Abmahnung und vermutliche Kündigung nach Elternzeit Antrag

3. April 2018 Thema abonnieren
 Von 
schussda
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)
Abmahnung und vermutliche Kündigung nach Elternzeit Antrag

Hallo,

folgendes Szenario:

meine Frau hat einen befristeten Vertrag von 12 Monaten, der bis Ende Juli 2018 läuft (noch knapp 4 Monate). Sie möchte in jedem Fall das Arbeitsverhältnis danach nicht weiterführen, würde am liebsten sogar direkt kündigen (4 Wochen kündigungsftrist).

Jedoch hat sie keinen Anspruch auf ALG1, wenn Sie vorher ausscheidet.

Die Betriebsleitung hat vor ca. 2 Wochen Kurzarbeit angeordnet.

In diesem Zeitraum wurde das Verhältnis zur Chefin abrupt schlecht und Sie erhielt die erste Abmahnung. Direkt danach hatten wir einen Antrag auf Elternzeit schriftlich gestellt. So wie ich mich informiert habe, besteht dadurch ein Kündigungsschutz bis Ende der Elternzeit (Kind <3 Jahre).

Die Sache ist, dass sie daraufhin eine weitere Abmahnung erhalten hat. Beide Abmahnung sind nach der Meinung meiner Frau ungerechtfertigt und monieren Fehler, die nicht in Ihrem Zuständigkeitsbereich liegen, wirken vorgeschoben. Wir möchten nun einen Widerspruch für diese Abmahnungen erstellen. Ist das überhaupt nötig, da Sie ja einen Kündigungschutz durch den Antrag auf Elternzeit hat?

Ein Anwalt würde mehr als 500€ kosten nur für die Beratun/Erstellung der Abmahnungswidersprüche.


-- Editiert von schussda am 03.04.2018 11:00

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119138 Beiträge, 39687x hilfreich)

Zitat (von schussda):
Wir möchten nun einen Widerspruch für diese Abmahnungen erstellen. Ist das überhaupt nötig,

Nö.

Kann im Gegenteil sogar nachteilig / gefährlich sein.

Man sollte jedoch versuchen Beweise für das
Zitat (von schussda):
monieren Fehler, die nicht in Ihrem Zuständigkeitsbereich liegen, wirken vorgeschoben
zu sichern.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17320 Beiträge, 6458x hilfreich)

Abmahnen kann ein AG, was er mag. Eine Abmahnung ist vollkommen ungefährlich, solange der AG später keine Kündigung damit begründen will. Und eine Abmahnung kann man auch erst stehen lassen und später angreifen, wenn es soweit käme. Belege/Beweise sammeln für die eigene Position ist aber zu empfehlen. Tatsächlich gießen Gegendarstellungen usw. erst recht Öl ins Feuer, liefern dem AG am Ende sogar noch Munition, wenn man zu viel schreibt - deswegen ist es oft viel angemessener, nichts zu tun.
Ansonsten sind viele Abmahnungen wertlos für den AG, wenn sie nicht korrekt sind. Was dazu erforderlich ist, kannst du googeln und dann prüfen, ob die Abmahnungen den Erfordernissen entsprechen.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
schussda
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Abmahnen kann ein AG, was er mag. Eine Abmahnung ist vollkommen ungefährlich, solange der AG später keine Kündigung damit begründen will. Und eine Abmahnung kann man auch erst stehen lassen und später angreifen, wenn es soweit käme. Belege/Beweise sammeln für die eigene Position ist aber zu empfehlen. Tatsächlich gießen Gegendarstellungen usw. erst recht Öl ins Feuer, liefern dem AG am Ende sogar noch Munition, wenn man zu viel schreibt - deswegen ist es oft viel angemessener, nichts zu tun.
Ansonsten sind viele Abmahnungen wertlos für den AG, wenn sie nicht korrekt sind. Was dazu erforderlich ist, kannst du googeln und dann prüfen, ob die Abmahnungen den Erfordernissen entsprechen.


Vielen Dank erstmal für die Antworten.

Meine Frau wurde gewarnt, dass es eine Widerrufsfrist für die Abmahnung von 30 Tagen gibt. Wird in dieser die Abmahnung nicht widerrufen, so gilt diese als "angenommen". Was ist da dran bzw. gibt es da eine Regelung im Recht oder kann das im Arbeitsvertrag überstimmt werden ? Es wurde gesagt, dass das bereits jemandem aus der Firma zum Verhängnis wurde. Details kenne ich nicht.

-- Editiert von schussda am 03.04.2018 13:28

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17320 Beiträge, 6458x hilfreich)

/// Widerrufsfrist für die Abmahnung von 30 Tagen

... gibt es nicht. "Widerruf" sowieso nicht, denn widerrufen könnte nur der Urheber der Abmahnung, also der AG. Aber es gibt auch keinerlei Frist, in der der AN reagieren müsste. Und da die Abmahnung eine ganz einseitige Angelegenheit ist - ein Knurren des AG gewissermaßen - , gibt es auch rein gar nichts, was anzunehmen wäre. Keine Reaktion bedeutet also mitnichten Akzeptanz.

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