Ausbildungszeugnis - Anspruch auf erneute Ausstellung?

4. Juli 2006 Thema abonnieren
 Von 
Hangover
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Ausbildungszeugnis - Anspruch auf erneute Ausstellung?

Hi :o)

Habe zwei Probleme, bzw. Fragen.

1. Ich habe zwischen 98/99 eine Ausbildung absolviert und anschließend abgebrochen. Damals stellte mir mein Chef nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses kein Zeugnis aus. Im Jahr 2002/2003 etwa, beantragte ich selbiges und bekam dieses auch ausgestellt. Leider ging das Zeugnis bei einem Umzug oder dergleichen verloren. Da ich nun zum WS studieren möchte, wollte ich zumindest noch eine Tätigkeitsbeschreibung bei meinem ehemaligen AG anfordern. Diese verweigert er mir aber, da er das Zeugnis auch nicht mehr auf seiner EDV bzw. im Archiv hat. Meine Frage natürlich... Hat man ein Anrecht auf die erneute Ausstellung des Zeugnisses? Bzw. hat der ehemalige AG eine Aufbewahrungspflicht solcher Dokumente, wie es ja bei Zeugnissen in der Schule ist (glaube 10 Jahre)??

2. Habe ein Ausbildungszeugnis von einer anderen Ausbildung (welche ich nach ca. 6-7 Monaten abgebrochen habe) erhalten. Allerdings ist dort keine Tätigkeitsbeschreibung vorhanden. Es ist also kein qualifiziertes Zeugnis. Die Ausbildung war im Jahr 02/03. Hat man noch ein Anrecht, auf ein qual. Arbeitszeugnis, oder hätte man dies früher beanstanden müssen??

Wäre nett, wenn sich jemand die Zeit nimmt :o)

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

Hallo Hangover, da seh ich bei beiden Sachen keinen durchsetzbaren Anspruch mehr. Insofern nicht eh Ausschlussfristklauseln im Vertrag solche Ansprüche beschränken, ist zwar die Verjährung nach BGB - theoretisch - 3 Jahre (zumindest für die Sache 2002/2003), aber das wird meist von den Gerichten 'abgeschmettert', weil die davon ausgehen, dass der Anspruch verwirkt, wenn man sich nicht zeitnah darum kümmert.

MfG

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#2
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8414 Beiträge, 3774x hilfreich)

M. E. hast du hier das Nachsehen: Der AG muss die Zeugnisse nicht archivieren.

Kann der AG zu 1. denn keine Tätigkeitsbeschreibung nachliefern? Ein Zeugnis in dem Sinn müsste es ja nicht sein. Verweigerung soll woll eher heißen, dass er nicht mehr nachvollziehen kann, was du in den wenigen Monaten vor 3 Jahren gemacht hast.

Nach Abschluss einer Ausbildung muss der Betrieb ein qualifziertes Arbeitszeugnis ausstellen. Ob er das bei jedem Abbrecher machen muss, bezweifle ich und ist auch im Berufsbildungsgesetz so nicht geregelt.

Tut mir leid, aber ich glaube, da kannst du höchstens noch mit nett bitten etwas erreichen.

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#3
 Von 
Hangover
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi...

erstmal Danke, für die schnellen Antworten.
Hab den guten Mann ja gebeten, mir noch eine Tätigkeitsbeschreibung nachzuliefern. Leider, wie gesagt, ohne Erfolg. Er bezieht sich auf das Zeugnis und sagt, dass er keine Tätigkeitsbeschr. oder dergleichen ausstellen wird. Ich denke, dass er kein Problem damit haben dürfte, was ich in dieser Zeit in seinem Unternehmen gearbeitet habe. Schließlich hat er immer Azubis, welche auch keine anderen Tätigkeiten ausüben werden, als ich damals.
Finds bissl schade, dass man da nichts mehr machen kann :o(
**** happens....

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#4
 Von 
Hangover
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi...

hab etwas interessantes gefunden. Für alle die, die es interessiert:

„XII. Verlust und Beschädigung
114 Ist der Anspruch des AN auf Erteilung eines Zeugnisses durch Erfüllung erloschen, geht aber das Zeugnis verloren oder wird es beschädigt, ist der AG im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, das Zeugnis zu rekonstruieren und eine neue Ausfertigung dem AG zu überlassen. Insoweit wird eine entspr. nachvertragliche Nebenpflicht angenommen (LAG Hamm 15.7.1986 LAGE BGB § 630 Nr. 5 [Eingangsstempel der Gewerkschaft auf dem Zeugnisoriginal]; Monjau S.19). Ein etwaiges Verschulden des AN schließt nicht grds. einen Anspruch auf eine Zweitausfertigung aus, sondern ist im Rahmen der Zumutbarkeitsbeurteilung für den AG zu berücksichtigen (vgl. Schleßmann S. 37 zu Fällen leichtfertigen und vorsätzlichen Verhaltens). Im Ergebnis wird der AN unabhängig von seinem Verschulden zumindest einmal eine zweite Ausfertigung verlangen können.“(..)“Etwaige Kosten der erneuten Ausstellung des Zeugnisses hat der AN zu tragen(..)“
115 Gem. § 275 BGB erlischt jeder Zeugnisanspruch einschließlich der nachwirkenden Nebenpflicht zur Ausstellung einer weiteren Ausfertigung, wenn die Leistungspflicht dem AG unmöglich oder unzumutbar wird (z.B. Tod des AG: BAG 29. 1. 1986 AP TVAL II § 48 Nr. 2 = NZA 1987, 284 [obiter dictum]).

So gefunden, im Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht....

Greetz

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#5
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

Ist immernoch die Frage, was dem AG zumutbar ist.

Ob sich ein AG, der vielleicht keine Unterlagen mehr hat, an einen Azubi erinnern kann, der paar Monate 98/99 bei ihm war ist für mich zweifelhaft und ob er sich da irgendwas zeugnismäßiges für den ehemaligen Azubi 'aus den Fingern saugen' muss ebenfalls.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Hangover
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Es waren insgesamt an die 13 Monate und das in einem damals 4 Mann starken Betrieb. Der andere Meister, der mich betreut hat, ist heute immernoch in der Firma beschäftigt. Ich habe auch nicht explizit ein Arbeitszeugnis verlangt, sondern lediglich eine Tätigkeitsbeschreibung, welche Auskunft über Dauer und Tätigkeiten gibt, welche in diesen paar Monaten durchgeführt wurden. Das dies im Grunde alle Tätigkeiten von Sägen, Bohren, Drehen, Fräsen etc. gewesen sind, kann man sich bei der Betriebsgröße vorstellen. Nach meiner Einschätzung wäre es auf keinen Fall unzumutbar, einen solchen Tätigkeitsbericht zu erstellen. Selbst nach mehreren Jahren. Zudem, hat er mir ja erst auf Anfrage, dass erste Zeugnis erstellt, welches ich erst nach 2-3 Jahren angefordert hatte und hatte dort auch keine Probleme, sich etwas aus den "fingern zu saugen".
Naja, bin mal gespannt, wie mein ehemaliger AG reagiert, wenn ihm Montag mein Schreiben ins Haus flattert.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Hangover
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Der gute hat mich angerufen und erstmal versucht mich zur Sau zu machen :)
Hat sich tierisch aufgeregt, schließlich kam: "Du hast ja ein Recht darauf"... Begeistert war er sicherlich nicht.
Naja, wird wohl sicher nimmer mein bester Freund, aber nun bekomme ich wenigstens einen Schrieb über Zeitraum und Tätigkeiten.

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