Arbeitsvertrag befristet oder unbefristet? Ist einseitige Befristung wirksam?

14. Januar 2007 Thema abonnieren
 Von 
Damon Ridenow
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Arbeitsvertrag befristet oder unbefristet? Ist einseitige Befristung wirksam?

Hallo,

ich habe Fragen zu meinem Arbeitsvertrag, möchte erst die Situation schildern und dann die Fragen nennen, in der Hoffnung, hilfreiche Antworten zu erhalten.

Am 1.9.2005 begann ich die Tätigkeit bei meinem aktuellen Arbeitgeber. Ich hatte einen unbefristeten Arbeitsvertrag unterschrieben, die Probezeit betrug 6 Monate. Am 9.2.2006, also kurz vor Ablauf der Probezeit, informierte mich der Geschäftsführer, dass er mein Arbeitsverhältnis aus hausinternen Gründen auf den 30.4.2008 befristen werde; mit meiner Leistung sei er zufrieden. Am 14.2.2006 erhielt ich ein Schreiben vom stellvertretenden Geschäftsführer mit dem Inhalt: "wie bereits mündlich vereinbart, wird das seit dem 1.9.2005 bestehende Arbeitsverhätnis auf den 30.4.2008 befristet". Ich ging sofort zum stellvertretenden Geschäftsführer, in dem Gespräch brachte ich klar zum Ausdruck, dass ich keiner Vereinbarung zugestimmt hätte. Mir wurde nichts zur Unterschrift vorgelegt und ich habe auch nichts unterschrieben. Stattdessen hab ich den Betriebsrat informiert, der meinte, ich solle nichts machen, weil davon auszugehen wäre, dass diese schriftliche Ankündigung nicht rechtswirksam sei.

Meine Leistung ist ok, was mir vom stellvertretenden Geschäftsführer vor wenigen Tagen bestätigt wurde, der auf meine Frage nach der Vertragsverlängerung meinte, dass er ihr zustimmen würde, so wie er die Befristung damals, vor einem Jahr, bedauert hatte.

Nun könnte es allerdings sein, dass ich von mir aus im April 2008 den Arbeitgeber wechseln möchte, weil ich mich mit einigen Eigenheiten des egozentrischen und despotischen Geschäftsführers nicht dauerhaft anfreunden möchte.

Meine Fragen:

(1) Ich hab vor einem Jahr nichts mehr unternommen, weil ich davon ausging, dass ohne schriftliche und beiderseitige Vereinbarung (Änderungsvertrag oder schriftliche Vertragsergänzung) der ursprüngliche unbefristete Vertrag seine Gültigkeit behält und eine einseitige Befristung rechtlich nicht wirksam ist. Mittlerweile bin ich mir diesbezüglich zunehmend unsicher, weil ich den Sachverhalt nur mündliche klar gestellt habe. Wie ist die Rechtslage tatsächlich?

(2) Falls ich jedoch zum Stichtag gehen wollte, der Arbeitgeber mich aber behalten will und dann plötzlich darauf pocht, dass ich ja eigentlich einen unbefristeten Vertrag habe, dann müsste ich mit der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist (3 Monate zum Quartalsende) gehen oder einen Auflösungsvertrag aushandeln?

(3) Besteht die Gefahr, dass wenn ich mit dem Arbeitgeber frühzeitig wegen einer Vertragsverlängerung verhandel, dass ich damit dann indirekt die Befristung anerkenne? Oder kann ich dennoch in einigen Monaten verhandeln und dann immer noch 2008 vor das Arbeitsgericht gehen, falls sie mich nicht behalten wollen, ich aber bleiben will?

Ich hoffe, dass meine Ausführungen und Fragen nicht zu verwirrend sind; falls wichtige Informationen fehlen, bitte ich darum, konkret nachzufragen.

