Eine Arbeitnehmerin hat Probleme mit ihrem Arbeitgeber (öffentl. Dienst Norddeutschland), da ein Verbesserungsvorschlag von ihr seit 2 Jahren nicht bearbeitet wird. TRotz Betriebsvereinbarung.
Nun hat sie einen RA beauftragt, der dem Arbeitgeber Dampf macht und eine Frist gesetzt hat.
Da die AN während der 2 Jahren deninziert wurde, auch ihr Name wurde entgegen der Vorgaben im Unternehmen veröffentlicht), möchte sie nun auf ihrer Facebookseite davon berichten. Zudem möchte sie über die künftigen Vorkommnisse berichten, da nun der DRuck auf sie noch mehr zunimmt. Alles ohne Namen zu nennen und so, dass man nicht weiß in welcehr Abteilung dies geschah).
Darf sie das?
Auf Facebook über Bedrängnisse des Arbeitgebers berichten?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
ZitatDa die AN während der 2 Jahren deninziert wurde, :
Was soll "deninziert" sein?
Zitatauch ihr Name wurde entgegen der Vorgaben im Unternehmen veröffentlicht :
Was sind das für merkwürdige Vorgaben? Was genau steht denn da zu dem Thema? Und von wem stammen die?
ZitatDarf sie das? :
Das veröffentlichen von betriebsinterner Vorkommnisse ist immer ein Gang auf dünnem Eis.
Nicht nur weil man diese auch beweisen muss, sondern auch weil dabei auch ganz schnell mal Betriebsgeheimnisse veröffentlicht sind. Und dann gibts richtig Ärger ...
Hallo,
Da beschwert man sich über mangelnden Datenschutz, und will dann genau das Selbe machen? Seltsame Idee.Zitat:auch ihr Name wurde entgegen der Vorgaben im Unternehmen veröffentlicht
Außerdem: Wie soll denn so eine Mitarbeit ablaufen, wenn selbst das beschäftigende Unternehmen den Namen nicht kennt? Oder nicht nennen darf?
Woher weißt du das denn? Vielleicht ist er ja bearbeitet worden, und zwar nichtzustimmend.Zitat:ein Verbesserungsvorschlag von ihr seit 2 Jahren nicht bearbeitet wird.
Oder regelt die besagte Betriebsvereinbarung, dass z.B. immer eine Antwort erfolgen muss?
Stefan
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ZitatHallo, :
Woher weißt du das denn? Vielleicht ist er ja bearbeitet worden, und zwar nichtzustimmend.Zitat:ein Verbesserungsvorschlag von ihr seit 2 Jahren nicht bearbeitet wird.
Oder regelt die besagte Betriebsvereinbarung, dass z.B. immer eine Antwort erfolgen muss?
Stefan
Wenn nun ein RA für Arbeistrecht den Arbeitgeber auffordert kurzfristig aktiv zu werden, und dabei auf Betriebesvereinbarung und diverse Urteile hinweist, und das der Vorschlag nicht bearbeitet worden ist, dürfte das zutreffend sein. Das muust Du hier nicht in Frage stellen.
Zitat:
Außerdem: Wie soll denn so eine Mitarbeit ablaufen, wenn selbst das beschäftigende Unternehmen den Namen nicht kennt? Oder nicht nennen darf?
Stefan
Quatsch. Die zuständigen Mitarbeiter dürfen das erfahren (man kann das aber auch gar über einen Code einreichen), aber die verantwortlichen Mitarbeiter dürfen nicht den Namen des Einerichers, einschließlich Vorscglag selbst, im Unternehmen verbreiten. Verstanden?
Zitat:ZitatDa die AN während der 2 Jahren deninziert wurde, :
Was soll "deninziert" sein?
HaHa.
Hallo,
Aha, der Name wurde also im Zusammenhang mit dem angeblichen Verbesserungsvorschlag verbreitet. Davon war aber in #1 gar keine Rede.Zitat:Quatsch. Die zuständigen Mitarbeiter dürfen das erfahren (man kann das aber auch gar über einen Code einreichen), aber die verantwortlichen Mitarbeiter dürfen nicht den Namen des Einerichers, einschließlich Vorscglag selbst, im Unternehmen verbreiten. Verstanden?
