Arbeiten trotz Krankheit

10. Juli 2002 Thema abonnieren
 Von 
auchreis
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 5x hilfreich)
Arbeiten trotz Krankheit

Hallo Rechtsgelehrte,

am 29.05 wurde schon einmal eine solche Anfrage ins Forum gestellt.
Eine befriedigende Antwort wurde aber nicht erreicht.
Kann jemand mit entsprechenden Gesetzen aufwarten.

Der Fall:
Arbeitnehmerin ( Bürotätigkeit ) ist wegen Knochenbruch krankgeschrieben, will aber auf freiwilliger Basis einige Stunden am Tag zur Arbeit kommen um die Kollegen zu entlasten. Der Chef hat das OK gegeben, die Kollegen freuen sich der Arbeitnehmerin macht das nichts aus, da sie eh schon 4 Wochen zu Hause war.
Nun ist sie aber noch 2 Wochen weiter krankgeschrieben, und der Betriebsrat, der von der Sache Wind bekommen hat , hat gefordert dies einzustellen.
Wie ist die Rechtslage????????????????????????

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ursula
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Krankgeschrieben sein heißt nicht, dass man auch arbeitsunfähig ist. Mit einem gebrochenen Bein kann man nicht 12 Std. im Einzelhandel stehen, sehr wohl aber auf einem Bürostuhl sitzen. Man muss also diese Begriffe sehr feinsinnig auseinander halten.
Wenn die AN arbeiten will, hat der BR da gar nichts zu mauscheln.
Gruß Ulla

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
auchreis
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 5x hilfreich)

Danke Ulla,
für Deine Stellungsnahme. Leider blieb die Kollegin Dank der Beinflussung durch den BR zu Hause. Nun ist sie wieder genesen und das Thema vom Tisch. Übrigens war es eine Schlüsselbeinbruch ohne Komlpikationen.
Eine eindeutige Rechtslage würde mich aber trozdem interessieren, für spätere Fälle.

Gruß

5x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
MCNeubert
Status:
Lehrling
(1337 Beiträge, 258x hilfreich)

Hallo auchreis,

auch wenn ich die Ansicht des Betriebsrates nicht nachvollziehen kann - warum sollte Arbeitnehmer trotz Krankenschein nicht arbeiten dürfen, wenn er will - so scheint er doch recht zu haben.

Ich habe folgendes Urteil des LG Hamm (Az. 17 Sa 605/88 ) gefunden:

Leitsatz

1. Der Arbeitgeber ist zumindest dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers objektiv feststeht, dieses beiden Arbeitsvertragsparteien bekannt ist, der Arbeitnehmer aber sehendes Auges gleichwohl arbeiten will, aus seiner Fürsorgepflicht heraus verpflichtet, den Arbeitnehmer von dieser Arbeit abzuhalten.

Gräusliches Juristendeutsch, aber im Klartext heißt das wohl, dass man als Krankgeschriebener nicht arbeiten darf. Allerdings ist der Arbeitnehmer wohl nicht an einen Hinweis des des BR gebunden - wenn der AN arbeiten will, kann er das sicher tun!

Fraglich (und das wurde im Forum auch schon mal ohne eine Lösung erörtert) ist aber, ob der AN während dieser Zeit Versicherungsschutz genießt (z.B. Berufsunfallversicherung).

Gruss Neil

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
un pepe
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 1x hilfreich)

Wie ist dann das Versicherungstechnisch wenn was passieren sollte??
Gruß Peter

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Lewandowski
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 3x hilfreich)

Wenn der Betreffende vom Arzt arbeitsunfähig
geschrieben wird, bezieht sich dies bereits auf
seinen konkreten Arbeitsplatz und - aufgabe.
Dann hat der Arbeitnehmer den Weisungen
des Arztes zu folgen und zu Hause zu bleiben.
Im Gegenteil: Wenn was passiert und sich durch die Arbeit der Genesungsprozeß verzögert, kann der Arbeitgeber innerhalb
der 6-Wochenfrist Schadenersatz wegen
der gezahlten Lohnfortzahlung und außerhalb
die Krankenkasse wegen des gezahlten
Krankengeldes fordern. Darüberhinaus ist
es eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers,
da er vepflichtet ist, seine Genesung zu
fördern; ggf. wäre Abmahnung möglich.
Wenn der Arbeitgeber das duldet, scheint
zunächst alles in Butter, aber wehe, es geht
schief: dann wäre dies u.U. ein willkommener
Kündigungsgrund.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
MMMOT
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo Leute,
ich werde am Montag an meiner re. Hand operiert. Da ich Rechtshänder bin, kann ich also meinen Bürojob nicht ausführen. Mein Arbeitgeber hat mich gebeten nach einer Woche an einem 2-tägigem Seminar teilzunehmen, bei dem ich lediglich zuhören muss. Soll ich das machen. Man will ja den guten Willen zeigen. Zumal mein Arbeitgeber mir gesagt hat, dass drei Wochen Krankheit für eine kleine Firma nicht tragbar sein, eine Frechheit, oder! Die OP ist laut meinem Arzt nich aufschiebbar, da sonst irreperable Schäden entstehen.
Ebenso soll ich ab und zu mal nach dem rechten sehen, da ich keine vollständige Vertretung habe und sonst soviel liegen bleibt.

Was meint Ihr soll ich es ablehnen, oder um des lieben Friedens willen hingehen?

