
 Von 
ogsmokie
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Also 20tage gesetzlicher mindesturlaub + 2 tage aus dem letzten Jahr (da war ich Schüler) sollte ich geltend machen. Damit ich im neuen Job noch urlaubsanspruch habe?.

bin als Helfer eingestellt gewesen + branchenbezogener Zuschlag im elektro Bereich, ich arbeitete die ganze Zeit in diesem Bereich, erst 35h Woche, dann 37,5 Stunden in den zwei Monaten vor der kündigung. Eine Woche vor Ende hate ich keinen Einsatz.

Ich habe das bislang so verstanden :
urlaubsabgeltung wird anhand der letzten 3 Monate berechnet.
Krankengeld muss so weiter bezahlt werden als wenn ich arbeiten gehen würde.
Da die einsatzfreie nur sehr kurz war, ist auch diese zeit als Facharbeiter zu bezahlen.

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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Also 20tage gesetzlicher mindesturlaub + 2 tage aus dem letzten Jahr (da war ich Schüler) sollte ich geltend machen.


Ja. Wenn Sie ansonsten 2011 schüler waren, dann bestand auf jeden Fall anteiliger Anspruch auf die 2 Tage für den vollen Beschäftigungsmonat Dezember.

quote:
Damit ich im neuen Job noch urlaubsanspruch habe?.


Das hat damit nichts zu tun.


quote:
urlaubsabgeltung wird anhand der letzten 3 Monate berechnet.


Richtig. Urlaubsentgelt und in dem Fall die Abgeltung des selben wird nach dem Durchschnitt der vorherigen 3 Monate berechnet.

quote:
Krankengeld muss so weiter bezahlt werden als wenn ich arbeiten gehen würde.


Wieso Krankengeld? Krankengeld ist was anderes, das zahlt die Krankenkasse. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall muss der AG in den ersten 6 Wochen bei Arbeitsunfähigkeit leisten. Dort gilt grundsätzlich das Lohnausfallprinzip, d.h. der AN ist so zu stellen, als ob er gearbeitet hätte.

quote:
Da die einsatzfreie nur sehr kurz war, ist auch diese zeit als Facharbeiter zu bezahlen.
...
bin als Helfer eingestellt gewesen + branchenbezogener Zuschlag im elektro Bereich,



Einsatzfreie Zeit ist wieder eine andere Baustelle. Da muss in der Regel der im AV vereinbarte Lohn gezahlt werden. Das will ich jetzt nicht beurteilen, wieviel das ist. Da käme es unter Anderem auf die wörtliche Vereinbarung der Tätigkeit und des Branchenzuschlags im AV an.

quote:
Eine Woche vor Ende hate ich keinen Einsatz.


Wurden Sie vorab freigestellt für die Woche oder waren Sie auf Abruf zu Hause? Wurden die Stunden für die Nichteinsatzzeit vom Arbeitszeitkonto genommen oder als sogenannte Garantiestunden vom AG bezaht?

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#8
 Von 
ogsmokie
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Sry mit Krankengeld war falsch ausgedrückt.

War eine Woche krank, meldete mich Montag morgen das ich am nachmittag wieder zur Arbeit gehen kann, da viel dann auf das der Einsatz beendet wurde, man würde sich bei mir melden ob und wo ich noch arbeiten sollte...

Sieht aus wie als wenn Garantie Stunden bezahlt wurden.

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#9
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Sieht aus wie als wenn Garantie Stunden bezahlt wurden.


Das müssen Sie schon anhand Ihrer Abrechnung selber herausfinden.
Waren denn vorher Stunden auf dem AZK? Wurden die in voller Höhe mit dem letzten Gehalt ausgezahlt?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
ogsmokie
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok ob das Garantiestunden sind die bezahlt wurden, kann ich erst herausfinden wenn ENDLICH die Abrechnung da ist :sad: Wurde angeblich heute erst rausgeschickt.
Nach dem was ich dennen unterstelle und ausrechne, haben die die überstunden ausbezahlt. - 16h an der zahl.

