Aufhebungsvertrag-Frist nicht eingehalten?!Hilfe!

24. Januar 2009 Thema abonnieren
 Von 
Danziger
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 14x hilfreich)
Aufhebungsvertrag-Frist nicht eingehalten?!Hilfe!

Hallo,

habe eine riesiges Problem.Am 25.11.08 habe ich einen Aufhebungvertrag unterschrieben.Dabei wurde vereinbart dass das AV zum Ablauf es 31.12.08 endet....
Ich ging davon aus daß die Kündigungfrist 4 Wochen zum Monatsende beträgt.
Muss aber dazu sagen dass ich dort sein 06.2002 gearbeitet habe..
Heute habe die ausgefüllte Arbeitsbescheinigung für die Arbetsagentur erhalten.
Als ich das durchgelesen habe,habe ich einen Schock bekommen.
Dort steht:
Die maßgebende Kündigungsfrist des Arbeitsgebers beträgt:3 Monate zum Endes des Vierteljahres.
---------------------
So wie ich das sehe habe ich jetzt ein Big-Problem weil ich damit die Kündigungsfrist nicht eingehalten habe:( Somit werde ich jetzt richtig Probleme bei der AA bekommen.

Habe keine Ahnung ob das etwas ändert:Im Juli 2004 habe ich einen neuen AV erhalten,da ich vom Montierer zum Enrichter aufgestigen bin.Dort steht dass die beidseitige Kündigungfrist 2 Wochen zum Monatsende beträgt.
Bin auch kein Angestellter sondern Arbeiter..

Bitte um Ratschläge!

Herzlichen Dank!

-- Editiert von Danziger am 24.01.2009 17:27

-- Editiert von Danziger am 24.01.2009 17:28

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

Hallo,

'So wie ich das sehe habe ich jetzt ein Big-Problem weil ich damit die Kündigungsfrist nicht eingehalten habe'

Stimmt vermutlich.

Warum wurde überhaupt ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen? Wieviele Arbeitnehmer hat die Firma insgesamt?

MfG

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#2
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

Mit dem Aufhebungsvertrag sind Kündigungsfristen doch ohnehin nicht mehr von Interesse - einen A.. macht man doch, um aus den Fristen herauszukommen. Die AA moniert vmtl., dass du zu deiner Arbeitslosigkeit selbst beigetragen hast resp. sie verursacht hast und wird dich sperren.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12313.03.2009 19:03:35
Status:
Lehrling
(1677 Beiträge, 256x hilfreich)

Hallo,
das ist in der Tat ein Riesenproblem...wenn Du nicht sofort tätig wirst.

Üblicherweise akzeptiert die AfA Aufhebungsvereinbarungen wenn ansonsten eine betriebsbedingte Kündigung erfolgt wäre.
Das sollte aber auch aus den Papieren oder dem AUfhebungsvertrag hervorgehen.

http://www.vnr.de/b2b/personal/arbeitsrecht/Aufhebungsvertrag+statt+betriebsbedingter+K%C3%BCndigung+f%C3%BChrt+nicht+zu+Sperrung+des+Arbeitslosengeldes.html

Dich rettet sicherlich der neuere Vertrag.
Die Kündigungsfristen sind eigentlich zu kurz, wenn nicht ein Tarifvertrag da so kurze Zeiten hergibt.
Aber das würde ein Gericht das wahrscheinlich zu Deinen Gunsten werten und besonders vorteilhaft an einer Klage wäre : Bei einem gerichtlich dokumentierten Vergleich oder Urteil muss die Afa diese Entscheidung anerkennen.
Wenn ungültige / zu kurze KF vereinbart werden werden diese Klauseln nichtig und automatisch durch die gesetzlichen Kündigungfristen ersetzt. Also wohl ein Monat bei AN-seitiger Kündigung / Aufhebung.

WÜrde umgehend mit den ganzen Papieren einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen, der die kurze Kündigungsfrist und/oder alternativ auch die Dokumentation mit der betriebsbedingten Geschichte bei der Firma durchsetzt.
Zur Not gerichtlich.
Sollte ein Anwalt sein, der sich mit Arbeits- und Sozialrecht auskennt. Alle anderen taugen nicht für sowas.

Sicherlich unschädlich ist es am Montag in der Firma anzurufen und auf einen Irrtum hinzuweisen. AUs dem Vertrag von ... ergibt sich eine kürzere Kündigungsfrist. Und wenn die Firme ein Einsehen hat muss sie das umgehend berichtigen, da Du ansonsten gezwungen bist rechtliche Schritte einzuleiten die teuer für alle werden.
Wenn eine Firma falsche Arbeitspapiere ausstellt,haftet sie freilich für den Schaden. Dafür werden die Papiere von seriösen Firmen ja auch zuerst an die AN geschickt und nicht an die AfA,damit der AN noch eine Gegenkontrolle durchführen kann, bevor über beide ein amtlicher Sturm herüberbricht.

