Arbeitszeiten

16. Oktober 2010 Thema abonnieren
 Von 
fb255324-68
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)
Arbeitszeiten

Hallo,

ich habe zu unserer Firmenpolitik mal einige Fragen...

1. Das Geschäft wird um 8 Uhr morgens geöffnet. Jedoch muss ich schon um 7:30 Uhr spätestens dort sein (Zeit wird allerdings erst ab 8 Uhr gerechnet), damit ich auch alles schaffe-> Kasse/Zeitung/Außenwerbung usw...
Abends ist das ungefähr genauso-> da wir der Laden 20 Uhr geschlossen und die Zeit danach in der man noch Kassenabrechnung macht, wird nicht angerechnet!

2. Wir hatten in der letzten Woche Stromausfall. Schuld waren die Stadtwerke. Am nächsten Tag gucke ich auf meinem Arbeitsplan und da sah ich, dass mein Chef uns eine Minusstunde einschrieb... Darf er das?

3. Im letzten Chaoswinter habe ich einige Probleme mit meinem Chef bekommen weil ich nicht zur Arbeit kommen konnte (ich wohne auf dem Land-20 km entfernt von der Arbeit). Er hat mich am Telefon angemeckert und ich solle unter allen Umständen zur Arbeit kommen... Wie weit darf man sich sowas gefallen lassen?

Danke für´s zuhören... :-)

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7 Antworten
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#1
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

zu 1: das ist nicht rechtens, wenn Sie 7:30 zur Arbeit erscheinen müssen, dann ist das auch als Arbeitszeit zu bezahlen. Ob der Laden erst 8Uhr öffnet spielt dabei keine Rolle.

zu 2: Warum hat der AG eine Minusstunde eingetragen? Sind Sie an dem Tag eher nach Hause gegangen?
Ansonsten ist der Stromausfall das Problem des AGs und läuft gewöhnlich unter der Bezeichnung Arbeitgeberrisiko.

zu 3: hier ist der AG im recht. Wie und womit Sie pünktlich zur Arbeit erscheinen ist Ihr Problem. Der AG hätte hier vermutlich eine fristlose Kündigung aussprechen können, wenn das mehrmals vorgekommen ist.

Handelt es sich um einen Kleinbetrieb?

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#2
 Von 
fb255324-68
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

Das ist eine GmbH...

Bei dem Stromausfall haben wir im Geschäft gesessen und gewartet. Es waren ca 1 1/2 Stunden... In der Zeit haben wir noch die letzten Kunden bedient oder Kleinigkeiten erledigt-> was man im Dunkeln noch so machen konnte.

Das mit dem frühen Arbeitsbeginn wurde mir vom Chef so erklärt -> jeder AN muss sich auf seine Arbeit vorbereiten.
Was heißt "vorbereiten"...?! Ich persönlich ziehe mir die Jacke aus und beginne zu arbeiten...
Also könnte ich auch erst um 7:45 Uhr im Geschäft sein ohne dass mir der Chaf dafür belangen könnte?

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#3
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

der stromausfall geht zu lasten der firma. klarer fall.
rüstzeiten sind auch arbeit. insofern reicht es, wenn du pünktlich aufsperrst.
einerseits hast du die vereinbarte stundenzahl zu arbeiten, andererseits ist arbeit hinrichend dadurch gekennzeichnet, dass du a) arbeit mittlerer güte ablieferst, b) zur arbeit präsent bist.

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"... nach bestem Wissen :) .
"Das ganze Leben ist ein Quiz ...""

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#4
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Das ist eine GmbH...


Mir geht es in dem Fall eher um die Problematik, ob das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. In einem Kleinbetrieb der weniger als 11AN beschäftigt kann der AG jederzeit ohne Begründung unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen - was nachweislich zu äusserst eingeschränkter Bereitschaft der AN führt, die zustehenden AN-Rechte beim AG durchzusetzen oder gar einzuklagen.


quote:
Bei dem Stromausfall haben wir im Geschäft gesessen und gewartet. Es waren ca 1 1/2 Stunden... In der Zeit haben wir noch die letzten Kunden bedient oder Kleinigkeiten erledigt-> was man im Dunkeln noch so machen konnte.


Dann darf der Chef hier selbstverständlich keine "Minusstunde" aufschreiben. Der Stromausfall kann doch nicht zu euren lasten gehen.
Das nächste mal bekommt ihr dann Minusstunden, weil 30min keine Kundschaft im Laden ist....

quote:
Das mit dem frühen Arbeitsbeginn wurde mir vom Chef so erklärt -> jeder AN muss sich auf seine Arbeit vorbereiten.
Was heißt "vorbereiten"...?! Ich persönlich ziehe mir die Jacke aus und beginne zu arbeiten...


Die von einigen AGs so bezeichnete Vor- oder auch Nachbereitungszeit (Arbeitsplatz säubern, etc.) gehört in der Regel zur ganz normalen Arbeitszeit und muss als solche bezahlt werden. Das Umkleiden gehört üblicherweise nicht zur Arbeitszeit. Aber dafür dürfte kaum 30min benötigt werden.

Was machen Sie denn in der Zeit von 7.30 - 8Uhr?
Einfach so erst 7:45 erscheinen würde ich nicht tun. Was steht denn im AV zur Arbeitszeit?


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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

@blaubär49

ich habe es gestern auch in einem anderen Beitrag von Dir gelesen

quote:
dass du a) arbeit mittlerer güte ablieferst


Was ist denn darunter zu verstehen?

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#6
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

in jedem arbeitsfeld gibt es unweigerlich eine gewisse streuung hinsichtlich einsatz, auffassungsgabe, kreativität, tempo .... was am ende alles als 'leistung' verstanden wird. jetzt nimmt jede firma in aller regel hohe leistungen gerne an und möchte am unteren segment mitunter die leute am liebsten los werden. das ist aber nicht so einfach, haben arbeitsgerichte mehrfach festgestellt, weil nicht die objektive abweichung nach unten zu beachten ist, sondern auch das individuelle leistungsvermögen. kurzum: aus arbeitsrechtlicher sicht kann ein betrieb von seinen leuten nicht ohne weiteres spitzenleistung erwarten, sondern eben etwas mittleres.

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"... nach bestem Wissen :) .
"Das ganze Leben ist ein Quiz ...""

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#7
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

http://www.hk24.de/recht_und_fair_play/allgemeine_rechtsauskuenfte/arbeitsrecht/Kuendigung/362714/Kuendigung_in_Kleinbetrieben.html:
"In nicht wenigen Betrieben kommt es vor, dass Mitarbeiter Dienstbekleidung tragen müssen, mit der man nicht unbedingt den Weg zur Arbeit antreten kann oder möchte. Nun hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Zeit, die man deshalb in der Umkleide verbringt auch zur Arbeitszeit gehört...."
(Urteil vom 10.11.2009, 1 ABR 54/08 )

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