Da diese aussage spekulation ist, hoffe ich das morgen die Abrechnung da ist. Dann gebe ich genaue auskunft.

quote:
So dämlich das Spiel auch ist was die mit mir versuchen zu spielen, ich hab in den letzten Monat unglaublich viel über die Arbeitswelt und Gesetze gelernt. Vor nem Monat wuste ich nicht mal die hälfte gewust.


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-- Editiert ogsmokie am 20.09.2012 15:12

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#11
 Von 
ogsmokie
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie nun ersichtlich,
wurden mir meine Krankheitstage und meine Einsatzfreie Zeit als Fehltage angerechnet, der Urlaub wurde mit 16 Tagen entlohnt als Helfer.

Dementsprechend werde ich den Urlaub(Berechnung des Urlaubs, sowie die länge des Urlaubs abmahnen. Auch die Fehltage müssen korrigiert werden.

Hilfe bräuchte ich nun noch bei der Einsatzfreien Zeit.im IGZ/Entgeldmanteltarifvertrag steht zur Entgeldgruppen Erhöhung:

quote:
2.2. Werden dem Arbeitnehmer zeitweise Arbeiten übertragen, die einer
höheren Entgeltgruppe entsprechen, werden diese durch eine Zulage für die entsprechende Dauer der Tätigkeit abgegolten. Während der Zeit, die der
Arbeitnehmer nicht bei einem Entleiher eingesetzt ist, erhält er die Vergütung
gemäß Stammentgeltgruppe.

Da ich habe nicht zeitweise Arbeiten als Elektroniker ausgeführt habe sondern dauerhaft davon auszugehen war das ich als Elektroniker arbeite, sollte die Stammentgeldgrppe dementsprechend angepasst werden (So ist es jedenfalls beim gegenteil der Fall). Demnach müste die Einsatz Freie Zeit als Elektroniker ebgegolten werden... oder sehe ich das falsch?

Kann mir dazu vieleicht noch jemand helfen?

LG grüße und dankeschön :-)


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-- Editiert ogsmokie am 21.09.2012 14:22

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#12
 Von 
ogsmokie
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Nach eingehenden studieren der Lohnsteuer viel mir auf
das in der Tabelle Lohnsteuer, in der Unterkategorie Kindergeld beträge aufgelistet sind.

Mir kommt das komisch vor, ich habe keine Kinder...?
Leider weiß ich nichtmal wonach ich genau suchen muss für Informationen darüber.

Hilfe wäre wirklich nett

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0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Hilfe bräuchte ich nun noch bei der Einsatzfreien Zeit.im IGZ/Entgeldmanteltarifvertrag steht zur Entgeldgruppen Erhöhung:


Das ist m.E. nicht der passende Ansatzpunkt des Tarifvertrages. Ich habe noch nicht so richtig vestanden, ob überhaupt ein Berufsabschluss in dem Bereich vorliegt. Was wurde genau für den Einsatz als Zulage vereinbart?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
ogsmokie
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Berufsabschluß ist vorhanden - auch noch eine WEiterbldung in dem Bereich..
Laut Arbeitsvertrag wurde ich in die Entgeldgruppe 1 eingruppiert.

Zusätzlich dazu:

"Bei Einsatz als Elektroinstallateur/Elektriker erhält der Mitarbeiter eineEinsatzbezogene Zulage pro geleisteter Stundein Höhe..."

Und dazu eben
Noch eine höhe fals ich als Techniker eingesetzt werde, was leider nicht geschah.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Berufsabschluß ist vorhanden - auch noch eine WEiterbldung in dem Bereich..
Laut Arbeitsvertrag wurde ich in die Entgeldgruppe 1 eingruppiert.


