Hallo,
ich habe eine Frage zur Zuslässigkeit bzw. evtl. den gesetzlichen Ausmaß der Folgen einer Klausel meines Arbeitsvertrages.
In diesem steht: Der Mitarbeiter verpflichtet sich auch nach Beeindigung des Beschäftigungsverhältnisses Auskünfte über seine ausgeübte Tätigkeit zu geben. Er/Sie erklärt sich bereit ggf. auch gegen Vergütung zu Besprechungen zur Verfügung zu stehen"
Kann v.a. letzteres dann tatsächlich eingefordert werden? Wäre v.a. vor dem Hintergrund einer neu angenommenen Stelle dann wohl kaum realisierbar...
Danke für die Info oder einen Tipp!
Arbeitsvertrag - Verfügbarkeit nach Austritt
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Ist das eine besondere Tätigkeit, dass man dich zu einer solchen Regelung verpflichten will?
´´nach Beeindigung des Beschäftigungsverhältnisses Auskünfte über seine ausgeübte Tätigkeit zu geben´´
.....damit wir auch eine neuer AG wohl kaum einverstanden sein!?
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... daher (u.a.) die Frage.
Keine "besondere" Tätigkeit, Projektgeschät und Teil-Beratung. Die Frage war insbesondere, inwiefern solche Klauseln rechtlich haltbar sind!?
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Erst einmal spricht nichts gegen solche Klauseln.
Insbesondere da die Anwesenheit bei Besprechungen ja mit einer Vergütung bedacht wird und mit ggf. eingeschränkt wurde, der Mitarbeiter also ggf. aufgrund anderer Verpflichtungen nicht teilnahmen muss.
Eine gerichtliche Durchsetzung der Anwesenheit wird der Firma aufgrund der Tätigkeit aus der Kategorie 08/15 nur schwerlich möglich sein.
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
"
-- Editiert Harry van Sell am 01.05.2013 00:22
Auskunft geben
... versteht sich bei Projektarbeit eigentlich von selbst.
(noch) an Besprechungen teilnehmen
müssen .. kann gewiss nicht standby bedeuten; da muss schon 'was verdammt Dringendes anliegen und es muss dir auch tatsächlich möglich sein, schätze ich.
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