Der Anwalt kostet freilich auch einen Stange Geld, aber beim UNterschreiben von Aufhebungsvereinbarungen muss man immer extrem vorsichtig sein

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

@maestro
ich verstehe nicht: in einem Aufhebungsvertrag kann ich doch gültig vereinbaren, dass der Vertrag mit den gegenseitigen Ansprüchen 'morgen' erlischt (oder sonst an einem genehmen Tag). Anfechtung nach Unterschrift wegen Irrtums ist ausgesprochen schwer, da man in D von der Vernunft der Vertragsparteien ausgeht. Möglich wäre u.U. Anfechtung wegen arlistiger Täuschung - die müsste aber nachgewiesen werden.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12313.03.2009 19:03:35
Status:
Lehrling
(1677 Beiträge, 256x hilfreich)

Hallo Blaubär,
sicherlich kann man auch beliebige Fristen für eine Auhebung unterschreiben.
Zu kurze lohnen sich aber nur bei

- man hat einen Anschlußjob
- sehr großzügiger Abfindung
- Arbeitnehmer hat einen Riesenbock geschossen und hätte ansonsten eine fristlose Kündigung bekommen.


Wie mir gerade auffällt:
Hier in dem Fall wurde ja auch anscheinend eine zu kurze KÜndigungsfrist vereinbart, wonach sich die Afa dann für einen bestimmten Zeitraum nicht in der Pflicht sieht zu zahlen.
Bin mir jetzt auch nicht sicher ob die AfA sich an der arbeitgeberseitigen KF orientiert oder an der arbeitnehmerseitigen.
Und wenn die KF aus dem neuen Vertrag ungültig ist, dann gilt die gesetzliche.
Und da kommen wir dann nach BGB §622 auf zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Also einen zu kurz.

Das sollte jetzt mal ein Profi vor Ort anhand der ganzen Details und Papierwechsel regeln, bevor da jemand in Hartz4 rutscht.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12321.12.2010 11:06:01
Status:
Lehrling
(1893 Beiträge, 176x hilfreich)

Hier wegen zu kurzer Kündigungsfrist vorzugehen halte ich für wenig erfolgreich, weil ein Aufhebungsvertrag geschlossen wurde.

Viel interessanter ist, was im Aufhebungsvertrag drin steht und welcher Auflösungstermin vereinbart wurde. Um keine Sperre der AfA zu erhalten:
- muss drin stehen, dass sonst dem entsprechen Mitarbeiter gekündigt wurden wäre (sonst Sperre)
- der Zeitrahmen muss/sollte mit der gültigen Kündigungsfrist übereinstimmen (sonst anteilige Sperre; gibt bestimmte Zeitrahmen)

Richtig Ärger mit der AfA gibt es nur dahin gehend, dass eine Sperre von maximal 12 Wochen eintritt.

"Hier in dem Fall wurde ja auch anscheinend eine zu kurze KÜndigungsfrist vereinbart, wonach sich die Afa dann für einen bestimmten Zeitraum nicht in der Pflicht sieht zu zahlen."
Die Kündigungsfrist ist völlig irrelevant. Wichtig für die AfA ist, wann wurde der Aufhebungsvertrag zu welchem Termin geschlossen. Diese Zeit wird gegen die normale (arbeitgeberseitige) Kündigungsfrist gegenrechnet. Ist die Zeitspanne beim Aufhebungsvertrag kürzer, gibt es eine Sperre.

-- Editiert von ah_xy am 25.01.2009 11:04

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#7
 Von 
Danziger
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 14x hilfreich)

Das steht in meinem Aufhebungsvertrag:

Der am xxxxxx abgeschlossene AV wird auf veranlassen der Firma,jedoch im gegenseitigem Einvernehmen aufgehoben.Ansonsten wäre das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt mit der vereinbarten Kündigungsfrist unter Beachtung der Sozialauswahl gekündigt worden.


------------------------

.Habe auch eine Bescheinigung vom Arzt in der er bestätigt das er mir aufgrund von psychischen Problem(durch Mobbing) angeraten hat zu gehen...


Danke und Gruß

-- Editiert von Danziger am 26.01.2009 15:58

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Danziger
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 14x hilfreich)

Der Arbeitsgeber bahauptet jetzt das es tatsächlich 3 Monate zum Quartal Ende sind..:(

-- Editiert von Danziger am 27.01.2009 10:10

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12321.12.2010 11:06:01
Status:
Lehrling
(1893 Beiträge, 176x hilfreich)

Und wie kommt er da drauf? Gilt irgendein Tarifvertrag? Ansonsten ist §622 BGB relevant (http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html) oder es müsste irgendwo einen Zusatz zu deinem Arbeitsvertrag geben, wo das drin steht.

Frag doch auch mal die AfA wie sie auf den geschilderten Zeitraum ("3 Monate zum Endes des Vierteljahres" ) kommen? (Wahrscheinlich Info vom Arbeitgeber.)

-- Editiert von ah_xy am 27.01.2009 10:29

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Danziger
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 14x hilfreich)

Laut AG ist es laut Tarfivertrag.Das Arbeitsamt hat damit nichts zu tun.Das hat der AG so in der Arbeitsbescheiningung eingetragen....Später weiss ich mehr,um 14Uhr habe ich einen Termin beim Anwalt...

