Hallo zuzsammen,
mein Arbeitsverhältnis endet zum 31.12.2017. Ich habe einen Antrag auf ALG1 gestellt, der derzeit in Bearbeitung ist. Mein AG teilt mir mit, dass ich im Januar noch einen Restgehaltsanspruch iHv. 6.500€ brutto habe, der Ende Januar 2018 zusammen mit meiner Abfindung ausbezahlt wird.
Also, eig. wäre ich ab Januar im ALG1 Bezug und bekomme noch ein Gehalt, auf das ich SV Beiträge zahle, was mir aber anscheinend nicht auf den ALG1 Anspruch angerechnet wird. Der AG hat mein Gehalt 01 bis 12/2017 mit der Arbeitsbescheinigung für die AfA bestätigt.
Müsste mir mein AG dann nicht 02/2017 bis 01/2018 bestätigen, damit ich die Höhe des ALG1 Anspruchs korrekt ausgerechnet werden kann? Geht das überhaupt, da mein Arbeitsverhältnis bereits am 31.12.2017 endet?
P.S. die 6.500€ sind höher als mein normales Gehalt.
Arbeitsbescheinigung für Agentur für Arbeit
18. Dezember 2017
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Frage vom 18. Dezember 2017 | 22:30
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 3x hilfreich)
Arbeitsbescheinigung für Agentur für Arbeit
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#1
Antwort vom 18. Dezember 2017 | 22:41
Von
Status: Lehrling (1613 Beiträge, 610x hilfreich)
Wie es mit der Bescheinigung ausschaut, kann ich grad nicht sagen. Aber man kann bestimmen, dass das ALG1 später anfängt zu laufen. Entsprechend länger hat man Anspruch. Je nach Zahlung (Urlaubsabgeltung) ruht der Anspruch eh.
-- Editiert von Tasti123 am 18.12.2017 22:42
#2
Antwort vom 18. Dezember 2017 | 22:47
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 3x hilfreich)
Mir geht es primär nicht um den Beginn des Anspruchs, sondern, die hohe Nachzahlung würde etwa 200€ mehr ALG 1 Anspruch begründen. Das hätte ich dann doch schon gerne bescheinigt....
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#3
Antwort vom 18. Dezember 2017 | 23:05
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 1x hilfreich)
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