Arbeitsgeber behält meinen Lohn ein?

3. März 2016 Thema abonnieren
 Von 
unstoppable
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Arbeitsgeber behält meinen Lohn ein?

Hallo, vielen Dank für dieses Forum und dass ihr euch Zeit nehmt, um anderen zu helfen.
Kurz zu meiner Sachlage:

Ich bin bei meinem Arbeitsgeber aufgekreuzt und habe mit ihm gesprächen.
Abgemacht sind 450 Euro Nebenbeschäftigung, 9 Euro die Stunde, kellnern.
Am ersten Tag bin ich erschienen und es wurde vereinbart, dass wir uns in einem "Einfühlungsverhältnis" befinden, er möchte mir nach dem Probearbeiten einen Anmeldungsbogen mitgeben.
Nach dem dritten mal Arbeiten bekam ich diesen Bogen.
Beim fünften mal Arbeiten habe ich diesen Bogen ausgefüllt abgegeben.
Bislang wurde ich Netto in Bar ausgezahlt. Nun hat er gesagt, das nun erarbeitete Geld wird bei Anmeldung dann am Ende des Monats aufs Konto überwiesen.

Am Sonntag haben wir nun gekellnert (6 Personen bei 1000 Leuten) und er hat mich permanent fertig gemacht, mich unter Stress gesetzt, mir Sachen an den Kopf geworfen. Ich habe 60 Euro in Bar mitgebracht (Münzgeld) weil ich wusste, an diesem Abend werde ich auch abkassieren und die Speisen wie auch Getränke tippen müssen. Irgendwann bin ich auf die Toilette, hab all mein Hab und Gut zusammengepackt und beim verlassen des Gebäudes das Portmonee auf die Thresen in der Küche liegen lassen. Ich habe die Gäste beim Bedienen nicht abkassiert.
Am nächsten Tag bin ich gekommen um mich zu entschuldigen und mein Lohn, der bislang nicht ausgezahlt worden ist, abzuholen. Nun möchte mein Chef von mir die ausstehenden 350 Euro, die ich ja an Speisen und Getränken an die Gäste gebracht haben soll (davon habe ich nur einen absolut kleinen Bruchteil zu den Gästen gebracht, ich war überfordert und bin ja schließlich gegangen, daran kann er sich ja erinnern, was die anderen rausgebracht haben kann ich ja nicht kontrollieren).
Er beharrt darauf, dass er die 350 Euro möchte. Er bietet mir an, meine erarbeiteten Stunden anzurechnen und dann möchte er noch die übrigen 60 Euro, die fehlen.

Das heißt er wirft mir den Kassenfehlbestand vor. Er wirft mir vor, ich habe doch die Gäste anscheinend eingeladen und er möchte sein Geld. Die Veranstaltung fing um 18 Uhr an und ich habe das Haus um 19:40 verlassen. Die Veranstaltung lief noch bis 24 Uhr.

Nun hat er mir auch gedroht, zivilrechtlich zu klagen, sollte ich vors Arbeitsgericht gehen, weil ihm ja ein Umsatz fehlt, den ich hätte machen können an diesem Abend. Zusätzlich, weil die Gäste sich beschwert haben, könne er mich hierbei auch auf Schadenersatz verklagen, weil der Veranstalter eben nicht die Leistung bekam, welche ihm bei Bezahlung zugestanden hätte.

Was meint ihr dazu? Mal abgesehen davon, dass es nicht OK war einfach zu verschwinden, aber rein juristisch kann er mir doch absolut gar nichts, oder?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

Zitat:
Mal abgesehen davon, dass es nicht OK war einfach zu verschwinden, aber rein juristisch kann er mir doch absolut gar nichts, oder?


Selbstverständlich!

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

Zitat:
Mal abgesehen davon, dass es nicht OK war einfach zu verschwinden, aber rein juristisch kann er mir doch absolut gar nichts, oder?


Selbstverständlich!

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
unstoppable
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von hamburger-1910):
Zitat:Mal abgesehen davon, dass es nicht OK war einfach zu verschwinden, aber rein juristisch kann er mir doch absolut gar nichts, oder?
Selbstverständlich!

Inwiefern? Er kann doch nicht auf einen Betrag verweisen, den er hätte ja verdienen können?
Und die gebuchten Speisen und Getränke habe ich niemals zu den Kunden gebracht, ich war lediglich noch am Buchen, als ich den Arbeitsplatz verlassen habe.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

Sie hätten die von Ihnen ausgelieferten Speisen/Getränke abkassieren müssen!

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

@ hamburger

Wie wäre es mit einer kompletten Anwort.

1.: Der AG kann nur den tatsächlichen Schaden ansetzen
2.: Der Schaden kann auch zu Stande kommen, dass der AN einfach seinen Arbeitsplatz verlässt und der AG entweder jemanden anderes einstellen muss, oder die anderen Mitarbeiter überstunden machen müssen (und dem AG somit wieder ein Schaden entsteht).

