Arbeitnehmer-Kündigung unwirksam ? Falsche Frist

3. Juli 2014 Thema abonnieren
 Von 
Philippsn
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Arbeitnehmer-Kündigung unwirksam ? Falsche Frist

Hallo Zusammen,

ich habe ein Problem.
Aufgrund eines neuen Stellenangebotes, wollte ich meine aktuelle Stelle kündigen.
In meinem Vertrag sind 3 Monate zum Monatsende angegeben. Somit habe ich berechnet, dass bei einer Kündigung am 30.06.14, die Kündigung zum 30.09.14 wirksam ist und ich die neue Stelle zum 01.10.14 beginnen kann.
Da alles ziemlich kurzfristig war, habe ich schnell noch am 30.06 mit folgendem Schreiben gekündigt:

"Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit kündige ich den o.g. Arbeitsvertrag unter Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist zum 30.06.2014.
Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt dieser Kündigung und das Aufhebungsdatum des Abreitsvertrages schriftlich.
Ich bitte Sie mir ein qualifiziertes berufsförderndes Arbeitszeugnis auszustellen.
Ich bedanke mich für die angenehme Zusammenarbeit und wünsche Ihnen sowie dem Unternehmen weiterhin viel Erfolg"

Nun habe ich allerdings einen Anruf vom Personal bekommen, dass die Kündigung unwirksam sei. Ich hätte im Schreiben den 30.09 einsetzen müssen anstatt des 30.06.

Die Kündigung habe ich meinen direkten Vorgesetzten vorgelegt, welcher diese auch zur Kenntnis genommen und unterschrieben hat. Zudem hat er auf der Kündigung vermerkt, dass der letzte Arbeitstag somit der 30.09 ist.

Stimmt das, dass die Kündigung somit nicht wirksam ist ? Falls ja, gibt es hier eine Möglichkeit, das ganze ohne größere Probleme zu lösen ?

Zur Info: Personal stellt sich etwas quer ..

Vorab vielen Dank für die Unterstützung.

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3 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
Philippsn
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Florian3011,
vielen Dank für deinen Beitrag.
Eben dieser Meinung bin ich auch, da ich die vertraglichen Vereinbarungen mit angesprochen habe. Die Kündigung ging am 30.06 korrekt ein und wurde auch so von meinem Vorgesetzten unterzeichnet.

Wollte nur nocheinmal die Meinung eines Außenstehenden.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1264x hilfreich)

Zwei Dinge sind unmittelbar erkennbar: 1. der Kündigungswille 2. der offenkundige Irrtum im Datum.
Es ist gängige Praxis, offenkundige Fehler stillschweigend zu korrigieren, und der Fehler in der Datumsangabe macht die Kündigung deswegen nicht unwirksam. Du hast also tatsächlich zum 30. neunter gekündigt und das müsste der Arbeitgeber dir auch so mitteilen.

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