Auf wirre und unvollständige Fragen kann man halt nur pauschal antworten. Und es ist nun mal so, dass man anonym nur ganz schlecht arbeiten kann.
Belanglos, der Anwalt macht das wofür er beauftragt wurde.Zitat:Wenn nun ein RA für Arbeistrecht den Arbeitgeber auffordert kurzfristig aktiv zu werden,
Was ist denn das eigentlich für eine Betriebsvereinbarung? Kann man die mal sehen?
Stefan
Zitataber die verantwortlichen Mitarbeiter dürfen nicht den Namen des Einerichers, einschließlich Vorscglag selbst, im Unternehmen verbreiten. :
ZitatWas sind das für Vorgaben? Was genau steht denn da zu dem Thema? Und von wem stammen die? :
Also mal wieder zurück zur Frage:
Ich sehe nicht, wie die Veröffentlichung irgendwelcher Infos über oder aus dem Unternehmen dir bei deinem Anliegen helfen könnte - ich rate nachdrücklich davon ab, da du ja ausdrücklich danach fragst.
Und da du nicht Ross, noch Reiter nennen willst, wirst du auch keinen Druck aufbauen, riskierst aber, dass du dich massiv selbst ins Unrecht manövrierst.
Zum betrieblichen Vorschlagswesen: ich kenne es so, dass es dazu eine BV gibt, die das Procedere festlegt samt dem Bewertungsverfahren und der Prämie, die sich in der Regel am Einsparungspotential orientiert.
Wenn dein Vorschlag also entgegen der Ordnung nicht bearbeitet worden ist, wäre es Sache des BR auf Einhaltung der BV zu pochen. Ein RA kann auch sein, kostet aber dein Geld.
ZitatEine Arbeitnehmerin hat Probleme mit ihrem Arbeitgeber (öffentl. Dienst Norddeutschland), da ein Verbesserungsvorschlag von ihr seit 2 Jahren nicht bearbeitet wird. TRotz Betriebsvereinbarung. :
Nun hat sie einen RA beauftragt, der dem Arbeitgeber Dampf macht und eine Frist gesetzt hat.
Es gibt keinen Anspruch darauf, daß Verbesserungsvorschläge umgesetzt werden.
Zitat:
Da die AN während der 2 Jahren deninziert wurde, auch ihr Name wurde entgegen der Vorgaben im Unternehmen veröffentlicht), möchte sie nun auf ihrer Facebookseite davon berichten. Zudem möchte sie über die künftigen Vorkommnisse berichten, da nun der DRuck auf sie noch mehr zunimmt. Alles ohne Namen zu nennen und so, dass man nicht weiß in welcehr Abteilung dies geschah).
Darf sie das?
Nein. Sie darf keine Betriebsinterna an Dritte weitergeben.
...und wo steht, dass man einem Rechtsanwalt antworten muss? WEnn man der Ansicht ist, dass es dessen nicht bedarf, dann tut man es nicht.
wirdwerden
Zitat:
Es gibt keinen Anspruch darauf, daß Verbesserungsvorschläge umgesetzt werden.
Zitat:
Nö, aber laut BV das er geprüft und bewertet, oder abgelehnt, wird.
Zitat...und wo steht, dass man einem Rechtsanwalt antworten muss? WEnn man der Ansicht ist, dass es dessen nicht bedarf, dann tut man es nicht. :
wirdwerden[/quote
Der RA sagt klar, wenn bis dann und dann nicht entschieden bzw. besarbeitet wurde, wird eien Klage beim AG eingereicht. Fachanwalt für Arbeitsrecht dürfte wissen, nach Recherche der Vereinbarungen, Gesetze, Urteile, was zu tun ist.
Ja und? Trotzdem gibt es doch keinen Anspruch auf Antwort. Wo steht das?
wirdwerden
ZitatJa und? Trotzdem gibt es doch keinen Anspruch auf Antwort. Wo steht das? :
wirdwerden
Doch. Laut RA geht das aus der Betriebsvereinbarung hervor. Es ist eine große bekannte Norddeutsche Kanzlei, mit exellentem Ruf. Ich gehe davon aus das man dort nicht ohne Waffen in die "Schlacht" zieht und sich den Ruf ramponiert.
Außerdem wird der Vorschlag bereits umgesetzt, erbringt hohe sechsstellige Einsparungen.
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