Ich hab echt ein bißchen Angst um meinen Job. Aber bin ich auch versichert?

Danke im voraus für Eure Infos.

Manu

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest123-1660
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1142x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
raptor2
Status:
Schüler
(326 Beiträge, 117x hilfreich)

Die Rechtslage ist da völlig eindeutig. Sie sind arbeitsunfähig geschrieben von Ihrem Arzt. Sie sollen genesen um dann Ihre Arbeitskraft wieder zur Verfügung zu stellen. Wenn Sie arbeiten gehen (dazu zählt auch dieses Seminar) verstossen Sie gegen die Auflagen Ihres Arztes (Krankenschein). Wenn Ihnen bei der Arbeit, von mir aus auch Seminar, etwas passiert, was die Genesung beeinträchtigt oder die Behandlung zunichte macht, kann die Krankenkasse sich dann an Ihnen und Ihrem AG schadlos halten und sämtliche Behandlungskosten einfordern. Letztendlich ist es Ihre persönliche Entscheidung. Die Konsequenzen werden, denke ich, Sie dann ganz allein tragen. Denn Ihr AG wird bei einem späteren Vorfall leugnen, Sie jemals aufgefordert zu haben, Ihre Tätigkeit aufzunehmen oder an diesem Semniar teil zu nehmen.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest123-1660
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1142x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Chylla
Status:
Student
(2107 Beiträge, 626x hilfreich)

Was hier wohl nicht bekannt ist: Wenn der Arzt und die Krankenkasse zustimmen kann eine stundenweise Wiedereingliederung stattfinden. Wenn also das Bein z.B. geschont und hochgelagert werden soll aber 3 Stunden am Tag durchaus im Sitzen möglich sind, kann das im Rahmen einer Wiedereingliederung gemacht werden.

Einfach aber arbeiten gehen darf man nicht, zumindest nicht, wenn die Kasse Krankengeld bezahlt. Der Arzt muss es befürworten und die Kasse informiert werden.

chavah, in diesem Sinne gibt es in Deutschland durchaus stufenweise Krankschreibung. Ist nach Infarkt usw. durchaus üblich.

-----------------
"Chylla"

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest123-1660
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1142x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Chylla
Status:
Student
(2107 Beiträge, 626x hilfreich)

Sicher, es müssen drei zustimmen,der Arzt, die Kasse und der Arbeitgeber.

Der Arbeitnehmer kann sich weigern, das wird dann mit dem Medinzinischen Dienst, früher : Amtsarzt, geklärt.

Aber: die Kasse wird was dagegen haben, wenn durch das stundenweise Arbeiten die Gesundung sich verzögert und dann plötzlich die 6 Wochen Lohnfortzahlung überschritten werden und sie zahlen soll.




-----------------
"Chylla"

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
raptor2
Status:
Schüler
(326 Beiträge, 117x hilfreich)

@ Chylla

Doch diese Praxis ist mir nicht unbekannt. Stand aber zu diesem Fall m.E. nicht zur Debatte.

Meist sind die Krankenkassen, diejenigen, die sich in den Fällen etwas zickig haben. Denn wie du schon schreibst geht es ja um die 6 Wochenfrist....

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Crank999
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Hi,

wie ist es wenn der AG den AN zu einem Personalgespräch vorlädt obwohl der AN krank (AU) ist? Der AN hat dem AG dies auch mitgeteilt, dass aus krankheitsbedingten Gründen eine derartige Unternehmung nicht möglich ist.

Wenn der AN doch diesem zustimmen würde und der AN wird in einen Wegeunfall verwickelt, was ist dann?

Crank999

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@crank

besser wäre es gewesen einen neuen thread zu eröffnen. so muß man den ganzen alten kram lesen, um dann festzustellen, dass die postings von anno dunnemals sind:(

der an muß nicht während einer arbeitsunfähigkeit zum personalgespräch. warum auch. während einer au hat man einschränkungen, sei es schmerzen, juckreiz unter nem gips, fieber oder ähnliches. die konzentration ist nicht da und somit macht ein derartiges gespräch keinen sinn.

um guten willen zu zeigen, würde ich den ag anrufen und mitteilen, dass ich gern bereit bin zu einem gespräch am ersten tag der genesung.

ein wegeunfall zur arbeit wäre schwierig.es handelt sich nicht um arbeitzeit während einer au. ein unfall auf dem weg nach nirgendwo ist aber von der gkv abgedeckt. anders würde es aussehen, wenn der an während der au im betrieb verunfallt. dann muß nachgewiesen werden, dass er nicht gearbeitet hat.

sunbee

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

... die eineindeutige rechtslage, wie sie sich der ursprüngliche fragesteller vorstellt, gibt es nicht - u.a. deshalb auch nicht, weil arbeitsrecht zu einem guten teil auch richterrecht ist. ein zweites ist eben die unterscheidung von krank : arbeitsunfähig. oft fällt beides zusammen, aber nicht immer und nicht notwendigerweise.
richtungsweisend ist die schon oben geäußerte meinung, dass die weisung des arztes vorrang hat vor der subjektiven einschätzung des AN. ansonsten gibt es ja noch so etwas wie vernunft - wobei die des AN gefragt ist, sich nicht etwaigem druck aus dem betrieb zu beugen. denn auf lange sicht lohnt es der AG eher selten, wenn AN sich trotz krankheit/AU in den betrieb schleppen.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.991 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen