Abmahnung ohne Unterschrift des Arbeitsgebers

2. März 2010 Thema abonnieren
 Von 
Ecky78
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 4x hilfreich)
Abmahnung ohne Unterschrift des Arbeitsgebers

Hallo Leutz,

ich habe eine Freundin, die mir folgendes geschildert hat. Sie ist hörgeschädigt und sie ist seit 7 Jahren in einer Firma beschäftigt. Die Firma bekommt Fördergelder vom Staat, zwecks ihrer Behinderung.
Aber ich weiß nicht, ob die Firma heute noch vom Staat unterstützt wird. Wegen ihrer Behinderung hat sie auch Kündigungsschutz.
In letzter Zeit wird sie von ihre Chefin rumgestichelt, rumgenölt und ist nie zufrieden mit ihre Arbeit. Meine Bekannte ist seit 7 Jahren in der selben FIrma als Zahntechnikerin beschäftigt und sie macht die gleichen Leistung wie sonst immer.
Nun hat sie vor 2 Wochen eine schriftliche Abmahnung in die Hand gedrückt bekommen, in denen geschildert ist, das die Chefin mit der Leistung nix zufrieden ist. Sie hat keine Zeugen angegeben usw. Nun hat die Chefin keine Unterschrift in der Abmahnung getätigt.
Jetzt kommen meine Fragen. Meine Bekannte möchte gerne die Abmahnung widersprechen. Ist die Abmahnung ohne Unterschrift gültig? Wird der Kündigungsschutz durch die Abmahnung gelockert? Wie lange hat sie Zeit, es zu widersprechen? Kann sie den Widerspruch persönlich überreichen oder muss sie per Post ein Einschreiben mit Rückantwort abschicken?
Über die Antworten meiner Fragen wäre ich sehr dankbar.

MfG Ecky

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

Eine Abmahnung ist i.A. im Endeffekt eine Vorbereitung einer verhaltensbedingten Kündigung.

Gegen eine Abmahnung kann man klagen, eine Gegendarstellung in die Personalakte geben lassen oder gar nichts tun.

Empfehlen würde ich eine Gegendarstellung.

Eine Klage ist (noch) nicht notwendig. Das Arbeitsverhältnis wird dann durch eine solche Klage nur noch mehr belastet, so dass eine Auflösung noch früher erfolgen wird.

Im Fall einer Kündigung muss der Arbeitgeber die Gründe für die Kündigung und Abmahnungen beweisen, wenn die vom Arbeitnehmer bestritten werden. Daher ist es ausreichend momentan nur eine Gegendarstellung in die Personalakte aufnehmen zu lassen. Auch wenn man durch eine Behinderung Kündigungsschutz hat, schütz dies nicht vor verhaltensbedingten Kündigungen!

Der Arbeitgeber muss jedoch auch den Zugang der Abmahnung im Streitfall beweisen können. Wenn man hier einen Gegendarstellung liefert, hat man diesen Zugang quasi bestätigt. daher wäre die Frage, ob Zeugen bei der Übergabe dabei waren. Trotzdem würde ich nicht unbedingt den Zugang der Abmahnung bestreiten, da die Vorgesetzte selber als Zeugin geladen werden kann, weil sie nicht Partei ist (für mich prozessrechtlich eigentlich ein unhaltbarer Zustand). Je nach Glaubwürdigkeit kann dann ein Richter den Zugang dadurch als bewiesen ansehen.

Ob eine Unterschrift notwendig ist, weiß ich nicht. Ich glaube das weniger, aber letzlich entscheiden müsste es ein Richter. Da eine Abmahnung auch mündlich erfolgen kann, gehe ich eher davon aus, dass eine solche auch ohne Unterschrift wirksam sein dürfte.


Ich würde Ihrer Freundin jedoch raten, sich nach einer anderen Stelle umzusehen. Selten erreicht man durch eine Kündigungsklage die Weiterbeschäftigung auf längerer Sicht in der gleichen Firma. Da sitzt der AG am längeren Hebel. Gegen Mobbing (Bossing) ist man in der Regel machtlos, weil man die Belastung kaum aushält und die Gefahr nicht gering ist, davon AU zu werden. Schadensersatzklagen hwegen mobbing haben nur eine äußerst geringe Aussicht, da der AN beweispflichtig ist, ein Mobbingtagebuch hilft da nicht viel. Selbst wenn man dann arbeitsunfähig krank geworden ist und die große Hürde der Beweislast genommen hat, hilft Schmerzensgeld und Schadensersatz einem auch nicht viel weiter. Man sollte da vorher nach Alternativen suchen.



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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

... eine abmahnung muss konkret sein: das und das hast du vertragswidrig gemacht oder unterlassen. allgemeines herumgenöle - nix zufrieden - ist keine abmahnung, auch wenn der begriff drübersteht. der wortlaut ist also wirklich von bedeutung. eine abmahnung ohne unterschrift halte ich für mangelhaft.
mit gegendarstellungen wäre ich vorsichtig - man gibt der gegenseite auch neue munition, wenn die gegendarstellung nicht umsichtig gemacht ist.
gegen konkrete vorwürfe kann man ggf. etwas setzen, gegen pauschale vorwürfe besser nicht. (und schon garnicht gegenvorwürfe erheben).

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