Anspruch Home Office

3. Mai 2013 Thema abonnieren
 Von 
guest-12318.07.2017 11:15:52
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Anspruch Home Office

Hallo zusammen,

aufgrund einer akuten Problematik wäre ich sehr dankbar, wenn ihr mir kurzfristig helfen könntet:

Im Oktober 2011 gab es eine Erweiterung meines Arbeitsvertrags, in dem mir ein Tage Homeoffice pro Woche fest zugesagt wurde. Ein zweiter Tag stände mir, je nach Absprache mit dem Abteilungsleiter, bei Bedarf ebenfalls zur Verfügung.

Seitdem der Vertrag unterschrieben ist, wurde mir quasi, bis auf ein paar Monate am Anfang, das Homeoffice stets verweigert, mit dem Verweis auf die Projektsituation. Da man sich ja nicht mit seinem AG streiten will, habe ich mich dann vertrösten lassen ("Wenn die Phase vorbei ist, gehts wieder."). Effektiv habe ich seitdem nie wieder Homeoffice machen dürfen, obwohl es im Arbeitsvertrag geregelt ist.

Jetzt habe ich das Beschäftigungsverhältnis ordnungsgemäß zum 31.5.2013 gekündigt und würde jetzt gerne auf das Homeoffice bestehen, da es mir, meiner Meinung nach, vertraglich zusteht und Aussagen wie "gerade nicht möglich" es eigentlich nicht erlauben sollten, den Arbeitsvertrag einseitig nicht einzuhalten.

Meine Frage ist: kann ich zumindest auf den einen Tag, der mir zugesichert ist, bestehen? Wie müsste der AG begründen, dass er mir das Homeoffice auch weiterhin nicht zugesteht?

VIelen Dank für eure Hilfe!
Andreas

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12318.07.2017 11:15:52
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hier kurz der Text, der im Vertrag steht:

"Zudem möchten wir dir ermöglichen einen tag pro woche (z.b. freitags von 8-16:30 bzw unter Absprache mit der bereichsleitung auch an anderen tagen der woche) aus dem home office heraus zu arbeiten."

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Ist ja mal ein windelweicher Text. "wir möchten", nicht "Sie haben einen Anspruch" .....Auslegungssache. Haben denn andere auch einen Heimarbeitstag?

wirdwerden

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#3
 Von 
guest-12318.07.2017 11:15:52
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Soweit ich weiß haben andere das nicht vertraglich geregelt.

Klingt als wärs schwer den Anspruch jetzt durchzusetzen?

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Nun ja, Dein Problem ist, dass diese Formulierung zwei Alternativen zulässt. 1. Alternative: "wenn es denn geht, machen wir es, wir haben die Absicht, sind guten Willens." 2. Alternative: "wir verpflichten uns, drücken es nur etwas höflicher aus."

M.E. lohnt es sich nicht, wegen 4 Freitagen so einen Terz zu machen, mit offenem Ende.

wirdwerden

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#5
 Von 
guest-12318.07.2017 11:15:52
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Rational lohnt es sich tatsächlich nicht. Es geht allerdings um eine Firma, die mich in den Burnout "getrieben" hat und mit deren Chef ich mich seitdem des öfteren auseinander gesetzt habe. Ich wäre nur froh, ich könnte mir ein paar Tage sparen.

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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Mensch, Du willst doch ein vernünftiges Zeugnis haben. Gerade wenn Du gekündigt hast, dann kannst Du die 4 Tage doch lässig und unabhängig schaffen.

Steht Dir denn noch Urlaub zu?

wirdwerden

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#7
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

quote:
Zudem möchten wir dir ermöglichen...

Wie wirdwerden schon geschrieben hat, die Formulierung ist windelweich. Das ist nicht einklagbar.

Wenn Ihre psychische Verfassung schlecht ist, wäre es wirklich besser, Sie lassen sich krankschreiben.


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#8
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1264x hilfreich)

Und wenn die psychische Verfassung ohnehin angeknackst ist, willst du auch noch "Rabattmarken einlösen" und dir zusätzlichen Stress machen?? - Ich staune, wozu Leute alles Energie haben!

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

quote:
Im Oktober 2011 gab es eine Erweiterung meines Arbeitsvertrags, in dem mir ein Tage Homeoffice pro Woche fest zugesagt wurde.

Dann poste diese Erweiterung deines Arbeitsvertrags mal.
Denn das Fragment was Du am 03.05.2013 um 11:04h gepostet hast, gibt keine feste Zusage her.
"Möchten" und "ermöglichen" bedeutet nichts anderes als "Wenn wir der Meinung sind es ist möglich".

Sofern es keine an der Formulierung gibt, die das weiter fixiert, sehe ich keinen einklagbaren Anspruch.



Insbesondere unter Berücksichtigung von Gesundheit und Zeugnis würde ich tatsächlich überlegen, ob es sich lohnt hier noch "ein Faß aufzumachen".
Es sollen sich ja auch potentielle Neu-Arbeitgeber mit Alt-Arbeitgebern über Bewerber unterhalten ...





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#10
 Von 
maestro1000
Status:
Lehrling
(1300 Beiträge, 731x hilfreich)

Hallo,
das mit dem "möchten" möchte ich gerne nochmal vertiefen.

Ich meine die Begriffe Inhaltskontrolle von Arbeitsverträgen, Transparenz und AGB-Recht, was ja wohl im Arbeitsrecht eine gewisse Rolle spielt.
Interessant wäre da die Interpretion des "Möchtens" setens eines Gerichtes. Da wird der AN ja wohl dann klagen müssen.
Wie wäre es denn mit "Wir möchten Dir ein Gehalt von X Euro zahlen" ? ...und dann nur die Hälfte zahlen.

Wenn eine Firma Verbraucher mit Reklame anschreibt : "Wir möchten ihnen einen Fernseher als Geschenk (oder Gewinn) anbieten", dann hat der Verbraucher doch auch einen Einklageanspruch auf das TV-Gerät.

Der Schadensersatz wären die Fahrtkosten, die der AN zusätzlich hat machen müssen für die Zeit die in die Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen fallen.



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