Hallo zusammen.
Folgender Sachverhalt :
AN ist bei Herrn Meyer am 01.12.2015 eingestellt worden. Der AV sagt aus, dass der AN in Vollzeit angestellt wird. Und zwar als Paketzusteller.
Zum 31.03.2016 wird die Firma abgemeldet und ab dem 01.04.2016 auf die Gattin Frau Meyer angemeldet.
Hier erhält der selbe AN einen AV über 25 Std.pro Woche.
Die Arbeitszeit war/ist in beiden Fällen auf 6 Tage pro Woche aufgeteilt.
Nun die Frage :
Wieviel Urlaubstage stehen dem AN für das erste Arbeitsverhältnis zu? Wieviel für das zweite Arbeitsverhältnis?
Im ersten Arbeitsverhältnis hat der AN keinen Urlaub nehmen können? Ist dieser dann verfallen?
Im zweiten Fall hat er auch bis heute keinen Urlaub genommen. Da sagt der AG, dass ihm lediglich 10 Tage für 2016 zustehen würden und der Urlaub aus dem alten Vetrag verfallen sei, weil die Firma nicht mehr besteht, da die neue Firma auf Frau Meyer angemeldet ist.
Ich hoffe, ich konnte es einigermaßen übersichtlich schildern.
Danke und Gruß
bruce
Anspruch Urlaubstage
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
"Zum 31.03.2016 wird die Firma abgemeldet und ab dem 01.04.2016 auf die Gattin Frau Meyer angemeldet. "
Das klingt nach einem Betriebsübergang nach § 613a BGB
. Damit besteht das Arbeitsverhältnis fort.
Der Urlaub für 2015 und 2016 ist gesondert zu betrachten. Gab es für 2015 überhaupt noch Teilurlaubsanspruch oder wurde bereits bei einem vorherigen AG im gleichen Jahr der komplette Urlaub gewährt?
Wurde der Übertrag des Teilurlaubes auf 2016 beim AG beantragt (§ 7 Abs. 3 BUrlG
)?
"(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen."
https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__7.html
" Da sagt der AG, dass ihm lediglich 10 Tage für 2016 zustehen würden und der Urlaub aus dem alten Vetrag verfallen sei, weil die Firma nicht mehr besteht, da die neue Firma auf Frau Meyer angemeldet ist."
Liest sich nach einer Wunschvorstellung des AG. Auf wen ein Betrieb/Firma gemeldet ist, spielt überhaupt keine Rolle.
Wieviel Urlaubstage stehen dem AN für das erste Arbeitsverhältnis zu? Wieviel für das zweite Arbeitsverhältnis? Was steht denn in den Verträgen?
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Hallo. Danke zunächst für die Antwort.
Ein Antrag auf Übertragung des alten Urlaubs wurde nicht gestellt, da der Kollege es nicht wußte, dass er es beantragen muss.
Er hat wohl im AV lediglich 10 UT stehen
ZitatEr hat wohl im AV lediglich 10 UT stehen :
Das wäre gesetzeswidrig, falls das der gesamte Urlaubsanspruch für ein Jahr wäre, und wäre somit nichtig. Damit wäre der Mindesturlaub lt. Bundesurlaubsgesetz, also 24 Werktage pro Kalenderjahr, zu gewähren.
Bundesurlaubsgesetz
Wenn man der Argumentation des Arbeitgebers folgen würde, dann hätte man mindestens pro gearbeitetem Monat 1/12 des Jahresurlaubs Anspruch auf Urlaub. Das wären dann 24/12*8 = 16 Werktage Urlaub für den Zeitraum Anfang April bis Ende Dezember.
Ich würde aber die Argumentation des Arbeitgebers für rechtswidrig halten, es sei denn er würde dir die anteiligen Urlaubstage von Januar bis Ende März aus dem "alten Arbeitsverhältnis" lt. § 7 (4) abgelten. Natürlich ist das Quatsch, wie mein Vorposter schon schrieb. Wenn der Arbeitgeber da uneinsichtig ist, würde ich mal beim Anwalt / der Gewerkschaft / dem Arbeitsgericht vorbei schauen, um das zu klären.
-- Editiert von Moicke am 08.07.2016 21:42
Unter der Prämisse, dass das Arbeitsverhältnis mit Frau Meyer über den 30.09.2016 hinaus fortbesteht, kann man den vollen gesetzlichen Jahresurlaub auch noch unter einer anderen Prämisse von Frau Meyer fordern, selbst wenn kein Betriebsübergang vorliegen sollte.
Denn nach 6moantiger Wartezeit, entsteht automatisch der volle (gesetzliche) Urlaubsanspruch. Und da es 2016 im Vorarbeitsverhältnis keinen Urlaub gab, also kein Urlaub genommen wurde, kann auch kein Urlaub aus einem Vorarbeitsverhältnis angerechnet werden.
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