Merci fürs Lesen und fürs Antworten.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
avalon2006
Status:
Praktikant
(801 Beiträge, 100x hilfreich)

1. Der Vertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es gab keine Änderungskündigung, und da Du sagst, daß Du nichts unterschrieben hast, gehe ich davon aus, daß der AG auch nichts in der Hand hat, was beweisen würde, daß Du zugestimmt hast. Ansonsten ist diese einseitige Vertragsänderung formell unwirksam, da im Arbeitsrecht die Schriftform der Arbeitsverträge vorgeschrieben ist. Eine Änderung des Vertrages bedürfte also der Schriftform in beiderseitigem Einverständnis. Daraus resultiert,daß Du einen unbefristeten Vertrag hast, der nur zu den im Vertrag genannten Fristen kündbar wäre.

2.Daraus resultiert weiter, daß Du nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende kündigen kannst. Der AG im Übrigen auch.

3. Du brauchst mit dem AG keine Verlängerung aushandeln, da Du einen unbefristeten Vertrag hast. Sollte der AG trotzdem auf einer Auflösung zum genannten Termin bestehen, bleibt eh nur der Gang zum Arbeitsgericht.

gruß
avalon 2006

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

Den Ausführungen von avalon2006 stimme ich zu, möchte jedoch darauf hinweisen, dass die Schriftform nur für befristete Arbeitsverträge vorgeschrieben ist.

Unbefristete Arbeitsverträge können auch mündlich geschlossen werden.

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#3
 Von 
avalon2006
Status:
Praktikant
(801 Beiträge, 100x hilfreich)

Hallo hh. habe mich hierzu noch eimal schlau gemacht, und kann Dir zumindest zum Teil zustimmen. Es ist richtig, daß es nicht zwingend vorgeschrieben ist, einen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschließen. Allerdings habe ich im Netz folgendes gefunden, was m.E. in etwa auf das Gleiche hinausläuft:

"Arbeitnehmer, die über einen längeren Zeitraum als einen Monat eingestellt werden, haben einen Anspruch darauf, dass die wesentlichen Inhalte des Arbeitsvertrages schriftlich niedergelegt werden. Diese Niederschrift ist vom Arbeitgeber zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Geregelt ist dies in dem relativ unbekannten Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen. Dieses Gesetz wird kurz Nachweisgesetz (NachwG) genannt.

In die Niederschrift ist nach § 2 des Nachweisgesetzes mindestens aufzunehmen:

der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,
eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,
die vereinbarte Arbeitszeit,
die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs
oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

Befristungen von Arbeitsverhältnissen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform!

gruß
avalon 2006


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"Das Leben ist eines der Härtesten."

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#4
 Von 
Damon Ridenow
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Merci erst einmal für die Antworten.

Ich gehe davon aus, dass alle anderen Leser meines Beitrags den bisherigen Antworten nichts mehr hinzuzufügen haben, sondern schweigend zustimmen.

Ich bin also unbefristet angestellt, aber mein Geschäftsführer weiß es nicht. Na da bin ich mal gespannt, wie ich ihm das schonend und so beibringen kann, dass er es gut nehmen und verdauen kann :fight:

Also danke schön nochmals :)

EDIT: Ich hab noch eine Frage. Mit welcher Rechtsgrundlage kann ich denn in einem Jahr argumentieren, wenns darum geht, zu klären, dass ich unbefristet angestellt bin?

-- Editiert von Damon Ridenow am 17.01.2007 06:54:40

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

Mit § 14 Abs. 4 TzBfG .

http://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__14.html

Ein Vertrag wird nur durch die Zustimmung beider Vertragspartner geschlossen. Bei der einseitigen schriftlichen Bekanntgabe einer Befristung handelt es sich nicht um eine 'Befristung eines Arbeitsvertrages', sondern nur um die schriftliche Abgabe einer Willenserklärung des AG.

@avalon
Das ist richtig. Ein Verstoß gegen das Nachweisgesetz macht aber einen Arbeitsvertrag nicht ungültig. Der Arbeitsvertrag selbst kann auch mündlich geschlossen werden.

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#6
 Von 
avalon2006
Status:
Praktikant
(801 Beiträge, 100x hilfreich)

Hallo hh, danke für den Hinweis. Bei der Fülle von Vorgaben und Gesetzen kann man leicht ins schleudern kommen.

Da habe ich wenigstens wieder was gelernt.

gruß
avalon 2006

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"Das Leben ist eines der Härtesten."

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