Nochmal zur Klartellung, es besteht ein Facharbeiterabschluss im Elektrobereich, Sie wurden immer in dem Bereich eingesetzt und trotzdem nur in die Helferentgeltgruppe eingruppiert?
Sollte der erste Einsatz als Helfer erfolgen oder warum?
Oder war das wieder nur einer der billigen Tricks der Leihfirma, um bei Nichteinsatzzeiten, Krankheit oder Urlaub nur Helferlohn bezahlen zu müssen?

Da stimmt ja bereits die Eingruppierung nicht.

quote:
1.1 Grundsätze der Eingruppierung

Die Eingruppierungsgrundsätze nach dem ERTV-BZA und
ERTV-iGZ sind im Wesentlichen gleich.

Die Eingruppierung hat zu Beginn des Arbeitsverhältnisses zu geschehen. Sie richtet sich nach der im Entleihbetrieb auszuübenden Tätigkeit, nicht nach der eigenen
Qualifikation oder dem erlernten Beruf. Die Eingruppierung erfolgt bezogen auf den Entleihbetrieb.
Zwar entscheidet der Entleihbetrieb, für welche Tätigkeiten er einen Mitarbeiter braucht, die eigentliche Eingruppierung nimmt aber der Verleiher vor. Entscheidend ist die konkrete „einsatzbezogene Qualifikation", das heißt die Qualifikation, die für den in Aussicht genommenen Einsatz notwendig ist.



http://www.hundertprozentich.de/images/stories/einhundertprozentich/tarifvertraege/tv_leiharbeit_bza_igz_kommentierung.pdf

ab Seite 7 lesen!





-- Editiert 1000kleinesachen am 22.09.2012 12:52

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
ogsmokie
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich wurde zwar als Helfer eingestellt, man sagte mir das man das immer so machen würde um die Mitarbeiter besser vermitteln zu können, man war sich aber sicher etwas im elektro Bereich für mich zu finden.
erster Einsatz war als Elektriker, die folgenden 2 Einsätze waren auch im elektro Bereich.

Das hört sich alles nicht so gut an, oder? Wiso sollten die dann nur Helfer Lohn zahlen dürfen, maßgeblich gezahlte Lohn muss doch weiter bezahlt werden...?

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0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Ich wurde zwar als Helfer eingestellt, man sagte mir das man das immer so machen würde um die Mitarbeiter besser vermitteln zu können,


Das ist doch billiges gelaber. Hätten Sie auch für den Helferlohn arbeiten wollen? Der AV wurde doch sicherlich unterschrieben, als der erste Einsatz als Elektriker bereits statt fand.

quote:
erster Einsatz war als Elektriker, die folgenden 2 Einsätze waren auch im elektro Bereich.


Gab es überhaupt einen Einsatz als Helfer?

quote:
Wieso sollten die dann nur Helfer Lohn zahlen dürfen, maßgeblich gezahlte Lohn muss doch weiter bezahlt werden...?


Für welche Situation soll das massgeblich sein? Krankheit, Urlaub, Nichteinsatz? Das muss man alles fein säuberlich unterscheiden und getrennt betrachten.

Aus meiner Sicht werden die LAN in dem Betrieb ganz simpel über den Tisch gezogen. Einen Facharbeiter kann man so schnell mal als Helfer verleihen und nur als Helfer bezahlen. Man kann daher einen Facharbeiter auch schnell rausekeln, in dem man nur noch Helfertätigkeiten zuweisst, die oftmals körperliche Knochenjobs sind und schlecht bezahlt sowieso.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
ogsmokie
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Arbeitsvertrag wurde 2-3 Wochen vor dem ersten Einsatz als Elektriker unterschrieben. Für Krankheit und urlaubsabgeltung der maßgeblich Lohn.
Oder? Bin jetzt ziemlich verunsichert...

Bei Nichteinsatz eben der Helfer Lohn aber dachte/denke dabei gibt es auch ne Regelung für Langzeit Einsätze in einer höheren entgeldstufe.

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