Arbeitsvertrag vor Antritt kündigen?

7. August 2014 Thema abonnieren
 Von 
kaban87
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)
Arbeitsvertrag vor Antritt kündigen?

Ich möchte einen Quereinstieg in einen anderen Bereich machen. Diesen Bereich gibt es bei meinem aktuellen Unternehmen zwar auch, aber zum Zeitpunkt der Bewerbung gab es keine Stellenausschreibungen und wenn waren diese nicht an Quereinsteiger gerichtet, sondern an Leute mit mehrjähriger Berufserfahrung usw.

Jedenfalls habe ich mich deswegen bei einem Konkurrenten in der Umgebung für diesen für mich völlig neuen Bereich beworben und prompt eine Zusage erhalten. Das ging alles schnell und der neue Arbeitsvertrag hat eine einwöchige Frist, innerhalb der eine Antwort erfolgen musste.

Als ich jetzt meinem Abteilungsleiter davon erzählte, war dieser enttäuscht und konnte sich nicht damit abfinden, obwohl ich von dem bereits unterschriebenen Vertrag erzählte. Er hat mir daraufhin ein Vorstellungsgespräch in dem anderen Bereich unseres Unternehmens besorgt. Ich vermute jedoch, dass die Initiative nur wegen dem Wechsel geschehen ist.
Insgesamt gefällt mir mein aktuelles Unternehmen besser (Kollegen, Ruf, Gehalt, Arbeitszeiten). Ich wollte nur wechseln, damit ich in meinem Wunschbereich nennenswerte Arbeitserfahrung sammel, bevor ich so lange auf der aktuellen Stelle sitze, dass ich es nicht mehr probiere bzw. nicht mehr die Chance bekomme.

Im neuen Vertrag ist keine Vertragsstrafe definiert. Als Quereinsteiger kann ich eh keine nennenswerte Arbeitserfahrung aufweisen, so dass von keinem Schaden an dem Arbeitgeber ausgegangen werden kann.
Nachfolgend ein paar Ausschnitte:

quote:

§x Beginn des Anstellungsverhältnisses
Der Arbeitnehmer wird ab XX.XX.XXXX als XXX eingestellt

§x Probezeit/Kündigung
Die ersten sechs Monate des Anstellungsverhältnisses gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Anstellungsverhältnis beiderseits mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.



Bedeutet die Formlierung, dass eine fristgerechte Kündigung nicht nur in der Probezeit oder danach erfolgen kann? Wenn ja, ist das mit dem Arbeitsrecht vereinbar?

Falls das also doch noch bei dem aktuellen Unternehmen klappt, würde ich gerne wissen, welche Möglichkeiten ich dann hätte.

1. Soll ich mir eine mündliche Zusage meines aktuellen Arbeitgebers irgendwie formlos auch schriftlich oder per Email über den internen Wechsel bestätigen lassen, falls es klappt? Bisher hat mich mein Unternehmen noch nie bei wichtigen Dingen enttäuscht.

2. Soll ich mit neuen Arbeitgeber über einen Aufhebungsvertrag reden oder einfach fristgerecht VOR Antritt kündigen?

3. Ich könnte natürlich auch direkt am ersten Arbeitstag kündigen. Davon profitiert aber nun wirklich niemand. Deshalb hoffe ich, dass der neue Arbeitgeber im positiven Falle einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet oder meine Kündigung vier Wochen vor Arbeitsantritt akzeptiert.

4. Was sind meine großen Risiken? Google hat mir verraten, dass beispielsweise gar nicht erst erscheinen und ein Strafe von einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt zu zahlen möglich wäre.

Vielen Dank.

Grüße
kostja

-- Editiert kostja87 am 08.08.2014 00:27

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4 Antworten
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#1
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1264x hilfreich)

Kündigung vor Arbeitsantritt ist offenkundig nicht ausgeschlossen, also hier der sauberste Weg . Einfach nicht zu erscheinen, halte ich für schlechten Stil.

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#2
 Von 
kaban87
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)

Was wäre denn ein offenkundiger Ausschluß? "Eine Kündigung vor Arbeitseintritt ist ausgeschlossen" und ähnliche Formulierungen?

Mich hat das Wort "während" skeptisch gemacht, also als wenn man nur während der Probezeit mit den genannten Fristen kündigen könnte.

Soll ich die Kündigung am Empfang abgeben und mir dort den Eingang auf einer zweiten Ausfertigung bestätigen lassen. Oder einfach per Einschreiben mit Rückschein an die Ansprechpartnerin vom Personalmanagement abschicken?

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#3
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1264x hilfreich)

Eine Kündigung muss nur zuverlässig und rechtzeitig zugestellt werden, d.h. in den Einflussbereich des Adressaten gelangen. Wie man das macht, hängt von den Umständen ab, zum Beispiel Entfernung, Erreichbarkeit etc.

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#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Das Einwurf-Einschreiben ist da das günstigste. Und ein Zeuge, der bestätigen kann, was genau Sie da eingetütet haben in den Briefumschlag.

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