Anspruch auf Urlaub trotz Klausel im Arbeitsvertrag???

1. Juni 2006 Thema abonnieren
 Von 
DingelingDong
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)
Anspruch auf Urlaub trotz Klausel im Arbeitsvertrag???

Hallo,

Seit dem 03.04.2006 bin ich eine neue Beschäftigung mit einer 6-monatigen Probezeit eingegangen.
Mein Arbeitgeber hat mir heute gekündigt. Nun meine Frage bezüglich meines URlaubsanspruches:

lt. Arbeitsvertrag habe ich einen Urlaubsanspruch von 2 Tagen / KAlendermonat d.h. ich habe in den 2 Monaten nun 4 Urlaubstage aufgebaut. (trotz Probezeit da BUrlG §5 Teilurlaub). In meinem Vertrag hat mein Chef einen § eingebaut welcher wörtlich besagt:
"Der Urlaubsanspruch begründet sich grundsätzlich erst ab 6 Monaten BEtriebszugehörigkeit."

Nun meine Frage: Dieser PAssus in meinem Arbeitsvertrag ist doch ungültig oder?? - da BUrlG §13 Abs. 1 besagt: "... . Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden."

Ist diese Interpretation so korrekt?? Also habe ich doch nun einen gesetzlich festgelegten Urlaubsanspruch von 4 Tagen, welche mir wenn ein Abfeiern nicht möglich ist, ausbezahlt werden müssen.

Danke für eure Antworten

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

Hallo DingelingDong, gilt ein Tarifvertrag für das Arbeitsverhältnis? Branche? Bundesland?

MfG

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
DingelingDong
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

nein es gilt kein Tarifvertrag. Ich arbeite im Vertriebsdienst in einer kleinen "5-Mann-Klitsche".
In einer zusätzlichen "Vertragsstrafenregelung" heisst es zusätzlich:
"Der Arbeitgeber ist ab keinen (Mantel)-Tarifvertrag gebunden. Rein vorsorglich erklärt hiermit der Arbeitnehmer, dass er- im Falle einer BEschäftigungsbeendigung durch Aufhebungsvereinbarung - auf einen Widerruf der Aufhebungsvereinbarung verzichtet."

Desweiteren steht im Vertrag unter "Verschiedenes" noch:
"Sollte eine BEstimmung dieses VErtrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so word die Gültigkeit der übrigen BEdingungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist der Vertrag vielmehr seinen Sinn gemäß zur Durchführung zu bringen! Jegliche Veränderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche VEreinbarungen sind nichtig, dies gilt inbesondere für eine Aufhebung der Schriftform."

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
DingelingDong
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich arbeite in NRW

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

Dann dürfte das mit den 4 Tagen wohl hinhauen, wenn man noch die Kündigungsfrist mit einschließt. (bei der ich jetzt mal davon ausgehe, dass das Arbeitsverhältnis noch bis mindestens 2.6. geht)

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
DingelingDong
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe lt. Vertrag eine Kündigungsfrist innerhalb der ersten beiden Monate von 3 Tagen. Da ich heute gekündigt wurde also zum 03.06.

D.h. ich bekomme definitiv vollen Gehalt für den 2. Monat, sowie (sofern mein Arbeitgeber mir eine Inanspruchnahme von 2 der 4 Urlaubstage bis Freitag verwehrt) noch 2 Arbeits- und 4 Urlaubstage zusätzlich ausbezahlt.

Sehe ich das richtig?

Mein AG ist ein ziemlich gerissener Fuchs und hat als liebstes Hobbie das Klagen. Daher muss ich da wirklich sicher sein das ich im Recht bin. :)

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Sehe ich das richtig? <hr size=1 noshade>


Nö.

Eine kürzere als die gesetzliche Probezeitkündigungsfrist von 14 Tagen gibts per einzelvertraglicher Regelung nicht. Nur per Tarifvertrag (wo ja für dich keiner gilt)!
Siehe BGB § 622 (wo ich mal die Ausnahmen im Absatz 5 bei dir ausschließe).


0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.005 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen