Hy Leute ist eigentlich folgendes Rechtens
Person A arbeitet in einem Modeunternehmen und hat einen
Unbefristeten 25 h/woche Teilzeitvertrag
Größter Wunsch von Person A ist es einen unbefristeten Vollzeit Vertrag zu bekommen... Strengt sich sehr an und die Leistung sind hervorragend ( auch bestätigt durch MA beurteilungen etc )
Bekommet aber nun seit Jahren immer nur "aufgesetzte" Befristete Verträge mit mehr Stunden ( 30h/woche dann 35h/woche)
War sogar ein Jahr Filialleiterin aber auch wieder nur befristet....
Ist sowas überhaupt Rechtens immer wieder nur neue Verträge aufsetzten um so das Gesetz zu umgehen? Weil normaler weise darf ein Arbeitsvertrag
nur zwei mal verälängert werden!
Für mich klingt das nach der modernen Sklaverei...
Hoffe auf Hilfe
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Arbeitsvertrag rechtens
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Ich sehe es anders:
A hat einen unbefristeten TZ-Vertrag. Dieser unbefristete Vertrag wird hin und wieder um einige Stunden aufgestockt, wobei diese Aufstockung der Stunden befristet ist. M.a.W.: der Vertrag ist und bleibt unbefristet, die Aufstockung nach unbekannten Kriterien nicht.
Ich wüsste fürs Erste nicht, welches Gesetz damit umgangen werden könnte/sollte/würde. Einen Anspruch auf einen höheren Stundensatz hätte A evtl. dann, wenn diese Aufstockungen permanent und nahtlos wären, so dass belegt wäre, dass A im Grunde einen AV mit mehr Stunden hätte und dass auch der Bedarf objektiv höher ist und war.
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Ebenso wie blaubär+ versehe ich den Fragensteller so, dass hier nur Befristungsabreden im Hinblick auf die Erhöhung der Arbeitszeit vorliegen. Auf die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen ist das TzBfG nicht anwendbar. Hier kann allenfalls eine AGB-Kontrolle gem. § 307 BGB
eingreifen. Dabei muss sich die unangemessene Benachteiligung des AN gerade aus der vertraglich vereinbarten Befristung der Arbeitszeiterhöhung ergeben. Im Prinzip wird dann eine Interessenabwägung durchgeführt. Man müsste also wissen, was der AG für Gründe für die befristete Erhöhung der Arbeitszeit anführt, z.B. Krankheitsvertretung, saisonale stärkere Auslastung, etc.
Zu beachten ist jedoch, dass stets nur die letzte vereinbarte Befristung der Arbeitszeiteröhung untersucht wird.
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