Gruß

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Danziger
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 14x hilfreich)

Bin jetzt auch nicht schlauer.Laut Anwalt soll ich abwarten was die Arbeitsagentur jetzt tut...Sollte ich wegen der nichteinhaltung der Kündigungsfrist eine Sperrzeit bekommen,möchte er gegen den Arbeitgeber auf Schadensersatz klagen...Verursacht durch den fehlenden mündlichen und schriftlichen Hinweis auf die nicht eingehaltene Kündigungsfrist.
Der Betriebsrat der damals dabei war wird dies auch bestätigen das ich nicht darüber informiert worden bin...
Keine Ahnung ob das was bringt,habe aber zumindest eine Rechtschutzversicherung...

Danke und Gruß

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

Existiert kein schriftlicher Vertrag?

Tarifverträge gelten wenn:

- AN und AG die Geltung eines Tarifvertrages [arbeits]vertraglich vereinbart haben
- AN und AG jeweils in den Tarifvertrag schließeneden Parteien Mitglied sind
- der Tarifvertrag allgemeinverbindlich ist

Welche der Möglichkeiten bei dir zutreffen könnte, kann hier aus der Ferne keiner sagen. Wenn du nicht in der Gewerkschaft bist, bleiben noch 2 Möglichkeiten übrig (per Arbeitsvertrag vereinbart oder TV allgemeinverbindlich).

Hier ...

http://kurzlink.de/BfuualWNA

... ist eine aktuelle Liste der allgemeinverbindlichen Tarifverträge (ACHTUNG!!! Diese Liste wird jeweils zum 01.01. 01.04., 01.07. und 01.10. des Jahres aktuallisiert!!! Wenn beim Aufrufen ab dem 01.04. also die Liste vom 01.01. erscheint ist diese nicht mehr aktuell!!!)

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12313.03.2009 19:03:35
Status:
Lehrling
(1677 Beiträge, 256x hilfreich)

Hallo,
ist die Arbeitsbescheinigung denn schon überhaupt bei der AfA angekommen ?
Üblicherweise läuft das über den Arbeitnehmer damit er es kontrollieren kann.


Hinweis:
Anwälte verdienen nur gut mit Klagen, nicht mit Beratung.
Er könnte durchaus bemüht sein die Rechtsschutzversicherung zu melken.
Das Dumme dabei ist : der Rechtsweg kann sich solange hinziehen, dass ein Mandant dann zwischenzeitlich aufs Trockene läuft, weil die Reserven aufgebraucht sind.

Würde jetzt mal die Frage in die Runde werfen, wie es sich taktisch auswirkt, wenn man die Firma diskret auf den Irrtum hinweist und eine korrigierte Fassung schickt ?
Kann aber freilich sein, dass der Anwalt festgestellt hat, dass der AN die lange kündigungsfrist verschlafen hat und sich jetzt an Formalia festhält.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

'Würde jetzt mal die Frage in die Runde werfen, wie es sich taktisch auswirkt, wenn man die Firma diskret auf den Irrtum hinweist'

Wäre es nicht besser erst mal rauszufinden, ob diese 3-Monats-Kündigungfrist auf etwas real existierendem (wie z.B.einem Tarifvertrag) basiert, bevor man die Pferde scheu macht?

Dazu bräuchte der Fragesteller nur mal einen Blick in den Arbeitsvertrag werfen. Vielleicht steht da ja noch mehr als nur das mit den 2 Wochen.

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Danziger
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 14x hilfreich)

Die Arbeitsbescheinigung habe ich ausgefüllt vom Arbeitgeber erhalten.Diese habe ich hier.Habe ich noch nicht beim AA abgegeben.
Im AV steht:

4.Die beidseitige Kündigungfrist beträgt 2 Wochen zu Wochenschluss.

6.Im übrigen gelten die einschlägigen Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen.


--------------------------

Danke und Gruß

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

'Im übrigen gelten die einschlägigen Tarifverträge'

Äähm ... was uns mal so rein gar nichts sagt, da es in Deutschland ca. 64000 geltende Tarifverträge gibt. :augenroll:

-- Editiert von venotis am 28.01.2009 00:26

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12313.03.2009 19:03:35
Status:
Lehrling
(1677 Beiträge, 256x hilfreich)

Mit dem Tarifvertrag ist eine offene Sache, aber eine so lange KF fände ich für einen Tarifvertrag relativ ungewöhnlich.
Die Arbeitgeberfraktion drängt doch eher auf kürzere KFs.

Frag mal Deinen Anwalt, ich tippe aber darauf, dass es sinnvoll wäre dem Arbeitsamt gleichzeitig eine beglaubigte Kopie des Arbeitsvertrages vorzulegen (Macht z.B. die Krankenkasse üblicherweise kostenlos, oder die AfA macht sich selbst eine Kopie)
Dann muss die AfA der falschen Bescheinigung hinterherrennen.

1x Hilfreiche Antwort

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