Arbeitsrecht Elternzeit neue Schwangerschaft

10. Juni 2009 Thema abonnieren
 Von 
niekohle
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Arbeitsrecht Elternzeit neue Schwangerschaft

Weiß gar nicht ob ich jetzt richtig aber werde mein Glück einfach mal versuchen.
Also, ich habe am 29.07.08 meinen 3. sohn entbunden, hatte ein Beschäftigungsverbot und bin nach dem Mutterschaftsurlaub gleich in die Elternzeit die ich leider nur für 12 Monate beantragt habe. Nun habe ich gedacht das ich am 30.07.09 wieder arbeiten muß und kontaktierte meine AGin, die mir sagte das ich erst wieder am 28.09.09 arbeiten muss da ich ja nach der Geburt ja noch Mutterschaftsurlaub hatte.

Wann müßte ich denn nun arbeiten?

Dann läuft der Bewilligungsbescheid des Elterngeld nur bis Ende Juli, so das ich ab dem August kein Elterngeld mehr bekommen werde.
Das sind doch aber nur 10 Monate, oder irre ich da?
Muss ich dann AlG beantragen oder Soz? Ich bin doch nicht gekündigt!

Nun mein größtes Problem, ich bin wieder Schwanger so wie es aussieht!

Bekomme ich dann(bei Beschäftigungsverbot) wieder anschließend das Normale Gehalt von TK und Arbeitgeber?

Soll ich mich erstmal Krankschreiben lassen?


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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47459 Beiträge, 16802x hilfreich)

Bis zu welchem Tag die Elternzeit geht, hängt nur davon ab, was Du im Hinblick auf die Elternzeit bei Deinem AG beantragt hast. Aus dem Forum heraus ist daher mit den bisherigen Informationen nicht zu beureilen, ob die Elternzeit am 30.07. oder am 28.09 endet. Mit dem Ende des Anspruchs auf Elterngeld hat das nichts zu tun, denn schließlich kann die Elternzeit auch 3 Jahre dauern, ohne dass man deswegen so lange Anspruch auf Elterneld hätte.

Während der Elternzeit gibt es keinen Anspruch auf ALG. Ob es Anspruch auf andere Sozialleistungen gibt, hängt vom Einkomen Deines Mannes ab, bzw. von der Höhe Deines Unterhaltsanspruches gegen den Vater des Kindes.

Eine Krankschreibung während der Elternzeit ändert an dieser Situation nichts.

Bei eine Beschäftigungsverbot hättest Du Anspruch auf Dein altes Gehalt, allerdings auch erst nach dem Ende der Elternzeit.

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