Aber: solltest du gemobbt etc. geworden sein, dann sieht Punkt 1 und 2 anders aus. Allerdings die Frage, ob du das auch nachweisen kannst.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
unstoppable
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von asd1971):
@ hamburger
Wie wäre es mit einer kompletten Anwort.
1.: Der AG kann nur den tatsächlichen Schaden ansetzen
2.: Der Schaden kann auch zu Stande kommen, dass der AN einfach seinen Arbeitsplatz verlässt und der AG entweder jemanden anderes einstellen muss, oder die anderen Mitarbeiter überstunden machen müssen (und dem AG somit wieder ein Schaden entsteht).
Aber: solltest du gemobbt etc. geworden sein, dann sieht Punkt 1 und 2 anders aus. Allerdings die Frage, ob du das auch nachweisen kannst.


Tatsächlicher Schaden, wie definiert sich dieser? Im Grunde genommen ist er gar nicht definierbar, da a) ich niemals alle Speisen und Getränke für die Gäste bereitgestellt habe, welche ich aufgenommen habe (bin ja schließlich gegangen) und b) für welchen Schaden soll ich denn haften, wenn niemals eine Anmeldung stattgefunden hat, bzw. ich auch nicht irgendwelche vertraglichen Regelungen eingegangen bin? Außerdem ist für die Gastronomie Gang und Gebe, dass ein gewisses Mankogeld monatlich ausgezahlt werden muss, wenn AG den Kassenfehlbestand von AN fordert. AN steht in keinem vertraglichen Verhältnis zu AG, zudem ist - soweit tatsächlich der Gast das Gebäude verlässt, ohne zu zahlen, der AN ja nicht dafür rechtlich zu belangen? Die Veranstaltung fand 6 Stunden statt und AN hat nach zwei Stunden das Haus verlassen, d.h wären 4 Stunden verblieben, in welchen der Gast zur Zahlung gebeten werden kann. In welcher Art und Weise habe ich die Pflicht, für bonnierte Speisen und Getränke, welche niemals beim Kunden angekommen sind, zu haften? Demnach gibt es ja auch kein Fehlbetrag, da benannte Dienstleistungen und Produkte erst gar nicht beim Kunden angekommen sind und dieser auch daher nicht zahlungspflichtig wird? Und inwiefern lässt sich feststellen, welche Speisen und Getränke der Gast bekommen hat, wenn ich diese nur aufgenommen, aber nie an den Tisch gebracht habe? Ich bitte um Erklärung.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat:
Er kann doch nicht auf einen Betrag verweisen, den er hätte ja verdienen können?

Doch, im Prinzip kann er das schon.
Wenn der Arbeitgeber mehr Geld verdient hätte, wenn Sie Ihren Arbeitsplatz nicht eigenmächtig verlassen hätten, dann ist der entgangene Verdienst ein Schaden, der vom unzuverlässigen Arbeitnehmer ersetzt werden muss.
Da es sich um eine Verletzung des (mündlichen) Arbeitsvertrags handelt, besteht der Anspruch auch ohne Zahlung von Mankogeld.
Das einzige Problem ist für den Arbeitgeber, die Höhe des entgangenen Gewinns gerichtsfest zu berechnen. Solche "was wäre wenn"-Berechnungen sind nicht ganz einfach, aber wenn der Arbeitgeber solche Veranstaltungen häufiger durchführt durchaus leistbar.

Zitat:
Im Grunde genommen ist er gar nicht definierbar, da a) ich niemals alle Speisen und Getränke für die Gäste bereitgestellt habe, welche ich aufgenommen habe (bin ja schließlich gegangen)

Deshalb ist ja auch nur der entgangene Gewinn (und nicht der entgangene Umsatz) erstattungsfähig.
(Beispiel: Kunde bestellt Getränk für 3€, welches im Einkauf aber nur 1€ kostet. Das Getränk wird nicht ausgeliefert. Dann ist der vom unzuverlässigen Kellner dem Arbeitgeber zu erstattende Schaden nicht 3€, sondern 2€. Dem Arbeitgeber sind zwar 3€ Umsatz entgangen, er hat aber 1€ Einkaufspreis gespart. Der entgangene Gewinn von 2€ ist aber erstattungsfähig.)

Zitat:
AN steht in keinem vertraglichen Verhältnis zu AG,

Sie vergessen, dass es auch mündliche Vertragsverhältnisse gibt.

Zitat:
In welcher Art und Weise habe ich die Pflicht, für bonnierte Speisen und Getränke, welche niemals beim Kunden angekommen sind, zu haften?

Wenn die Speisen und Getränke schon bonniert waren (aber nicht ausgeliefert wurden und deshalb vom Gast nicht bezahlt wurden), dann hat es der Arbeitgeber ja besonders leicht nachzuweisen, was er an Einnahmen gehabt hätte, wenn die Speisen und Getränke tatsächlich ausgeliefert worden wären.
Bonnierter Betrag minus Einkaufspreis = entgangener Gewinn = von Kellner zu erstattende Summe.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

2x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.831 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen