Abmahnung-was tun?

21. Oktober 2010 Thema abonnieren
 Von 
Claudia R.
Status:
Schüler
(167 Beiträge, 5x hilfreich)
Abmahnung-was tun?

Guten Morgen!
Ich habe 2 Fragen zu Abmahnungen.

Theoretischer Sachverhalt:
- Verkäufer im Einzelhandel wird von Testkäufer (vom AG beauftragt) getestet und mit Schulnote 1 beurteilt
- derselbe Verkäufer erhält 2 Wochen später eine Abmahnung wegen Schlechtleistung und kundenunfreundlichem Verhalten einem anderen Kunden gegenüber
Steht das in irgendeinem Verhältnis zueinander?

Bei unterschriebener Abmahnung, da die Vorgesetzten darauf drängten: Gegendarstellung schreiben und der Akte zufügen lassen oder lieber nicht?

Vielen Dank für Eure Meinungen!
Claudia

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13 Antworten
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#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Das steht in keinem Verhältnis zueinander. Das sind zwei verschiedene Sachen. Ein Arbeitnehmer kann ja durchaus einmal sehr nett und ein anderes Mal unhöflich sein, daraus lassen sich keine Schlüsse ziehen.

In Zukunft sollte der Verkäufer besser mit: "Zur Kenntnis genommen" unterschreiben.

Ich würde erstmal gucken, ob die Abmahnung den rechtlichen Anforderungen genügt. Wenn dem nicht so ist, ist sie sowieso unwirksam und kann vom Arbeitgeber im Fall einer Kündigung nicht herangezogen werden.
Da steht, was zu beachten ist:

http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Abmahnung.html

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#2
 Von 
guest-12306.05.2011 11:25:43
Status:
Student
(2719 Beiträge, 1181x hilfreich)

Warum und was ist bei der "Abmahnung" unterschrieben, deren Empfang oder dessen Inhalt.
Was hat ein Testkauf bei dem man nett und freundlich war, mit einem anderen Fall bei dem man unfreundlich war zu tun.

Die Frage ist doch erst mal was stimmt und was nicht. Dazu kommt die Frage nach dem Sinn der Gegendarstellung, nur weil man eine schreibt hilft das nicht. Wenn bei der Arbeitsgerichtsklage der Kunde seine Beschwerde vorträgt verliert man.

Uwe




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#3
 Von 
Claudia R.
Status:
Schüler
(167 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo Ihr beiden,
vielen Dank für Eure Infos, besonders den Link: hilft mir schon!

Ich will die Sache nicht so ausweiten, da ich nicht weiß, was unterschrieben wurde. Ich denke, der Inhalt. Habe nur die Abmahnung gesehen und die ist rechtlich wohl in Ordnung.

Der Kunde hat sich ja gar nicht beschwert.
Die Angelegenheit des Kunden wurde von dem Verkäufer aufgenommen, der Kunde erbat sich Bedenkzeit für das weitere Vorgehen, dann ist der VK in Urlaub gegangen, die Sache lag im "to-do"-Buch und ein Kollege musste es erledigen, als der Kunde nach ein paar Tagen wieder kam. Und der Kollege hat sich dann bei der GL beschwert.

Egal, man will seinen Arbeitsplatz nicht verlieren und dann lässt man das wohl mit der Ergänzung für die Personalakte, wenn es keinen Vorteil hat.

Viele Grüße,
Claudia


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#4
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

... eine gegendarstellung ist dann sinnvoll, wenn du tatsächlich etwas entgegen zu setzen hast - sei es, dass die darstellung ganz oder in teilen falsch ist, sei es, dass wesentliche umstände nicht berücksichtigt wären.
eine gegendarstellung will gut bedacht sein, um dem AG nicht womöglich noch mehr munition zu geben - da sollte ein fachmann auf jedenfall mitwirken.

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"... nach bestem Wissen :) .
"Das ganze Leben ist ein Quiz ...""

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#5
 Von 
Claudia R.
Status:
Schüler
(167 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo nochmal!
Also das Ganze soll nicht noch mehr aufgebauscht werden, weil der AG eh am längeren Hebel sitzt.

Eine Frage noch:
Einer potentiellen Kündigung müsste dann mindestens einer der in der Abmahnung genannten Gründe (hier 2: Schlechtleistung und kundenunfreundliches Verhalten) zugrunde liegen, richtig?
Was umfasst das denn?
Kann da wirklich jeder sich beschwerende Kunde Auslöser sein?

Ich komme nicht aus dem Einzelhandel, war bei der Situation nicht dabei, betrachte sie aber dennoch etwas überzogen für eine Abmahnung.

Viele Grüße und allen schon einmal ein schönes Wochenende!
Claudia

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#6
 Von 
guest-12306.05.2011 11:25:43
Status:
Student
(2719 Beiträge, 1181x hilfreich)

Nicht der beschwerende Kunde löst die Kündigung aus, sondern das Verhalten des AN. Daher kann auch nur das abgemahnt werden.

Und wenn ich am Bankschalter Herrn Mayer Sex in Kundenklo anbiete, werde ich sofort entlassen. Falls der sich beschwert........denn sonst bekommts ja keiner mit.
Und der Kündigungsgrund ist nicht die Bewerde ...

Uwe

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#7
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Einer potentiellen Kündigung müsste dann mindestens einer der in der Abmahnung genannten Gründe (hier 2: Schlechtleistung und kundenunfreundliches Verhalten) zugrunde liegen, richtig?


Wenn in einer Abmahnung zwei verschiedene Gründe aufgeführt werden, dann ist die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass diese Abmahnung an sich bereits alles andere als wirksam ist.

Ich würde hier im Moment keinerlei Gegenreaktion folgen lassen und lediglich mein Verhalten als AN überdenken, sollte es auch nur klitzekleine berechtigte Gründe für die Abmahnung geben.

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119622 Beiträge, 39756x hilfreich)

quote:
Wenn in einer Abmahnung zwei verschiedene Gründe aufgeführt werden, dann ist die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass diese Abmahnung an sich bereits alles andere als wirksam ist.

Die Anzahl der Abgemahnten Vertragsverstöße als Gültigkeitsindex einer Abmahnung?
Auf welcher juristischen Grundlage fußt denn diese wilde Theorie?


Desweiteren stellt kundenunfreundliches Verhalten wohl in der Regel eine Schlechtleistung dar ...



Wenn es jedoch im Betrieb üblich ist offene Vorgänge in ein "to-do"-Buch zu legen wenn man in Urlaub geht, dann ist die Abmahnung schlicht ungerechtfertigt.

Von daher würde ich Beweise soweit möglich sichern und der Abmahnung unter Beifügung der Beweis widersprechen. Dabei sollte man sich von einem Fachmann helfen lassen.




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"
Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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#9
 Von 
kriegsrat
Status:
Praktikant
(540 Beiträge, 175x hilfreich)

der kollege meint wohl den umstand, wenn der AG mehrere abmahnungsgründe in einer abmahnung zusammenfasst, besteht in höherem maße die gefahr, daß die gesamte abmahnung unwirksam wäre, wenn nur einer der abgemahnten gründe nicht haltbar wäre, obwohl die anderen gründe zutreffen würden

deshalb sind "sammelabmahnungen" für den AG eher schlechter,
da er ja im streitfall (kündigungsschutzprozeß) die wirksamkeit der abmahnung beweisen müsste

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#10
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

@kriegsrat

Danke, das wäre die präziese ausformulierte Aussage meinerseits gewesen.
Kann ich Sie als persönlichen Sprecher/Schreiber anheuern?


@Harry_van_Sell

quote:
Die Anzahl der Abgemahnten Vertragsverstöße als Gültigkeitsindex einer Abmahnung?
Auf welcher juristischen Grundlage fußt denn diese wilde Theorie?


Sorry, meine Antwort war ziemlich verunklückt. Inhaltlich hat es kriegsrat so wiedergegeben, wie ich es eigentlich zum Ausdruck bringen wollte.
Halten Sie diese Theorie dennoch für wild?


quote:
Von daher würde ich Beweise soweit möglich sichern und der Abmahnung unter Beifügung der Beweis widersprechen.


Und noch als kleiner Konter: be iwem sollte der TE denn der Abmahnung widersprechen? :???:

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#11
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

http://www.felser.de/juracity.de/db_arbeitsrecht/downloads/Merkblatt%20Abmahnung%202001.pdf :

"Bestimmtheit der Abmahnung: Der Arbeitnehmer muß aus der Abmahnung genau entnehmen
können, was er falsch gemacht hat und wie er es zukünftig richtig zu machen hat.
Der Sachverhalt und das erwartete Verhalten sind daher sorgfältig und objektiv zu beschreiben.
Es genügt nicht, die Pflichtverletzungen lediglich pauschal zu umschreiben
oder schlag- oder stichwortartige Bezeichnungen zu gebrauchen. Eine Abmahnung
- wegen mangelhafter Leistungen,
- wegen Schlechtleistung,
....
ist demnach zu pauschal und wird den Anforderungen der Rechtsprechung nicht gerecht
(LAG Baden-Württemberg vom 17.10.1990, LAGE § 611 BGB Abmahnung Nr. 25)."

Und mehrere Gründe sind nach dem Link auch ganz schlecht für die Wirksamkeit einer Abmahnung :grins:

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#12
 Von 
kriegsrat
Status:
Praktikant
(540 Beiträge, 175x hilfreich)

@ 1000kleinesachen

ich geb ihnen mal bei gelegenheit meine kontonummer :wipp:

zum thema gegendarstellung hat ein hochgeschätzter kollege in einem anderen forum mal - in meinen augen - allgemeingültig ausgeführt :

der grund, warum man keine gegendarstellung zu abmahnungen abgeben sollte, ist der, daß selbst wenn man glaubt, gute gründe zu haben, die das abgemahnte verhalten rechtfertigen würden, man in der regel den vertragsverstoß zugibt (auch wenn man meint, es wäre "üblich", daß es anders als vereinbart gehandhabt wurde)
und somit dem AG in die hände spielt, falls es einmal bei einer klage um den beweis der wirksamkeit einer abmahnung gehen würde,
und er dabei erstmal einen vertragverstoß beweisen müsste




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#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119622 Beiträge, 39756x hilfreich)

quote:
Inhaltlich hat es kriegsrat so wiedergegeben, wie ich es eigentlich zum Ausdruck bringen wollte.
Halten Sie diese Theorie dennoch für wild?

Wenn es so gemeint war, wie Kriegsrat es formuliert hat, ist die Theorie nicht wild - nur etwas missverständlich formuliert.



quote:
be iwem sollte der TE denn der Abmahnung widersprechen?

Idealerweise bei demjenigen der sie ausgestellt hat (derjenige dürfte ja bekannt sein)



Natürlich birgt eine Gegendarstellung die Gefahr einen Bock zu schießen, deshalb ja auch mein Hinweis darauf fachliche Hilfe zu beanspruchen.
Beweise sollten auf jeden Fall gesichert werden, ob man dann eine Gegendarstellung verfasst muss dann nach Durchsicht der Beweise entschieden werden.




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Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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